Artikel 75b VO (EU) 2018/2066

Monitoringkonzepte

(1) Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 16 finden Anwendung. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

a)
Bezugnahmen auf Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber sind als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen;
b)
Bezugnahmen auf Luftverkehrstätigkeiten sind als Bezugnahme auf die Luftverkehrstätigkeit des beaufsichtigten Unternehmens zu verstehen.

(2) Spätestens vier Monate bevor ein beaufsichtigtes Unternehmen eine unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallende Tätigkeit aufnimmt, legt es der zuständigen Behörde ein Monitoringkonzept zur Genehmigung vor, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt.

Das Monitoringkonzept besteht aus einer ausführlichen, vollständigen und transparenten Dokumentation der Überwachungsmethodik für ein bestimmtes beaufsichtigtes Unternehmen und enthält mindestens die in Anhang I aufgeführten Angaben.

Zusammen mit dem Monitoringkonzept übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen die Ergebnisse einer Risikobewertung, die belegen, dass die vorgeschlagenen Kontrollaktivitäten und die Verfahren für Kontrollaktivitäten den identifizierten inhärenten Risiken und Kontrollrisiken angemessen sind.

(3) Erhebliche Änderungen des Monitoringkonzepts eines beaufsichtigten Unternehmens sind gemäß Artikel 15 insbesondere:

a)
Änderungen der Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens, sofern diese Änderungen eine Änderung der Überwachungsmethodik erfordern oder zu einer Änderung der gemäß Artikel 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 anwendbaren Wesentlichkeitsschwelle führen;
b)
unbeschadet Artikel 75n Änderungen bezüglich der Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als „beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen” ;
c)
eine Änderung der angewendeten Ebene;
d)
die Einführung neuer Brennstoffströme;
e)
eine Änderung der Kategorisierung von Brennstoffströmen, d. h. ein Wechsel zwischen den Kategorien emissionsstarker Brennstoffstrom oder De-minimis-Brennstoffstrom, sofern die Änderung eine Änderung der Überwachungsmethodik erforderlich macht;
f)
eine Änderung des Standardwerts für einen Berechnungsfaktor, wenn der Wert im Monitoringkonzept festzusetzen ist;
g)
eine Änderung des Standardwerts für den Anteilsfaktor;
h)
die Einführung neuer Methoden oder die Änderung bestehender Methoden für die Probenahme, Analyse oder Kalibrierung, wenn sich dies unmittelbar auf die Genauigkeit der Emissionsdaten auswirkt.

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