Artikel 75m VO (EU) 2018/2066

Überführung von Biomasse-Brennstoffströmen in den steuerrechtlich freien Verkehr

(1) Artikel 38 und Artikel 39 mit Ausnahme der Absätze 2 und 2a finden Anwendung. Zu diesem Zweck gilt Folgendes:

a)
Bezugnahmen auf Anlagenbetreiber sind als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen;
b)
Bezugnahmen auf Tätigkeitsdaten sind als Bezugnahme auf die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen zu verstehen;
c)
Bezugnahmen auf Stoffströme sind als Bezugnahme auf Brennstoffströme zu verstehen;
d)
Bezugnahmen auf Anhang II sind als Bezugnahme auf Anhang IIa zu verstehen;
e)
Bezugnahmen auf Artikel 39 Absatz 2 sind als Bezugnahme auf Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu verstehen.

(2) Soweit Artikel 38 Absatz 5 Anwendung findet, sind die Schwellenwert-Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu berücksichtigen, sofern das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde die einschlägigen Nachweise erbringen kann. Die Kommission kann Leitlinien über die weitere Anwendung dieser Schwellenwert-Ausnahmeregelungen vorlegen.

(3) Wenn das beaufsichtigte Unternehmen vorbehaltlich der vorgeschriebenen Ebene Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils durchführen muss, so geschieht dies auf der Grundlage einer einschlägigen Norm und der entsprechenden Analyseverfahren, sofern die Anwendung dieser Norm und Analysemethode von der zuständigen Behörde genehmigt sind.

Wenn das beaufsichtigte Unternehmen vorbehaltlich der vorgeschriebenen Ebene Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils durchführen muss, die Anwendung von Unterabsatz 1 jedoch technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, so legt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde eine alternative Schätzmethode zur Bestimmung des Biomasseanteils zur Genehmigung vor.

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