Artikel 75r VO (EU) 2018/2066

Bestimmung von Emissionen durch die zuständige Behörde

(1) In jedem der folgenden Fälle nimmt die zuständige Behörde eine konservative Schätzung der Emissionen eines beaufsichtigten Unternehmens vor, welche die Kostenfolgen für die Verbraucher berücksichtigt:

a)
Das beaufsichtigte Unternehmen hat innerhalb der in Artikel 75p vorgegebenen Frist keinen geprüften jährlichen Emissionsbericht übermittelt;
b)
der geprüfte jährliche Emissionsbericht gemäß Artikel 75p steht nicht im Einklang mit dieser Verordnung;
c)
der jährliche Emissionsbericht eines beaufsichtigten Unternehmens wurde nicht nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft.

(2) Werden in dem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erstellten Prüfbericht der Prüfstelle Falschangaben nicht wesentlicher Art festgestellt, die vom beaufsichtigten Unternehmen vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt wurden, so bewertet die zuständige Behörde diese Falschangaben und nimmt gegebenenfalls eine konservative Schätzung der Emissionen des beaufsichtigten Unternehmens vor, wobei sie die Kostenfolgen für die Verbraucher berücksichtigt. Die zuständige Behörde teilt dem beaufsichtigten Unternehmen mit, ob und — wenn ja — welche Berichtigungen am jährlichen Emissionsbericht vorgenommen werden müssen. Das beaufsichtigte Unternehmen stellt diese Informationen der Prüfstelle zur Verfügung.

(3) Die Mitgliedstaaten sehen einen effizienten Informationsaustausch zwischen den für die Genehmigung der Monitoringkonzepte und den für die Annahme der jährlichen Emissionsberichte zuständigen Behörden vor.

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