Präambel VO (EU) 2018/2042
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Um der Differenz zwischen den CO2-Emissionen' die einerseits im Rahmen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und andererseits im neuen weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP) ermittelt werden, Rechnung zu tragen, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission(2) im Hinblick auf leichte Nutzfahrzeuge eine Methode zur Korrelation der CO2-Emissionswerte eingeführt.
- (2)
- Mit der Korrelationsmethode sollen Ergebnisse erzielt werden, die gewährleisten, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 festgelegten Reduktionsanforderungen sowohl unter den alten als auch den neuen Prüfverfahren vergleichbar streng sind. Die Genehmigungsbehörden und technischen Dienste sollten daher gemeinsam mit den Herstellern zu gewährleisten trachten, dass die WLTP- und NEFZ-Prüfungen, die für die Zwecke dieser Verordnung durchgeführt werden, unter Prüfbedingungen durchgeführt werden, die vergleichbar sind und mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehen.
- (3)
- Zu diesem Zweck ist es erforderlich, bestimmte Aspekte der WLTP-Prüfbedingungen zu präzisieren, die für die Korrelationen gelten, welche zur Gewinnung von WLTP- und NEFZ-Überwachungsdaten für CO2-Emissionen für Fahrzeuge, die im Jahr 2020 neu zugelassen werden, durchgeführt werden. Diese Präzisierungen sollten unbeschadet des Verfahrens und der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission(3), und ohne die Gültigkeit von auf dieser Grundlage erteilter Typgenehmigungen zu beeinträchtigen, erfolgen.
- (4)
- Ferner ist es notwendig, die Differenz zwischen den von den Herstellern für die Zwecke der WLTP-Typgenehmigung angegebenen CO2-Emissionswerten im Jahr 2020 und den gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 gemessenen Werten zu ermitteln. Die Hersteller sollten daher verpflichtet werden, die WLTP-CO2-Werte für alle im Kalenderjahr 2020 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge anhand der Messwerte für das Fahrzeug H und L als Eingabe für die Interpolationsmethode zu berechnen und der Kommission zu melden.
- (5)
- Für eine begrenzte Anzahl von Interpolationsfamilien werden im Jahr 2020 nur Werte für das Fahrzeug H zur Verfügung stehen. Die Zahl dieser Familien sollte genau überwacht werden, und die Kommission sollte in Erwägung ziehen, diese Familien von der Berechnung der Referenzdaten für 2020 auszunehmen, falls sich die Zahl dieser Familien im Vergleich zur Situation im Jahr 2018 erheblich erhöhen sollte.
- (6)
- Die Transparenz bei den Emissionsprüfungen sollte verbessert werden, daher sollten der Kommission Daten über die WLTP-Prüfungen sowie über die Ergebnisse der Korrelation zur Verfügung gestellt werden. Dies wird es der Kommission ermöglichen, Probleme und mögliche Unstimmigkeiten bei der Umsetzung der Verfahren rasch zu ermitteln und anzugehen. Aus diesem Grund sollte die Eingabedatenmatrix für jede durchgeführte WLTP-Prüfung ausgefüllt und der Kommission vollständig als Teil des Datenaustauschs mithilfe des Korrelationsinstruments übermittelt werden. Um die Vertraulichkeit zu wahren, sollte die Datei mit den Eingabedaten im Hinblick auf die Übermittlung verschlüsselt werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 644).
- (3)
Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
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