Artikel 75c VO (EU) 2018/2066
Technische Machbarkeit
Erklärt ein beaufsichtigtes Unternehmen, dass die Anwendung einer bestimmten Überwachungsmethodik technisch nicht machbar ist, so bewertet die zuständige Behörde die technische Machbarkeit, wobei sie die vom beaufsichtigten Unternehmen gegebene Begründung berücksichtigt. Diese Begründung stützt sich darauf, ob dem beaufsichtigten Unternehmen technische Mittel zur Verfügung stehen, die den Erfordernissen eines vorgeschlagenen Systems oder einer vorgeschlagenen Auflage gerecht werden und innerhalb der für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Zeitspanne eingesetzt werden können. Der Begriff „technische Mittel” beinhaltet auch die Verfügbarkeit der erforderlichen Techniken und Technologie.
Hinsichtlich der Überwachung und Berichterstattung über die historischen Emissionen für das Jahr 2024 gemäß Artikel 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten beaufsichtigte Unternehmen von der Pflicht zur Begründung, dass eine bestimmte Überwachungsmethodik technisch nicht machbar ist, befreien.
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