Artikel 75p VO (EU) 2018/2066

Jahresemissionsberichte

(1) Ab 2026 übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde alljährlich bis zum 30. April einen Emissionsbericht, der die Jahresemissionen des Berichtszeitraums umfasst und nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft wurde.

Im Jahr 2025 übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde bis zum 30. April einen Emissionsbericht, der die Jahresemissionen im Jahr 2024 umfasst. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in dem Bericht gemachten Angaben den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

Die zuständigen Behörden können beaufsichtigte Unternehmen jedoch auffordern, die in diesem Absatz genannten jährlichen Emissionsberichte vor dem 30. April, frühestens jedoch einen Monat nach Ablauf der in Artikel 68 Absatz 1 genannten Frist, zu übermitteln.

(2) Die jährlichen Emissionsberichte im Sinne von Absatz 1 enthalten mindestens die Informationen gemäß Anhang X.

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