Artikel 75w VO (EU) 2018/2066
Betrugsprävention und Pflicht zur Zusammenarbeit
(1) Zur Sicherstellung der genauen Emissionsüberwachung und -berichterstattung hinsichtlich der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen müssen die Mitgliedstaaten Betrugsbekämpfungsmaßnahmen vorsehen und im Betrugsfall zu verhängende Sanktionen festlegen, die verhältnismäßig sind und eine hinreichend abschreckende Wirkung haben.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 10 festgelegten Pflichten haben die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannten zuständigen Behörden die Pflicht zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit anderen zuständigen Behörden, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG bzw. (EU) 2020/262 mit der Aufsicht für die Zwecke dieser Verordnung betraut sind (was auch die Aufdeckung von Verstößen und die Verhängung von Sanktionen im Sinne von Absatz 1 oder anderen Korrekturmaßnahmen im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG einschließt).
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