Artikel 6 VO (EU) 2018/2035

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Schollenfänge und -beifänge

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 für:

a)
mit Netzen (GNS, GTR, GTN, GEN) gefangene Scholle;
b)
mit Snurrewaden gefangene Scholle;
c)
mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Wintermonaten (1. November bis 30. April) gefangene Scholle;

(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.

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