Artikel 3 VO (EU) 2018/2058

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Schwarzes Meer” das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
b)
„Fischereifahrzeug” ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerüstet ist;
c)
„Fischereifahrzeug der Union” ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
d)
„Bestand” eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;
e)
„zulässige Gesamtfangmenge” (total allowable catch, TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;
f)
„autonome Unionsquote” eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugewiesen wird;
g)
„analytische Quote” eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt.
h)
„analytische Bewertung” eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

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