Artikel 75e VO (EU) 2018/2066
Kategorisierung von beaufsichtigten Unternehmen und Brennstoffströmen
(1) Für die Zwecke der Emissionsüberwachung und zur Bestimmung der Mindestanforderungen bezüglich der Ebenen für damit zusammenhängende Berechnungsfaktoren bestimmt das beaufsichtigte Unternehmen seine Kategorie gemäß Absatz 2 sowie gegebenenfalls die Kategorie jedes Brennstoffstroms gemäß Absatz 3.
(2) Das beaufsichtigte Unternehmen stuft sich selbst in eine der folgenden Kategorien ein:
- a)
- Kategorie A, wenn im Zeitraum 2027 bis 2030 die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen in den dem Berichtszeitraum vorangegangenen zwei Jahren — ohne CO2 aus Biomasse — höchstens 50000 Tonnen CO2(Äq) betragen;
- b)
- Kategorie B, wenn im Zeitraum 2027 bis 2030 die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen in den dem Berichtszeitraum vorangegangenen zwei Jahren — ohne CO2 aus Biomasse — mehr als 50000 Tonnen CO2(Äq) betragen.
Ab 2031 werden Unternehmen der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Kategorien A und B auf der Grundlage der geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen in dem dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraum bestimmt.
Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem beaufsichtigten Unternehmen gestatten, das Monitoringkonzept nicht zu ändern, wenn auf der Grundlage der geprüften Emissionen der Schwellenwert für die Einstufung des in Unterabsatz 1 genannten beaufsichtigten Unternehmens zwar überschritten wird, das beaufsichtigte Unternehmen jedoch der zuständigen Behörde nachweist, dass dieser Schwellenwert nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und in den nachfolgenden Berichtszeiträumen nicht erneut überschritten wird.
(3) Das beaufsichtigte Unternehmen stuft jeden Brennstoffstrom in eine der folgenden Kategorien ein:
- a)
- „De-minimis-Brennstoffströme” , wenn die vom beaufsichtigten Unternehmen ausgewählten Brennstoffströme kumuliert weniger als 1000 Tonnen fossiles CO2/Jahr freisetzen;
- b)
- „emissionsstarke Brennstoffströme” , wenn die Brennstoffströme nicht in die Kategorie gemäß Buchstabe a fallen.
Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem beaufsichtigten Unternehmen gestatten, das Monitoringkonzept nicht zu ändern, wenn auf der Grundlage der geprüften Emissionen der Schwellenwert für die Einstufung eines in Unterabsatz 1 genannten Brennstoffstroms als De-minimis-Brennstoffstrom zwar überschritten wird, das beaufsichtigte Unternehmen jedoch der zuständigen Behörde nachweist, dass dieser Schwellenwert nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und in den nachfolgenden Berichtszeiträumen nicht erneut überschritten wird.
(4) Sind die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen, anhand derer die Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens nach Absatz 2 bestimmt wird, nicht verfügbar oder für die Zwecke des Absatzes 2 nicht mehr repräsentativ, so nimmt das beaufsichtigte Unternehmen eine konservative Schätzung der durchschnittlichen Jahresemissionen — ohne CO2 aus Biomasse — vor, um die Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens zu bestimmen.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels gilt Artikel 38 Absatz 5.
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