Artikel 6 VO (EU) 2018/2035
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Schollenfänge und -beifänge
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 für:
- a)
- mit Netzen (GNS, GTR, GTN, GEN) gefangene Scholle;
- b)
- mit Snurrewaden gefangene Scholle;
- c)
- mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Wintermonaten (1. November bis 30. April) gefangene Scholle;
(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.
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