Artikel 51 VO (EU) 2018/2066
Allgemeine Bestimmungen
(1) Jeder Luftfahrzeugbetreiber überwacht und meldet die Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten für alle Flüge gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, die von ihm im Berichtszeitraum durchgeführt werden und für die er verantwortlich ist.
Zu diesem Zweck ordnen die Luftfahrzeugbetreiber alle Flüge entsprechend der in Koordinierter Weltzeit ( „Coordinated Universal Time” ) gemessenen Abflugszeit einem Kalenderjahr zu.
(2) Will der Luftfahrzeugbetreiber eine kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 3e oder 3f der Richtlinie 2003/87/EG beantragen, so überwacht er außerdem die Tonnenkilometerdaten für dieselben Flüge in den jeweiligen Überprüfungsjahren.
(3) Zur Identifizierung des für einen Flug verantwortlichen Luftfahrzeugbetreibers im Sinne von Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie 2003/87/EG wird das für die Luftverkehrskontrolle verwendete Rufzeichen gemäß Feld 7 des Flugplans verwendet. Das Rufzeichen bestimmt den Luftfahrzeugbetreiber wie folgt:
- a)
- Enthält Feld 7 die ICAO-Kennung des Luftfahrzeugbetreibers, so ist der einzige Luftfahrzeugbetreiber der Luftfahrzeugbetreiber, dem diese ICAO-Kennung zugewiesen wurde;
- b)
- enthält Feld 7 die Staatszugehörigkeit oder das gemeinsame Kennzeichen und das Registrierungskennzeichen des Luftfahrzeugs, das ausdrücklich in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (oder einem gleichwertigen Dokument) oder in einem von einem Staat ausgestellten Dokument zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers aufgeführt ist, so ist der einzige Luftfahrzeugbetreiber die juristische oder natürliche Person, die Inhaber dieses Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (oder eines gleichwertigen Dokuments) ist oder die im Dokument angegeben ist.
(3a) Kann der Luftfahrzeugbetreiber nicht mit dem in Absatz 3 genannten Rufzeichen identifiziert werden, so ist der für einen Flug verantwortliche Luftfahrzeugbetreiber im Sinne von Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie 2003/87/EG die juristische oder natürliche Person, die mit dem Kapitän des Fluges in einem Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnis steht.
(4) Ist die Identität des Luftfahrzeugbetreibers nicht bekannt, so sieht die zuständige Behörde den Eigentümer des Luftfahrzeugs als Luftfahrzeugbetreiber an, es sei denn, dieser weist die Identität des verantwortlichen Luftfahrzeugbetreibers nach.
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