Artikel 25 VO (EU) 2018/2066
Berechnung von Emissionen nach der Massenbilanzmethodik
(1) Bei Anwendung der Massenbilanzmethodik berechnet der Anlagenbetreiber die Menge CO2, die den einzelnen in die Massenbilanz einbezogenen Stoffströmen entspricht, indem er die Tätigkeitsdaten (die in die Grenzen der Massenbilanz eingehende oder sie verlassende Menge des Brennstoffs, Materials bzw. weitergeleiteten CO2) mit dem Kohlenstoffgehalt des Brennstoffs, Materials bzw. weitergeleiteten CO2 und diesen mit dem fossilen Anteil des Brennstoffs, Materials bzw. weitergeleiteten CO2 sowie mit 3,664 t CO2/t C multipliziert, wobei Anhang II Abschnitt 3 dieser Verordnung angewendet wird.
(1a) Für die Zwecke der Memo-Item-Meldungen berechnet der Anlagenbetreiber auch für jeden in die Massenbilanz einbezogenen Stoffstrom die folgenden Parameter, die durch die folgenden Berechnungen definiert werden:
- i)
- Die vorläufige CO2-Gesamtmenge wird berechnet, indem die Tätigkeitsdaten (die in die Grenzen der Massenbilanz eingehende oder sie verlassende Brennstoff- bzw. Materialmenge) mit dem Kohlenstoffgehalt des Brennstoffs bzw. Materials sowie mit 3,664 t CO2/t C multipliziert werden;
- ii)
- bei Biomasse wird die CO2-Menge berechnet, indem die vorläufige CO2-Gesamtmenge mit dem Biomasseanteil multipliziert wird;
- iii)
- bei Biomasse mit Emissionsfaktor null wird die CO2-Menge berechnet, indem die vorläufige CO2-Gesamtmenge mit dem Biomasseanteil mit Emissionsfaktor null multipliziert wird;
- iv)
- gegebenenfalls wird bei RFNBOs, RCFs oder synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen die CO2-Menge berechnet, indem die vorläufige CO2-Gesamtmenge mit dem RFNBO- oder RCF-Anteil bzw. dem synthetischen kohlenstoffarmen Anteil multipliziert wird;
- v)
- gegebenenfalls wird bei RFNBOs, RCFs oder synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen mit Emissionsfaktor null die CO2-Menge berechnet, indem die vorläufige CO2-Gesamtmenge mit dem RFNBO- oder RCF-Anteil mit Emissionsfaktor null bzw. dem synthetischen kohlenstoffarmen Anteil mit Emissionsfaktor null multipliziert wird.
(2) Unbeschadet des Artikels 49 sind die Emissionen des von der Massenbilanz erfassten Gesamtprozesses die Summe der CO2-Mengen, die sämtlichen in die Massenbilanz einbezogenen Stoffströmen entsprechen. In die Atmosphäre emittiertes Kohlenmonoxid (CO) wird in der Massenbilanz als Emission der moläquivalenten Menge CO2 berechnet.
(3) Verwendet der Anlagenbetreiber eine Massenbilanz gemäß diesem Artikel und enthalten Input-Materialien oder Brennstoffe Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null und enthält das Output-Material Kohlenstoff, so legt der Betreiber der zuständigen Behörde Daten über den mit Emissionsfaktor null belegten Anteil des in den Output-Stoffströmen enthaltenen Kohlenstoffs vor. Der Betreiber muss damit nachweisen, dass mit der angewandten Überwachungsmethodik die Gesamtemissionen der Anlage nicht systematisch unterschätzt werden und dass die Gesamtmasse des Kohlenstoffs, die dem mit Emissionsfaktor null belegten Kohlenstoffanteil des in allen relevanten Output-Materialien enthaltenen Kohlenstoffs entspricht, nicht geringer ist als die Gesamtmasse des mit Emissionsfaktor null belegten Anteils des in den Input-Materialien und Brennstoffen enthaltenen Kohlenstoffs.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Artikel 39 Absätze 3 und 4 für den mit Emissionsfaktor null belegten Biomasseanteil des als Input verwendeten Biogases und Erdgases.
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