Artikel 50 VO (EU) 2018/2066

Verwendung oder Weiterleitung von N<sub>2</sub>O

(1) Wenn N2O aus unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten stammt, für die N2O in jenem Anhang als relevant genannt wird, und wenn eine Anlage das N2O nicht emittiert, sondern an eine andere Anlage weiterleitet, deren Emissionen im Einklang mit dieser Verordnung überwacht werden und der Berichterstattung unterliegen, wird das N2O den Emissionen der Anlage, aus der es stammt, nicht zugerechnet.

Bei einer Anlage, die N2O aus einer Anlage und Tätigkeit gemäß Unterabsatz 1 annimmt, werden die betreffenden Gasströme anhand der gleichen Methodiken überwacht, wie sie in dieser Verordnung vorgeschrieben sind, als ob das N2O in der aufnehmenden Anlage selbst erzeugt worden wäre.

Jedoch wird N2O, das abgefüllt oder als Gas in Produkten verwendet wird, sodass es außerhalb der Anlage emittiert wird, oder das aus der Anlage an Einrichtungen weitergeleitet wird, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, den Emissionen der Anlage, aus der es stammt, zugerechnet, es sei denn, es handelt sich um Mengen von N2O, für die der Betreiber der Anlage, aus der das N2O stammt, der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass das N2O mithilfe geeigneter Emissionsminderungsvorrichtungen vernichtet wird.

(2) Der Betreiber der weiterleitenden Anlage gibt in seinem jährlichen Emissionsbericht gegebenenfalls die im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Rechtsakten anerkannte Anlagenkennung der annehmenden Anlage an, sofern die annehmende Anlage unter diese Richtlinie fällt.

Unterabsatz 1 gilt auch für die annehmende Anlage in Bezug auf die Anlagenkennung der weiterleitenden Anlage.

(3) Zur Bestimmung der aus einer Anlage an eine andere Anlage weitergeleiteten Menge N2O wendet der Anlagenbetreiber eine auf Messung beruhende Methodik, auch unter Berücksichtigung der Artikel 43, 44 und 45, an. Die Emissionsquelle entspricht der Messstelle, und die Emissionen werden als die weitergeleitete Menge N2O ausgedrückt.

(4) Zur Bestimmung der aus einer Anlage in eine andere Anlage weitergeleiteten Menge N2O wendet der Anlagenbetreiber die höchste Ebene nach der Definition für N2O-Emissionen in Anhang VIII Abschnitt 1 an.

Der Anlagenbetreiber kann jedoch die nächstniedrigere Ebene anwenden, sofern er nachweist, dass die Anwendung der höchsten Ebene nach der Definition in Anhang VIII Abschnitt 1 technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt.

(5) Die Anlagenbetreiber können die Menge des aus der Anlage weitergeleiteten N2O sowohl in der weiterleitenden als auch in der annehmenden Anlage bestimmen. In solchen Fällen gilt Artikel 48 Absatz 3 entsprechend.

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