Artikel 75a VO (EU) 2018/2066

Allgemeine Grundsätze

Die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 dieser Verordnung gelten für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen und Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

a)
Bezugnahmen auf Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber sind als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen;
b)
Bezugnahmen auf Prozessemissionen finden keine Anwendung;
c)
Bezugnahmen auf Stoffströme sind als Bezugnahme auf Brennstoffströme zu verstehen;
d)
Bezugnahmen auf Emissionsquellen finden keine Anwendung;
e)
Bezugnahmen auf in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannte Tätigkeiten sind als Bezugnahme auf in Anhang III jener Richtlinie genannte Tätigkeiten zu verstehen;
f)
Bezugnahmen auf Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG sind als Bezugnahme auf Artikel 30j jener Richtlinie zu verstehen;
g)
Bezugnahmen auf Tätigkeitsdaten sind als Bezugnahme auf die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen zu verstehen;
h)
Bezugnahmen auf Berechnungsfaktoren sind als Bezugnahme auf Berechnungsfaktoren und den Anteilsfaktor zu verstehen.

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