Artikel 75a VO (EU) 2018/2066
Allgemeine Grundsätze
Die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 dieser Verordnung gelten für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen und Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
- a)
- Bezugnahmen auf Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber sind als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen;
- b)
- Bezugnahmen auf Prozessemissionen finden keine Anwendung;
- c)
- Bezugnahmen auf Stoffströme sind als Bezugnahme auf Brennstoffströme zu verstehen;
- d)
- Bezugnahmen auf Emissionsquellen finden keine Anwendung;
- e)
- Bezugnahmen auf in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannte Tätigkeiten sind als Bezugnahme auf in Anhang III jener Richtlinie genannte Tätigkeiten zu verstehen;
- f)
- Bezugnahmen auf Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG sind als Bezugnahme auf Artikel 30j jener Richtlinie zu verstehen;
- g)
- Bezugnahmen auf Tätigkeitsdaten sind als Bezugnahme auf die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen zu verstehen;
- h)
- Bezugnahmen auf Berechnungsfaktoren sind als Bezugnahme auf Berechnungsfaktoren und den Anteilsfaktor zu verstehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.