Artikel 2 VO (EU) 2018/2058

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens, die im Schwarzen Meer fischen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.