Artikel 3 VO (EU) 2018/2035

Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a, 3a und Untergebiet 4) für folgende Kaisergranatfänge:

a)
Fänge mit Korbreusen (FPO(1));
b)
Fänge mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, TBN), ausgestattet mit

1.
einem Steert von mehr als 80 mm oder
2.
einem Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm, der mit einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist, oder
3.
einem Steert von mindestens 35 mm, der mit einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 19 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist.

(2) Bei Rückwürfen von Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen.

(3) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich vor dem 31. Mai weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August eines jeden Jahres.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

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