Artikel 75k VO (EU) 2018/2066

Bestimmung von Berechnungsfaktoren

(1) Die Artikel 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 32, 33, 34 und 35 finden Anwendung. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

a)
Bezugnahmen auf Anlagenbetreiber sind als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen;
b)
Bezugnahmen auf Tätigkeitsdaten sind als Bezugnahme auf die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen zu verstehen;
c)
Bezugnahme auf Brennstoffe oder Materialien sind als Bezugnahme auf Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG zu verstehen;
d)
Bezugnahmen auf Anhang II sind als Bezugnahme auf Anhang IIa zu verstehen.

(2) Die zuständige Behörde kann das beaufsichtigte Unternehmen dazu anhalten, den Einheitenumrechnungsfaktor und den Emissionsfaktor von Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG unter Verwendung der für kommerzielle Standardbrennstoffe erforderlichen Ebenen zu bestimmen, sofern einer der folgenden Parameter auf nationaler oder regionaler Ebene ein 95%iges Konfidenzintervall aufweist

a)
von weniger als 2 % im Falle des unteren Heizwerts;
b)
von weniger als 2 % im Falle des Emissionsfaktors, soweit die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen als Energiegehalt ausgedrückt werden.

Vor Anwendung dieser Ausnahmeregelung legt die zuständige Behörde der Kommission eine Zusammenfassung der Methodik und Datenquellen, die dazu verwendet wurden, zu bestimmen, ob in den letzten drei Jahren eine dieser Bedingungen erfüllt war, und sicherzustellen, dass die verwendeten Werte mit den von den Anlagenbetreibern auf der entsprechenden nationalen oder regionalen Ebene verwendeten Durchschnittswerten in Einklang stehen, zur Genehmigung vor. Die zuständige Behörde kann solche Nachweise erheben oder anfordern. Sie muss die verwendeten Werte mindestens alle drei Jahre überprüfen und die Kommission von erheblichen Veränderungen in Kenntnis setzen; dabei berücksichtigt sie den Durchschnitt der von den Anlagenbetreibern auf der entsprechenden nationalen oder regionalen Ebene verwendeten Werte.

Die Kommission kann die Relevanz dieser Bestimmung und der in diesem Absatz festgelegten Bedingungen vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Brennstoffmarkt und der europäischen Normungsverfahren regelmäßig überprüfen.

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