Artikel 75o VO (EU) 2018/2066

Datenverwaltung und -Kontrolle

Die Bestimmungen des Kapitels V finden Anwendung. Diesbezüglich sind Bezugnahmen auf den bzw. auf einen Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen.

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