Artikel 4 VO (EU) 2018/2035
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 4c innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, ausgenommen in bezeichneten Aufwuchsgebieten, für Fänge von Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (OTB) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm getätigt werden.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt nur für Schiffe mit einer Länge von maximal 10 m und einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW, wenn sie in Gewässern mit einer Tiefe von 30 m oder weniger fischen und die Schleppdauer höchstens 1,5 Stunden beträgt.
(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Seezunge werden unverzüglich freigesetzt.
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