Artikel 75q VO (EU) 2018/2066
Berichterstattung über Verbesserungen der Überwachungsmethodik
(1) Jedes beaufsichtigte Unternehmen prüft regelmäßig, ob die angewendete Überwachungsmethodik verbessert werden kann.
Beaufsichtigte Unternehmen legen der zuständigen Behörde einen Bericht zur Genehmigung vor, der die Angaben gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3 enthält und innerhalb folgender Fristen übermittelt wird:
- a)
- für ein Unternehmen der Kategorie A: alle fünf Jahre bis 31. Juli;
- b)
- für ein Unternehmen der Kategorie B: alle drei Jahre bis 31. Juli;
- c)
- für ein beaufsichtigtes Unternehmen, das den in Artikel 75l Absätze 3 und 4 genannten Standard-Anteilsfaktor verwendet: bis zum 31. Juli 2026.
Die zuständige Behörde kann jedoch ein anderes Datum für die Übermittlung des Berichts festsetzen, das aber nicht nach dem 30. September desselben Jahres liegen darf, und sie kann zusammen mit dem Monitoringkonzept oder dem Verbesserungsbericht eine Verlängerung der in Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist genehmigen, sofern das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde bei Vorlage eines Monitoringkonzepts gemäß Artikel 75b, bei Übermittlung von Aktualisierungen gemäß dem genannten Artikel oder bei Vorlage eines Verbesserungsberichts gemäß dem vorliegenden Artikel nachweist, dass die Gründe, aus denen die Kosten unverhältnismäßig sind oder die Verbesserungsmaßnahmen technisch nicht machbar wären, noch längere Zeit gegeben sein werden. Bei der Verlängerung ist die Anzahl der Jahre zu berücksichtigen, für die das beaufsichtigte Unternehmen den Nachweis erbringt. Die Zeitspanne zwischen den Verbesserungsberichten darf insgesamt für ein beaufsichtigtes Unternehmen der Kategorie B vier Jahre bzw. für ein beaufsichtigtes Unternehmen der Kategorie A fünf Jahre nicht überschreiten.
(2) Wendet das beaufsichtigte Unternehmen für emissionsstarke Brennstoffströme nicht mindestens die Ebenen an, die gemäß Artikel 75h Absatz 1 Unterabsatz 1 und gemäß Artikel 75i Absatz 1 vorgeschrieben sind, so muss es begründen, weshalb die Anwendung der vorgeschriebenen Ebenen technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.
Stellt sich jedoch heraus, dass Maßnahmen, die zum Erreichen dieser Ebenen erforderlich sind, technisch machbar geworden sind und zu keinen unverhältnismäßigen Kosten mehr führen, so legt das beaufsichtigte Unternehmen entsprechende Änderungen des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 75b vor und übermittelt Vorschläge zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen einschließlich eines Zeitplans.
(3) Wendet das beaufsichtigte Unternehmen einen Standard-Anteilsfaktor gemäß Artikel 75l Absätze 3 und 4 an, so muss es begründen, warum die Anwendung einer anderen der in Artikel 75l Absatz 2 genannten Methoden auf einen oder mehrere emissionsstarke oder De-minimis-Brennstoffströme technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.
Stellt sich jedoch heraus, dass für die betreffenden Brennstoffströme die Anwendung einer anderen der in Artikel 75l Absatz 2 genannten Methoden technisch machbar geworden ist und nicht mehr zu unverhältnismäßigen Kosten führt, so legt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde entsprechende Änderungen des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 75b vor und übermittelt Vorschläge zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen einschließlich eines Zeitplans.
(4) Enthält der nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erstellte Prüfbericht noch offene Nichtkonformitäten oder Empfehlungen für Verbesserungen gemäß den Artikeln 27, 29 und 30 jener Durchführungsverordnung, so übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde bis 31. Juli des Jahres, in dem die Prüfstelle den Prüfbericht erstellt, einen Bericht zur Genehmigung. Im Bericht wird beschrieben, wie und wann das beaufsichtigte Unternehmen die von der Prüfstelle festgestellten Nichtkonformitäten behoben hat oder zu beheben beabsichtigt und die empfohlenen Verbesserungen vornehmen will.
Die zuständige Behörde kann ein anderes als das in diesem Absatz genannte Datum für die Übermittlung des Berichts festsetzen, das aber nicht nach dem 30. September desselben Jahres liegen darf. Dieser Bericht kann gegebenenfalls mit dem Bericht gemäß Absatz 1 zusammengefasst werden.
Würden die empfohlenen Verbesserungen nicht zu einer Verbesserung der Überwachungsmethodik führen, so legt das beaufsichtigte Unternehmen eine entsprechende Begründung vor. Würden die empfohlenen Verbesserungen zu unverhältnismäßigen Kosten führen, so weist das beaufsichtigte Unternehmen dies nach.
(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn das beaufsichtigte Unternehmen bereits vor dem gemäß Absatz 4 festgelegten Datum alle Nichtkonformitäten ausgeräumt, Verbesserungsempfehlungen befolgt und die damit zusammenhängenden Änderungen des Monitoringkonzepts der zuständigen Behörde zur Genehmigung gemäß Artikel 75b vorgelegt hat.
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