Artikel 75n VO (EU) 2018/2066

Beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen

(1) Die zuständige Behörde kann ein beaufsichtigtes Unternehmen als beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen ansehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
im Zeitraum 2027 bis 2030: Die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen in den dem Berichtszeitraum vorangegangenen zwei Jahren vor der Anwendung des Anteilsfaktors — ohne CO2 aus Kraftstoffen mit Emissionsfaktor null — betrugen weniger als 1000 Tonnen CO2 pro Jahr;
b)
ab 2031: Die durchschnittlichen Jahresemissionen des beaufsichtigten Unternehmens, die in den geprüften Emissionsberichten des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums gemeldet wurden, — berechnet vor der Anwendung des Anteilsfaktors und ohne CO2 aus Brennstoffen mit Emissionsfaktor null — betrugen weniger als 1000 Tonnen CO2 pro Jahr;
c)
soweit die durchschnittlichen Jahresemissionen nach Buchstabe a nicht vorliegen oder für die Zwecke von Buchstabe a nicht mehr repräsentativ sind: wenn die Jahresemissionen des beaufsichtigten Unternehmens — berechnet vor der Anwendung des Anteilsfaktors und ohne CO2 aus Brennstoffen mit Emissionsfaktor null — in den kommenden fünf Jahren nach einer konservativen Schätzmethode weniger als 1000 Tonnen CO2(Äq) pro Jahr betragen werden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde ein beaufsichtigtes Unternehmen vor 2027 als beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen auf der Grundlage der Emissionen nach Anwendung des Anteilsfaktors — ohne CO2 aus Brennstoffen mit Emissionsfaktor null — betrachten, wenn das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass der für die Einstufung angewandte Anteilsfaktor in den kommenden Jahren weiterhin repräsentativ sein wird.

(2) Das beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen ist nicht verpflichtet, die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Belege zu übermitteln.

(3) Abweichend von Artikel 75j kann das beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge anhand von verfügbaren und dokumentierten Rechnungsunterlagen und geschätzten Bestandsveränderungen bestimmen.

(4) Abweichend von Artikel 75h kann das beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und der Berechnungsfaktoren für alle Brennstoffströme als Minimum Ebene 1 anwenden, es sei denn, das beaufsichtigte Unternehmen kann ohne zusätzlichen Aufwand eine höhere Genauigkeit erreichen.

(5) Zur Bestimmung von Berechnungsfaktoren anhand von Analysen gemäß Artikel 32 kann das beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen jedes Labor in Anspruch nehmen, das fachlich kompetent und in der Lage ist, mit geeigneten Analyseverfahren technisch stichhaltige Ergebnisse zu erzielen, und die Anwendung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß Artikel 34 Absatz 3 nachweist.

(6) Überschreitet ein der vereinfachten Überwachung unterliegendes beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen in einem Kalenderjahr den Schwellenwert gemäß Absatz 2, so setzt das beaufsichtigte Unternehmen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich in Kenntnis.

Das beaufsichtigte Unternehmen legt der zuständigen Behörde unverzüglich eine erhebliche Änderung des Monitoringkonzepts im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b zur Genehmigung vor.

Die zuständige Behörde gestattet dem beaufsichtigten Unternehmen jedoch weiterhin eine vereinfachte Überwachung, wenn dieses ihr nachweist, dass der Schwellenwert gemäß Absatz 2 nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und ab dem nachfolgenden Berichtszeitraum nicht wieder überschritten wird.

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