Artikel 54a VO (EU) 2018/2066

Besondere Bestimmungen für zulässige Flugkraftstoffe

(1) Für die Zwecke von Artikel 3c Absatz 6 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG muss der gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber ein schriftliches Verfahren einrichten, dokumentieren, implementieren und aufrechterhalten, um die Mengen des für Unterschallflüge verwendeten zulässigen Flugkraftstoffs zu überwachen, und die geltend gemachten Mengen zulässigen Flugkraftstoffs als gesondertes Memo-Item in seinem jährlichen Emissionsbericht melden.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels stellt der Luftfahrzeugbetreiber sicher, dass jede geltend gemachte Menge zulässigen Flugkraftstoffs gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zertifiziert ist. Der Luftfahrzeugbetreiber kann auf die Daten zurückgreifen, die in der gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank gespeichert sind.

(3) Bei Flugkraftstoffgemischen kann der Luftfahrzeugbetreiber entweder einen Anteil zulässigen Flugkraftstoffs von null annehmen und einen Standardwert von 100 % fossilem Anteil anwenden oder gemäß Absatz 4 oder 5 den zulässigen Anteil bestimmen. Der Luftfahrzeugbetreiber kann auch reinen zulässigen Flugkraftstoff mit 100 % zulässigem Anteil melden.

(4) Werden zulässige Flugkraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen physisch vermischt und in physisch identifizierbaren Chargen an das Luftfahrzeug geliefert, so kann der Luftfahrzeugbetreiber den zulässigen Gehalt auf Grundlage einer Massenbilanz der erworbenen fossilen Brennstoffe und zulässigen Flugkraftstoffe schätzen.

Darüber hinaus muss der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass der zulässige Flugkraftstoff dem Flug unmittelbar nach der Betankung des betreffenden Luftfahrzeugs zugeordnet wird.

Werden mehrere Flüge ohne Betankung zwischen diesen Flügen durchgeführt, so muss der Luftfahrzeugbetreiber die Menge des zulässigen Flugkraftstoffs aufteilen und diesen Flügen im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen dieser Flüge zuordnen.

(5) Ist es auf einem Flugplatz nicht möglich, zulässigen Flugkraftstoff physisch einem bestimmten Flug zuzuordnen, so muss der Luftfahrzeugbetreiber die zulässigen Flugkraftstoffe seinen Flügen, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen der betreffenden von dem Flugplatz abgehenden Flüge zuordnen.

Der Luftfahrzeugbetreiber kann den zulässigen Anteil anhand von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von zulässigem Flugkraftstoff mit gleichwertigem Energiegehalt bestimmen, sofern er der zuständigen Behörde nachweist, dass der zulässige Flugkraftstoff im Berichtszeitraum oder drei Monate vor Beginn oder drei Monate nach Ablauf des betreffenden Berichtszeitraums an die Betankungsanlage des Abflugflugplatzes geliefert wurde.

(6) Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 dieses Artikels muss der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass

a)
die Gesamtmenge des geltend gemachten zulässigen Flugkraftstoffs den Gesamtkraftstoffverbrauch des Luftfahrzeugbetreibers für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind und die von dem Flugplatz abgehen, an dem der zulässige Flugkraftstoff geliefert wird, nicht übersteigt;
b)
die Gesamtmenge des zulässigen Flugkraftstoffs für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, die Gesamtmenge des erworbenen zulässigen Flugkraftstoffs, von dem die Gesamtmenge des an Dritte verkauften zulässigen Flugkraftstoffs abgezogen wird, nicht übersteigt;
c)
der zulässige Anteil des zulässigen Flugkraftstoffs, der nach Flugplatzpaaren aggregierten Flügen zugeordnet ist, eine gegebenenfalls geltende Beimischungsobergrenze für den betreffenden nach einer anerkannten internationalen Norm zertifizierten zulässigen Flugkraftstoff nicht übersteigt;
d)
dieselbe Menge zulässigen Flugkraftstoffs nicht doppelt gezählt wird, insbesondere dass die Verwendung des erworbenen zulässigen Flugkraftstoffs weder in einem früheren Bericht noch von jemand anders noch in einem anderen System bereits geltend gemacht wurde.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c wird angenommen, dass es sich bei Treibstoff, der nach einem Flug und vor der Betankung in den Tanks verbleibt, zu 100 % um fossilen Brennstoff handelt.

Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes kann der Luftfahrzeugbetreiber gegebenenfalls auf die Daten zurückgreifen, die in der gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank gespeichert sind.

(7) Ist der Emissionsfaktor eines zulässigen Flugkraftstoffs null, so ist zur Berechnung und Meldung des Emissionsfaktors eines Flugkraftstoffgemischs jeweils der vorläufige Emissionsfaktor mit dem fossilen Anteil des Kraftstoffs zu multiplizieren.

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