Artikel 75g VO (EU) 2018/2066

Vorübergehende Änderungen der Überwachungsmethodik

(1) Ist es aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept anzuwenden, so wendet das beaufsichtigte Unternehmen die höchste erreichbare Ebene oder, wenn die Anwendung einer Ebene nicht erreichbar ist, abgesehen vom Anteilsfaktor einen konservativen, nicht auf Ebenen basierenden Ansatz an, bis die Bedingungen für die Anwendung der im Monitoringkonzept genehmigten Ebene wiederhergestellt sind.

Das beaufsichtigte Unternehmen trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um zügig zur Anwendung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts zurückzukehren.

(2) Das beaufsichtigte Unternehmen teilt der zuständigen Behörde die vorübergehende Änderung der Überwachungsmethodik gemäß Absatz 1 umgehend mit und gibt dabei Folgendes an:

a)
die Gründe für die Abweichung von dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept;
b)
die Einzelheiten der zwischenzeitlich angewendeten Überwachungsmethodik, mit der das beaufsichtigte Unternehmen die Emissionen bestimmt, bis die Bedingungen für die Anwendung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts wiederhergestellt sind;
c)
die Maßnahmen, die das beaufsichtigte Unternehmen trifft, um die Bedingungen für die Anwendung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts wiederherzustellen;
d)
den voraussichtlichen Zeitpunkt, zu dem das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept wieder angewendet wird.

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