Artikel 7 VO (EU) 2018/2035
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 für Fänge von Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) getätigt werden.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 wird vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so schnell wie möglich vor dem 31. Mai 2019 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019.
(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich unter der Meeresoberfläche freigesetzt.
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