Artikel 1 VO (EU) 2018/2042

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

Artikel 6a Meldung von WLTP-Messergebnissen

(1) Die Hersteller berechnen den kombinierten CO2-Wert für jedes neue im Jahr 2020 zugelassene leichte Nutzfahrzeug gemäß der Formel in Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1151, wobei MCO2-H und MCO2-L für die betreffende Interpolationsfamilie durch die Werte MCO2,C,5 der Einträge 2.5.1.1.3 (Fahrzeug H) und 2.5.1.2.3 (Fahrzeug L) des EG-Typgenehmigungsbogens gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 ersetzt werden.

Werden die kombinierten CO2-Emissionen des Einzelfahrzeugs nur durch Bezugnahme auf das Fahrzeug H ermittelt, so müssen die Hersteller den Wert MCO2,C,5 aus dem Eintrag 2.5.1.1.3 (Fahrzeug H) des EG-Typgenehmigungsbogens zur Verfügung stellen.

Der Hersteller legt der Kommission diese CO2-Emissionswerte zusammen mit den für die Berechnung verwendeten MCO2,C,5-Werten spätestens drei Monate nach Eingang der vorläufigen Daten für 2020 bei der Kommission vor, indem er diese Daten auf das Konto des Herstellers im Geschäftsdatenspeicher ( „Business Data Repository” ) der Europäischen Umweltagentur hochlädt.

(2) Werden die unter Nummer 1 genannten Daten nicht innerhalb der angegebenen Frist übermittelt, so nimmt die Kommission den Wert unter Nummer 2.5.1.2.3 des EG-Typgenehmigungsbogens und betrachtet ihn als den für die kombinierten CO2-Emissionen geltenden Wert für die Zwecke der Nummer 1 für alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Interpolationsfamilie, für die der Typgenehmigungsbogen ausgestellt wurde, sowie gegebenenfalls — wenn nur Messungen des Fahrzeugs H zur Verfügung stehen — den für diese Familien angegebenen Wert.

2.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Die folgenden Nummern 2.2.a und 2.2b werden eingefügt:

2.2a.
WLTP-Prüfbedingungen

Damit die WLTP-Prüfung als relevant im Sinne von Anhang I Nummer 2.2 dieser Verordnung betrachtet werden kann, und zum Zwecke der Bestimmung der Eingabedaten gemäß Nummer 2.4 gelten die in Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegten Prüfbedingungen mit folgenden Präzisierungen:
a)
Die Berichtigung der WLTP-Prüfergebnisse für die CO2-Emissionsmasse gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151 gilt ungeachtet der Bestimmungen von Nummer 3.4.4 Buchstabe a der genannten Anlage für alle diese Prüfergebnisse.
b)
Ist das Prüffahrzeug mit Technologien ausgestattet, die seine CO2-Leistung beeinflussen, einschließlich jener (aber nicht auf diese beschränkt)' die in den Einträgen 42 bis 50 der in Nummer 2.4 genannten Eingabedatenmatrix aufgeführt sind und die während der Prüfung in Betrieb sein sollen, so müssen diese Technologien unbeschadet der Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1151 während der Prüfung des Fahrzeugs aktiv sein, unabhängig von dem angewandten Prüfverfahren, d. h. dem NEFZ oder dem WLTP.
c)
Ist das Prüffahrzeug mit einem automatischem Getriebe ausgestattet, so ist unabhängig vom angewandten Prüfverfahren die gleiche vom Fahrer wählbare Betriebsart zu verwenden. Werden die günstigsten und die ungünstigsten Betriebsarten für die WLTP-Prüfung gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 6 Nummer 1.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1151 angewendet, so ist der ungünstigste Fall als Eingabe für das Korrelationsinstrument und für physische NEFZ-Prüfungen zu verwenden.
d)
Ist das Prüffahrzeug mit einem manuellen Getriebe ausgerüstet, muss nmin_drive_set entsprechend der Formel in Anhang XXI Unteranhang 2 Nummer 2 Buchstabe k (3) der Verordnung (EU) 2017/1151 bestimmt werden.

Der Hersteller kann die Schaltpunkte mit Genehmigung der Genehmigungsbehörde oder gegebenenfalls des technischen Dienstes anders berechnen, sofern dies angesichts des Fahrverhaltens des Fahrzeugs gerechtfertigt ist und die gemäß Anhang XXI Unteranhang 2 Nummer 3.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 angewandte zusätzliche Sicherheitsspanne 20 % nicht überschreitet.

Die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis d gelten für die Zwecke der mit dieser Verordnung durchgeführten Korrelation und berühren nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1151 und die Typgenehmigungen, die gemäß der genannten Verordnung erteilt wurden.

2.2b.
Anwendbarkeit der WLTP-Prüfbedingungen

Die Präzisierungen gemäß der Nummer 2.2a Buchstabe a bis d gelten wie folgt:
a)
bei neuen Fahrzeugtypen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung;
b)
bei bestehenden Fahrzeugtypen müssen die Hersteller der Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Fahrzeugtypen, die im Jahr 2020 in Verkehr gebracht wurden, Nachweise vorlegen, auf deren Grundlage die Genehmigungsbehörde bestätigen muss, ob die Prüfbedingungen gemäß Nummer 2.2a Buchstaben a bis d in den WLTP-Genehmigungsprüfungen erfüllt wurden.

In der Bestätigung sind die Kennung der Interpolationsfamilie und die Bestätigung in Bezug auf jede der in den Buchstaben a bis d genannten Prüfbedingungen anzugeben. Die Genehmigungsbehörde stellt dem Hersteller die Bestätigung aus und stellt sicher, dass die Bestätigung aufgezeichnet wird und auf Verlangen der Kommission unverzüglich zur Verfügung gestellt werden kann.

Kann die Genehmigungsbehörde die Einhaltung einer oder mehrerer Prüfbedingungen nicht bestätigen, stellt der Hersteller sicher, dass eine neue WLTP-Prüfung oder gegebenenfalls Prüfreihen gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 unter der Aufsicht einer Genehmigungsbehörde oder gegebenenfalls eines technischen Dienstes unter Anwendung der in Nummer 2.2a Buchstaben a bis d genannten Prüfbedingungen für die betreffende Interpolationsfamilie, einschließlich einer neuen Korrelation im Einklang mit dieser Verordnung, durchgeführt werden.

Der Hersteller kann, falls nur die unter Nummer 2.2a Buchstabe a genannte Bedingung nicht erfüllt ist, diesen Wert in der Eingabematrix berichtigen, ohne dass eine neue WLTP-Prüfung erforderlich wird.

Die Genehmigungsbehörde oder gegebenenfalls der benannte technische Dienst vermerkt die Ergebnisse der erneuten Prüfung oder Berichtigung und die Korrelation im Einklang mit Anhang I Absatz 5, und die vollständige Korrelationsdatei auf der Grundlage der Eingabedaten aus der Neuprüfung wird der Kommission gemäß Nummer 3.1.1.2 spätestens am 30. April 2021 übermittelt.

b)
Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:

i)
In Absatz 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Die Eingabedatenmatrix ist für jede durchgeführte WLTP-Prüfung auszufüllen.”

ii)
Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

In Eintrag 56 erhält die Spalte „Anmerkungen” folgende Fassung:

„Datenreihe: OBD- und Rollenprüfstandsdaten, 1 Hz für OBD-Systeme und 10 Hz für den Rollenprüfstand, Auflösung von 0,1 km/h.”

In Eintrag 57 erhält die Spalte „Anmerkungen” folgende Fassung:

„Datenreihe: 1 Hz. Theoretisch berechneter Gangwechsel für Fahrzeug H und L (falls zutreffend).”

In Eintrag 61 erhält die Spalte „Anmerkungen” folgende Fassung:

„Datenreihe: 1 Hz, (Abtastfrequenz des Instruments 20 Hz), Auflösung von 0,1 A, externe Messvorrichtung mit Rollenprüfstand synchronisiert.”

Eintrag 67 erhält folgende Fassung:

67 Ki Regenerativer Faktor multiplikativ/additiv für Fahrzeug H und L Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/1151 Bei Fahrzeugen ohne System mit periodischer Regenerierung ist dieser Wert gleich 1.

Die folgenden neuen Einträge werden angefügt:

69 Kraftstoffheizwert kWh/l Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151 Wert gemäß der Tabelle A6.Anl. 2/1 der Verordnung (EU) 2017/1151
70 Kraftstoffverbrauch WLTP-Prüfung für das Fahrzeug H und das Fahrzeug L l/100km Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 Nicht ausgeglichener Kraftstoffverbrauch bei der Prüfung Typ 1
71 Nennspannung des REESS V Gemäß DIN EN 60050-482 Für Niederspannungsbatterien gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151
72 ATCT-Familienkorrekturfaktor Anhang XXI Unteranhang 6a der Verordnung (EU) 2017/1151 ATCT-Familienkorrekturfaktor (14 °C-Korrektur)
73 Geschwindigkeits- und Entfernungskorrektur der WLTP-Prüfung Verordnung (EU) 2017/1151

Korrektur durchgeführt?

0 = nein | 1 = ja

74 RCB-Korrektur der WLTP-Prüfung Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 2 der Verordnung (EU) 2017/1151

Korrektur durchgeführt?

0 = nein | 1 = ja

75 Anzahl der WLTP-Prüfungen 1, 2 oder 3 Angeben, ob die Prüfdaten aus der ersten, zweiten oder dritten WLTP-Prüfung stammen.
76 Angegebener WLTP-Wert für das Fahrzeug H und L g/km Angabe des Herstellers Angegebener WLTP-Wert für das Fahrzeug H und L. Der Wert muss alle Korrekturen beinhalten (ggf.)
77 Gemessener WLTP-CO2-Wert, für das Fahrzeug H und/oder L korrigiert g/km MCO2,C,5-Werte aus Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 Kombinierte gemessene CO2-Emissionen für das Fahrzeug H und L nach allen anwendbaren Korrekturen. Im Falle von 2 oder 3 WLTP-Prüfungen sind alle gemessenen Ergebnisse anzugeben.
78 Erneute WLPT-Prüfung Anhang I Nummer 2.2b Buchstabe b Angeben, welche Prüfbedingungen gemäß Anhang I Nummer 2.2a Buchstaben a bis d erneut geprüft wurden.

c)
Nummer 3.1.1.1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a wird gestrichen;
ii)
Buchstabe c Ziffer iii erhält folgende Fassung:

iii)
Eingabedaten gemäß Nummer 2.4;

iii)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die in Buchstabe c genannte Zusammenfassung ist zur Wahrung der Vertraulichkeit zu verschlüsseln.”

d)
Nummer 3.1.1.2. erhält folgende Fassung:

3.1.1.2.
Vollständige Korrelationsdatei

Sobald der Originalausgabebericht des Korrelationsinstruments gemäß Nummer 3.1.1.1 erstellt wurde, lädt die Typgenehmigungsbehörde oder gegebenenfalls der benannte technische Dienst die zusammenfassende Datei nach Nummer 3.1.1.1 Buchstabe c auf einen Kommissionsserver hoch, vom dem aus eine Antwort zusammen mit einer zufällig generierten ganzen Zahl zwischen 0 und 99 an den Absender (und als Kopie an die zuständigen Kommissionsdienststellen) gesandt wird; diese Antwort enthält auch einen Hashcode der zusammenfassenden Datei, der die generierte Zahl eindeutig mit dem Originalausgabebericht verknüpft, und eine digitale Unterschrift des Kommissionsservers. Eine vollständige Korrelationsdatei, die den Originalausgabebericht des Korrelationsinstruments gemäß Nummer 3.1.1.1 und die Antwort des Kommissionsservers enthalten muss, ist von der Typgenehmigungsbehörde oder gegebenenfalls dem benannten technischen Dienst zu erstellen. Die Datei wird von der Typgenehmigungsbehörde als Prüfbericht im Einklang mit Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG gepflegt.

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