Artikel 54 VO (EU) 2018/2066

Besondere Bestimmungen für Biokraftstoffe

(1) Bei Brennstoffgemischen kann der Luftfahrzeugbetreiber entweder einen Biokraftstoffanteil von null annehmen und einen Standardwert von 100 % fossilem Anteil anwenden oder einen Biokraftstoffanteil gemäß Absatz 2 oder 3 bestimmen. Der Luftfahrzeugbetreiber kann auch reine Biokraftstoffe mit 100 % Biomasseanteil melden.

(2) Werden Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen physisch vermischt und in physisch identifizierbaren Chargen an das Luftfahrzeug geliefert, so kann der Luftfahrzeugbetreiber Analysen gemäß den Artikeln 32 bis 35 durchführen, um den Biomasseanteil auf der Grundlage einer einschlägigen Norm und der in den genannten Artikeln festgelegten Analysemethoden zu bestimmen, sofern die Anwendung dieser Norm und dieser Analysemethoden von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Weist der Luftfahrzeugbetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass solche Analysen unverhältnismäßige Kosten verursachen würden oder technisch nicht machbar wären, so kann der Luftfahrzeugbetreiber bei der Schätzung des Biokraftstoffgehalts eine Massenbilanz der erworbenen fossilen Kraftstoffe und Biokraftstoffe zugrunde legen.

Darüber hinaus muss der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass der Biokraftstoff dem Flug unmittelbar nach der Betankung des betreffenden Fluges zugeordnet wird.

Für mehrere nacheinander ohne Betankung zwischen den Flügen durchgeführte Flüge muss der Luftfahrzeugbetreiber die Menge des Biokraftstoffs aufteilen und diesen Flügen im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen dieser Flüge zuordnen.

(3) Werden erworbene Biokraftstoff-Chargen nicht physisch an ein bestimmtes Luftfahrzeug geliefert, so greift der Luftfahrzeugbetreiber nicht auf Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils der verwendeten Kraftstoffe zurück.

Ist es auf einem Flugplatz nicht möglich, Biokraftstoff physisch einem bestimmten Flug zuzuordnen, so muss der Luftfahrzeugbetreiber die Biokraftstoffe seinen Flügen, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen der betreffenden von dem Flugplatz abgehenden Flüge zuordnen.

Der Luftfahrzeugbetreiber kann den Biomasseanteil anhand von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von Biokraftstoffen mit gleichwertigem Energiegehalt bestimmen, sofern er der zuständigen Behörde nachweist, dass der Biokraftstoff im Berichtszeitraum oder drei Monate vor Beginn oder drei Monate nach Ablauf des betreffenden Berichtszeitraums an die Betankungsanlage des Abflugflugplatzes geliefert wurde.

(3a) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 dieses Artikels muss der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass

a)
die Gesamtmenge des geltend gemachten Biokraftstoffs den Gesamtkraftstoffverbrauch des Luftfahrzeugbetreibers für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind und die von dem Flugplatz abgehen, an dem der Biokraftstoff geliefert wird, nicht übersteigt;
b)
die Gesamtmenge des Biokraftstoffs für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, die Gesamtmenge des erworbenen Biokraftstoffs, von dem die Gesamtmenge des an Dritte verkauften Biokraftstoffs abgezogen wird, nicht übersteigt;
c)
der Biomasseanteil des nach einer anerkannten internationalen Norm zertifizierten Biokraftstoffs, der den nach Flugplatzpaaren aggregierten Flügen zugeordnet ist, die Beimischungsobergrenze für den betreffenden Biokraftstoff nicht übersteigt;
d)
dieselbe Biokraftstoffmenge nicht doppelt gezählt wird, insbesondere dass die Verwendung des erworbenen Biokraftstoffs weder in einem früheren Bericht noch von jemand anders noch in einem anderen System bereits geltend gemacht wurde.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c wird angenommen, dass es sich bei Treibstoff, der nach einem Flug und vor der Betankung in den Tanks verbleibt, zu 100 % um fossilen Brennstoff handelt.

Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes kann der Luftfahrzeugbetreiber auf die Daten zurückgreifen, die in der gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank gespeichert sind.

(4) Der Emissionsfaktor für Biokraftstoff beträgt null.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5 für die Verbrennung von Biokraftstoff durch Luftfahrzeugbetreiber.

Zur Berechnung und Meldung des Emissionsfaktors eines Brennstoffgemisches wird jeweils der vorläufige Emissionsfaktor mit dem fossilen Anteil des Brennstoffs multipliziert.

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