Artikel 54b VO (EU) 2018/2066
Bestimmung des RFNBO-, RCF- oder synthetischen kohlenstoffarmen Anteils
(1) Der Luftfahrzeugbetreiber bestimmt den RFNBO- oder RCF-Anteil oder den synthetischen kohlenstoffarmen Anteil gemischter Flugkraftstoffe, die RFNBOs, RCFs oder synthetische kohlenstoffarme Kraftstoffe enthalten. Der Luftfahrzeugbetreiber kann entweder einen RFNBO- oder RCF-Anteil oder synthetischen kohlenstoffarmen Anteil von null annehmen und einen Standardwert von 100 % fossilem Anteil anwenden oder einen RFNBO- oder RCF-Anteil oder synthetischen kohlenstoffarmen Anteil gemäß Absatz 2 oder 3 bestimmen. Der Luftfahrzeugbetreiber wendet für reinen RFNBO oder RCF oder reinen synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoff einen Standardwert von 100 % für den RFNBO- oder RCF-Anteil oder gegebenenfalls für den reinen synthetischen kohlenstoffarmen Anteil an.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Luftfahrzeugbetreiber, der RFNBO, RCF oder synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoff enthaltende gemischte Flugkraftstoffe verwendet, beschließen, den Gehalt an RFNBO, RCF oder synthetischem kohlenstoffarmem Kraftstoff und den Gehalt an anderen fossilen Flugkraftstoffen als separate Stoffströme zu überwachen, wenn die von den Kraftstoffanbietern vorgelegten Nachweise einen solchen Ansatz zulassen.
(2) Wird RFNBO, RCF oder synthetischer kohlenstoffarmer Kraftstoff physisch mit fossilen Brennstoffen vermischt und in physisch identifizierbaren Chargen an das Luftfahrzeug geliefert, so stützt sich der Luftfahrzeugbetreiber bei der Schätzung des RFNBO- oder RCF-Gehalts oder des Gehalts an synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoffen auf eine Massenbilanz gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, wobei die Beimischung von fossilen Kraftstoffen und erworbenen RFNBO-, RCF- oder synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoffen berücksichtigt wird.
(3) Werden erworbene RFNBO-, RCF- oder synthetische kohlenstoffarme Kraftstoffchargen nicht physisch an ein bestimmtes Luftfahrzeug geliefert, so kann der Luftfahrzeugbetreiber den RFNBO- oder RCF-Anteil oder den synthetischen kohlenstoffarmen Anteil anhand von Rechnungsunterlagen von RFNBO, RCF oder synthetischem kohlenstoffarmem Kraftstoff mit gleichwertigem Energiegehalt bestimmen.
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