Artikel 75t VO (EU) 2018/2066
Gewährleistung der Kohärenz mit anderen Berichterstattungen
Für die Zwecke der Berichterstattung über Emissionen der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten gilt:
- a)
- die Sektoren, in denen die Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und verbrannt werden, sind unter Verwendung der CRF-Codes zu kennzeichnen;
- b)
- die Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG sind (soweit relevant) gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und 2009/30/EG unter Verwendung der KN-Codes zu kennzeichnen;
- c)
- zur Sicherstellung der Kohärenz mit der Meldung für Steuerzwecke gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262 verwendet das beaufsichtigte Unternehmen bei der Angabe seiner Kontaktangaben im Monitoringkonzept und im Emissionsbericht gegebenenfalls die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013(1)), die Verbrauchsteuernummer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012(2) oder die von der zuständigen Behörde gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/96/EG erteilte nationale Verbrauchsteuer-Registrierungs- und Identifizierungsnummer.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).
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