Artikel 5 VO (EU) 2018/2035
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Beifänge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in der Fischerei mit Korb- und Garnreusen
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 für Fänge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die mit Korb- und Garnreusen (FPO, FYK) getätigt werden.
(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Fische werden unverzüglich unter der Meeresoberfläche freigesetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.