Artikel 75f VO (EU) 2018/2066

Überwachungsmethodik

Jedes beaufsichtigte Unternehmen bestimmt die jährlichen CO2-Emissionen aus in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten, indem es für jeden Brennstoffstrom die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge mit dem entsprechenden Einheitenumrechnungsfaktor, dem entsprechenden Anteilsfaktor und dem entsprechenden Emissionsfaktor multipliziert.

Der Emissionsfaktor wird im Einklang mit der Verwendung des Einheitenumrechnungsfaktors in Tonnen CO2 je Terajoule (t CO2/TJ) ausgedrückt.

Die zuständige Behörde kann die Verwendung von in t CO2/t oder t CO2/Nm3 ausgedrückten Brennstoffemissionsfaktoren gestatten. In solchen Fällen bestimmt das beaufsichtigte Unternehmen die Emissionen, indem es die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge (ausgedrückt in Tonnen oder Normkubikmetern) mit dem entsprechenden Anteilsfaktor und dem entsprechenden Emissionsfaktor multipliziert.

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