Artikel 2 VO (EU) 2018/2035
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
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„Seltra-Netzblatt” eine Selektionsvorrichtung
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bestehend aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen), das in einem Abschnitt mit vier Netzblättern angebracht und mit jeweils drei 90-mm-Maschen auf eine 270-mm-Masche befestigt ist, oder aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm (Quadratmaschen),
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von mindestens drei Metern Länge,
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die sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine befindet und
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über die volle Breite des Oberblatts des Schleppnetzes (d. h. von Laschverstärkung zu Laschverstärkung) reicht;
- 2.
- „Netzgitter-Selektionsvorrichtung” eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt;
- 3.
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„Flämisches Netzblatt” das sich verjüngende Netzteil einer Baumkurre, dessen
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hinteres Ende unmittelbar am Steert befestigt ist,
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Netztuch im oberen und unteren Abschnitt aus Maschen mit mindestens 120 mm Maschenöffnung, gemessen zwischen den Knoten, besteht,
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gestreckte Länge mindestens 3 m beträgt;
- 4.
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„SepNep” ein Scherbrettnetz, das
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im Maschenöffnungsbereich von 80 bis 99 + ≥ 100 mm liegt,
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mit mehreren Steerten mit Maschenöffnungen von mindestens 80 bis 120 mm ausgerüstet ist, die an einem einzigen Tunnel befestigt sind, wobei der oberste Steert eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm hat und mit einem Siebnetz mit einer maximalen Maschenöffnung von 105 mm ausgestattet ist, und
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auch mit einem optionalen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von mindestens 17 mm ausgestattet sein kann, sofern dies so gebaut ist, dass kleiner Kaisergranat entweichen kann.
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