Artikel 75d VO (EU) 2018/2066

Unverhältnismäßige Kosten

(1) Erklärt ein beaufsichtigtes Unternehmen, dass die Anwendung einer bestimmten Überwachungsmethodik zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, so bewertet die zuständige Behörde die Verhältnismäßigkeit der Kosten, wobei sie die Begründung des beaufsichtigten Unternehmens berücksichtigt.

Die zuständige Behörde sieht Kosten als unverhältnismäßig an, wenn die geschätzten Kosten den Nutzen überwiegen. Zu diesem Zweck wird der Nutzen durch Multiplikation eines Verbesserungsfaktors mit einem Referenzpreis von 60 EUR je Zertifikat berechnet. Die Kosten schließen einen angemessenen Abschreibungszeitraum auf Basis der wirtschaftlichen Lebensdauer der Ausrüstung ein.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 berücksichtigt das beaufsichtigte Unternehmen die Kosten, die den Verbrauchern (einschließlich Endverbrauchern) der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme durch die Anwendung einer bestimmten Überwachungsmethodik entstehen. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes kann das beaufsichtigte Unternehmen konservative Kostenschätzungen vornehmen.

Hinsichtlich der Überwachung und Berichterstattung über die historischen Emissionen für das Jahr 2024 gemäß Artikel 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten beaufsichtigte Unternehmen von der Pflicht zur Begründung, dass eine bestimmte Überwachungsmethodik zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, befreien.

(3) Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Kosten in Bezug auf die gewählte Ebene für die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen des beaufsichtigten Unternehmens verwendet die zuständige Behörde als Verbesserungsfaktor gemäß Absatz 1 die Differenz zwischen der bisher erreichten Unsicherheit und der Unsicherheitsschwelle, die durch die Verbesserung für die Ebene erreicht würde, multipliziert mit den durch den betreffenden Brennstoffstrom verursachten durchschnittlichen Jahresemissionen in den letzten drei Jahren.

Sind solche Daten über die durch den betreffenden Brennstoffstrom verursachten durchschnittlichen Jahresemissionen in den letzten drei Jahren nicht verfügbar, so nimmt das beaufsichtigte Unternehmen eine konservative Schätzung der durchschnittlichen Jahresemissionen — ohne CO2 aus Biomasse — vor. Bei Messinstrumenten, die einer einzelstaatlichen gesetzlichen messtechnischen Kontrolle unterliegen, kann die bisher erreichte Unsicherheit durch die nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zulässige Fehlergrenze ersetzt werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5, sofern dem beaufsichtigten Unternehmen die einschlägigen Informationen zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die für die Verbrennung verwendet werden, zur Verfügung stehen.

(4) Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Kosten in Bezug auf die für die Bestimmung des Anteilsfaktors des beaufsichtigten Unternehmens gewählten Ebenen sowie in Bezug auf Maßnahmen, die die Datenqualität der Emissionsberichterstattung verbessern, aber keine direkten Auswirkungen auf die Genauigkeit der Daten über die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen haben, verwendet die zuständige Behörde als Verbesserungsfaktor 1 % der durch die betreffenden Brennstoffströme verursachten durchschnittlichen Jahresemissionen in den letzten drei Berichtszeiträumen. Zu den Maßnahmen, die die Qualität der Emissionsberichterstattung verbessern, aber keine direkten Auswirkungen auf die Genauigkeit der Daten über die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen haben, gehören folgende:

a)
ein Wechsel von Standardwerten zu Analysen für die Bestimmung von Berechnungsfaktoren;
b)
eine Erhöhung der Zahl von Analysen je Brennstoffstrom;
c)
sofern die betreffende Messaufgabe nicht unter eine einzelstaatliche gesetzliche messtechnische Kontrolle fällt, die Ersetzung von Messinstrumenten durch Instrumente, die den einschlägigen Bestimmungen der gesetzlichen messtechnischen Kontrolle des Mitgliedstaats bei vergleichbaren Anwendungen entsprechen, oder durch Messinstrumente, die den gemäß der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Richtlinie 2014/32/EU erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechen;
d)
die Verkürzung der Kalibrierungs- und Wartungsintervalle für Messinstrumente;
e)
Verbesserungen von Datenfluss- und Kontrollaktivitäten, mit denen das inhärente Risiko oder das Kontrollrisiko erheblich verringert wird;
f)
von beaufsichtigten Unternehmen vorgenommene Umstellungen auf eine genauere Ermittlung des Anteilsfaktors.

(5) Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachungsmethodik eines beaufsichtigten Unternehmens, dessen Gesamtkosten 4000 EUR im Berichtszeitraum nicht überschreiten, gelten nicht als unverhältnismäßig. Für beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen liegt dieser Schwellenwert bei 1000 EUR im Berichtszeitraum.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107).

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