Artikel 75l VO (EU) 2018/2066
Bestimmung des Anteilsfaktors
(1) Werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen eines Brennstoffstroms nur in den unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren zur Verbrennung verwendet, so wird der Anteilsfaktor auf 1 gesetzt.
Werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen eines Brennstoffstroms nur in den unter die Kapitel II und III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren zur Verbrennung verwendet, so wird der Anteilsfaktor — außer für die gemäß Artikel 27a jener Richtlinie ausgenommenen Anlagen — auf null gesetzt, sofern das beaufsichtigte Unternehmen nachweist, dass eine Doppelzählung im Sinne von Artikel 30f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vermieden wurde.
Das beaufsichtigte Unternehmen bestimmt für jeden Brennstoffstrom einen Anteilsfaktor, und zwar, je nach der anwendbaren Ebene, durch Anwendung entweder der in Absatz 2 genannten Methoden oder eines Standardwerts gemäß Absatz 3.
(2) Das beaufsichtigte Unternehmen bestimmt den Anteilsfaktor im Einklang mit den Anforderungen der anwendbaren Ebene, so wie diese in Anhang IIa zu dieser Verordnung angegeben sind, mittels einer oder mehrerer der folgenden Methoden:
- a)
- Methoden, die auf der Unterscheidung von Brennstoffströmen nach physischen Aspekten beruhen, einschließlich Methoden, die auf der Unterscheidung nach geografischen Regionen oder auf der Verwendung getrennter Messgeräte beruhen;
- b)
- Methoden, die auf chemischen Merkmalen der Brennstoffe beruhen, nach denen beaufsichtigte Unternehmen nachweisen können, dass der betreffende Brennstoff aus rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur in bestimmten Sektoren zur Verbrennung verwendet werden kann;
- c)
- Verwendung einer steuerlichen Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 95/60/EG des Rates(1);
- d)
- Verwendung des geprüften jährlichen Emissionsberichts gemäß Artikel 68 Absatz 1;
- e)
- Kette rückverfolgbarer vertraglicher Vereinbarungen und Rechnungen ( „Produktkette” ), welche die gesamte Lieferkette vom beaufsichtigten Unternehmen bis zu den Verbrauchern (einschließlich Endverbrauchern) umfasst;
- f)
- Verwendung nationaler Kennzeichnungsstoffe oder Farben (Farbstoffe) für Brennstoffe nach Maßgabe nationaler Vorschriften;
- g)
- indirekte Methoden, nach denen es möglich ist, die Endverwendungen der Brennstoffe zu dem Zeitpunkt, zu dem diese in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, genau zu unterscheiden, zum Beispiel anhand von sektorspezifischen Verbrauchsprofilen, typischen Kapazitätsspannen des Brennstoffverbrauchs von Verbrauchern sowie Druckwerten, etwa denen von gasförmigen Brennstoffen; vorausgesetzt, die Verwendung der Methode wurde von der zuständigen Behörde genehmigt. Die Kommission kann Leitlinien über anwendbare indirekte Methoden vorlegen.
(3) Sollte die Anwendung der in Absatz 2 aufgeführten Methoden nach den vorgeschriebenen Ebenen technisch nicht machbar sein bzw. zu unverhältnismäßigen Kosten führen, kann das beaufsichtigte Unternehmen den Standardwert 1 verwenden.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann das beaufsichtigte Unternehmen einen Standardwert von weniger als 1 anwenden, sofern:
- a)
- das beaufsichtigte Unternehmen, was die Berichterstattung über die Emissionen in den Berichtsjahren 2024 bis 2026 angeht, der zuständigen Behörde nachweist, dass die Verwendung von Standardwerten unter 1 zu einer genaueren Emissionsbestimmung führt, oder
- b)
-
das beaufsichtigte Unternehmen, was die Berichterstattung über die Emissionen in den Berichtsjahren ab dem 1. Januar 2027 angeht, der zuständigen Behörde nachweist, dass die Verwendung von Standardwerten unter 1 zu einer genaueren Emissionsbestimmung führt und dass mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- i)
- Der Brennstoffstrom ist ein De-minimis-Brennstoffstrom;
- ii)
- der Standardwert für den Brennstoffstrom ist für Brennstoffverwendungen in unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren mindestens 0,95 und für Brennstoffverwendungen in nicht unter jenen Anhang fallenden Sektoren höchstens 0,05.
(5) Wendet das beaufsichtigte Unternehmen für einen Brennstoffstrom mehr als eine der in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Methoden an, bestimmt es den Anteilsfaktor als den gewichteten Durchschnitt der verschiedenen Anteilsfaktoren, die sich aus der Anwendung der einzelnen Methoden ergeben. Für jede verwendete Methode übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen im verfügbaren Detaillierungsgrad Angaben zur Art der Methode, den dazugehörigen Anteilsfaktor, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge und den Code des von den zuständigen Stellen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommenen „Common Reporting Format” für nationale Treibhausgasinventare (CRF-Code).
(6) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 75i kann ein Mitgliedstaat beaufsichtigten Unternehmen vorschreiben, für eine bestimmte Brennstoffart oder in einer bestimmten Region seines Hoheitsgebiets eine bestimmte in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführte Methodik oder einen Standardwert zu verwenden. Die Verwendung von Standardwerten auf nationaler Ebene bedarf der Genehmigung durch die Kommission.
Bei der Genehmigung des Standardwerts gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission ein angemessenes Maß an Harmonisierung der von den Mitgliedstaaten verwendeten Methodiken sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Genauigkeit, Verwaltungseffizienz und den Kostenfolgen für die Verbraucher sowie die mögliche Gefahr der Umgehung von Verpflichtungen, die sich aus Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG ergeben.
Standardwerte, die gemäß diesem Absatz für den nationalen Brennstoffstrom verwendet werden, dürfen für Brennstoffverwendungen in unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren nicht kleiner als 0,95 und für Brennstoffverwendungen in nicht unter jenen Anhang fallenden Sektoren nicht höher als 0,05 sein.
(7) Das beaufsichtigte Unternehmen muss die angewandten Methoden oder Standardwerte im Monitoringkonzept angeben.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46).
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