Artikel 75v VO (EU) 2018/2066

Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten erleichtern einen effizienten Informationsaustausch, der es den beaufsichtigten Unternehmen ermöglicht, die Endverwendung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe zu bestimmen.

(2) Jeder Betreiber muss zusammen mit seinem geprüften jährlichen Emissionsbericht gemäß Artikel 68 Absatz 1 die Angaben gemäß Anhang Xa übermitteln. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Betreiber die in Anhang Xa aufgeführten relevanten Angaben dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen vor dem 31. März des Berichtsjahrs zur Verfügung stellen.

(3) Jedes beaufsichtigte Unternehmen übermittelt zusammen mit seinem geprüften Emissionsbericht gemäß Artikel 75p Absatz 1 die in Anhang Xb aufgeführten Angaben über die Verbraucher der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe.

(4) Jedes beaufsichtigte Unternehmen, das Brennstoff zur Verbrennung in Sektoren, die unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, bestimmt in dem Bericht gemäß Artikel 75p Absatz 1 dieser Verordnung seine Emissionen unter Verwendung der vom Betreiber gemäß Anhang Xa der vorliegenden Verordnung übermittelten Angaben und unter Abzug der in dem Bericht genannten relevanten Brennstoffmengen. Die erworbenen, aber nicht im selben Jahr verwendeten Brennstoffmengen dürfen nur abgezogen werden, wenn im geprüften Emissionsbericht des Betreibers für das auf das Berichtsjahr folgende Jahr bestätigt wird, dass diese für in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeiten verwendet wurden. Andernfalls ist der Differenz in den geprüften Emissionsberichten des beaufsichtigten Unternehmens für das betreffende Jahr Rechnung zu tragen.

(5) Werden die verwendeten Brennstoffmengen in dem auf das Berichtsjahr folgenden Jahr abgezogen, erfolgt der Abzug in Form absoluter Emissionsreduktionen, abgeleitet aus der Multiplikation der vom Betreiber verbrauchten Brennstoffmenge mit dem entsprechenden Emissionsfaktor im Monitoringkonzept des beaufsichtigten Unternehmens.

(6) Kann das beaufsichtigte Unternehmen nicht nachweisen, dass die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe für die Verbrennung in Sektoren, die unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, verwendet werden, finden die Absätze 4 und 5 keine Anwendung.

(7) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Betreiber betreffenden Bestimmungen dieses Artikels auch von Luftfahrzeugbetreibern angewandt werden.

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