Artikel 75h VO (EU) 2018/2066

Anzuwendende Ebenen für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen und Berechnungsfaktoren

(1) Bei der Festlegung der relevanten Ebenen für emissionsstarke Brennstoffströme wendet das beaufsichtigte Unternehmen zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und der einzelnen Berechnungsfaktoren Folgendes an:

a)
mindestens die in Anhang V aufgeführten Ebenen, wenn es sich um ein Unternehmen der Kategorie A handelt oder wenn ein Berechnungsfaktor für einen Brennstoffstoffstrom benötigt wird, bei dem es sich um einen kommerziellen Standardbrennstoff handelt;
b)
in anderen Fällen als denjenigen gemäß Buchstabe a: die höchste in Anhang IIa definierte Ebene.

Für emissionsstarke Brennstoffströme kann das beaufsichtigte Unternehmen jedoch hinsichtlich der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und der Berechnungsfaktoren eine Ebene um bis zu zwei Stufen unterhalb der gemäß Unterabsatz 1 erforderlichen Ebene anwenden (mit Ebene 1 als Minimum), wenn es der zuständigen Behörde nachweist, dass die gemäß Unterabsatz 1 erforderliche Ebene oder gegebenenfalls die nächsthöhere Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt.

(2) Für De-minimis-Brennstoffströme kann das beaufsichtigte Unternehmen für die Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und der einzelnen Berechnungsfaktoren konservative Schätzungen anstelle von Ebenen anwenden, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar.

Für die in Unterabsatz 1 genannten Brennstoffströme kann das beaufsichtigte Unternehmen die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen auf der Grundlage von Rechnungen oder sonstigen Rechnungsunterlagen bestimmen, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar.

(3) In Fällen, in denen die zuständige Behörde die Verwendung von als t CO2/t oder t CO2/Nm3 ausgedrückten Brennstoffemissionsfaktoren genehmigt hat, kann der Einheitenumrechnungsfaktor mittels einer konservativen Schätzung anstelle von Ebenen überwacht werden, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar.

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