Artikel 75i VO (EU) 2018/2066

Anzuwendende Ebenen für den Anteilsfaktor

(1) Bei der Festlegung der relevanten Ebenen für Brennstoffströme wendet das beaufsichtigte Unternehmen zur Bestimmung des Anteilsfaktors die höchste in Anhang IIa definierte Ebene an.

Das beaufsichtigte Unternehmen kann jedoch eine Ebene eine Stufe unterhalb der gemäß Unterabsatz 1 erforderlichen Ebene anwenden, wenn es der zuständigen Behörde nachweist, dass die gemäß Unterabsatz 1 erforderliche Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt oder dass die in Artikel 75l Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Methoden nicht zur Verfügung stehen.

Ist Unterabsatz 2 nicht anwendbar, so kann das beaufsichtigte Unternehmen eine Ebene zwei Stufen unterhalb der gemäß Unterabsatz 1 erforderlichen Ebene anwenden (mit Ebene 1 als Minimum), wenn es der zuständigen Behörde nachweist, dass die gemäß Unterabsatz 1 erforderliche Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt oder dass eine vereinfachte Unsicherheitsbewertung ergibt, dass sich die Bestimmung, ob der Brennstoff zur Verbrennung in unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren verwendet wird, nach den für die niedrigeren Ebenen festgelegten Methoden genauer vornehmen lässt.

Wendet das beaufsichtigte Unternehmen für einen Brennstoffstrom mehr als eine der in Artikel 75l Absätze 2, 3 und 4 aufgeführten Methoden an, muss es den Nachweis, dass die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind, nur in Bezug auf den Anteil der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmenge erbringen, für den die Methode der niedrigeren Ebene beantragt wird.

(2) Für De-minimis-Brennstoffströme muss das beaufsichtigte Unternehmen nicht nachweisen, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar.

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