Artikel 75j VO (EU) 2018/2066
Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen
(1) Das beaufsichtigte Unternehmen bestimmt die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen für einen Brennstoffstrom nach einem der nachstehenden Verfahren:
- a)
- soweit es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen und den Brennstoffströmen um Unternehmen mit Berichtspflichten bzw. Energieerzeugnisse handelt, die sich aus nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262 ergeben bzw. diesen unterliegen: nach in den Rechtsakten für diese Zwecke vorgesehenen Messmethoden, sofern diese Methoden nationaler messtechnischer Kontrolle unterliegen;
- b)
- durch Aggregierung der Mengenmessungen an der Stelle, an der die Brennstoffströme in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden;
- c)
- durch kontinuierliche Messung an der Stelle, an der die Brennstoffströme in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Die zuständigen Behörden können jedoch verlangen, dass die beaufsichtigten Unternehmen gegebenenfalls nur die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Methode anwenden.
(2) Sollte die Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen für das gesamte Kalenderjahr technisch nicht machbar sein bzw. unverhältnismäßige Kosten verursachen, so kann das beaufsichtigte Unternehmen — vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde — zur Abgrenzung eines Überprüfungsjahrs vom Folgejahr den nächstgeeigneten Tag wählen und eine entsprechende Abstimmung für das erforderliche Kalenderjahr vornehmen. Die Abweichungen für einen oder mehrere Brennstoffströme werden im Monitoringkonzept genau festgehalten, bilden die Grundlage für einen für das Kalenderjahr repräsentativen Wert und sind auch im Folgejahr konsequent heranzuziehen. Die Kommission kann einschlägige Leitlinien erlassen.
Bei der Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels finden die Artikel 28 und 29 Anwendung, abgesehen von Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 und Unterabsatz 3. Dabei sind Bezugnahmen auf Betreiber oder Anlagen als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen.
Das beaufsichtigte Unternehmen kann die Unsicherheitsbewertung vereinfachen, indem es davon ausgeht, dass die für das Messgerät angegebene Fehlergrenze nach Maßgabe der Ebenendefinitionen in Anhang IIa als die Unsicherheit für den gesamten Berichtszeitraum angesehen werden kann.
(3) Abweichend von Artikel 75h kann das beaufsichtigte Unternehmen, soweit es die in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Methode verwendet, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen ohne Anwendung von Ebenen bestimmen. Die zuständigen Behörden erstatten der Kommission bis zum 30. Juni 2026 Bericht über die praktische Anwendung und die Grade an Unsicherheit der unter diesem Buchstaben genannten Methode.
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