Artikel 76 VO (EU) 2018/2066

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
bei Anlagen für jeden emissionsstarken und emissionsschwachen Stoffstrom einen Nachweis der Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten (wo zutreffend) für Tätigkeitsdaten und Berechnungsfaktoren für die angewendeten Ebenen gemäß den Anhängen II und VI sowie für jede Emissionsquelle einen Nachweis der Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten (wo zutreffend) für die angewendeten Ebenen gemäß Anhang VIII;.

2.
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
in Bezug auf das Monitoringkonzept für Emissionen:

i)
eine Änderung von im Monitoringkonzept festgesetzten Werten von Emissionsfaktoren;
ii)
ein Wechsel zwischen den Berechnungsmethoden gemäß Anhang III oder ein Wechsel von der Anwendung einer Berechnungsmethode zur Anwendung einer Schätzmethodik gemäß Artikel 55 Absatz 2 oder umgekehrt;
iii)
die Einführung neuer Stoffströme;
iv)
Änderungen bezüglich der Einstufung eines Luftfahrzeugbetreibers als Kleinemittent im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 oder bezüglich eines der Schwellenwerte gemäß Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG;.

3.
Artikel 49 erhält folgende Fassung:

Artikel 49 Weitergeleitetes CO2

(1) Der Anlagenbetreiber zieht von den Emissionen der Anlage alle aus fossilem Kohlenstoff im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG stammenden Mengen CO2 ab, die nicht aus der Anlage emittiert werden, sondern

a)
aus der Anlage weitergeleitet werden in

i)
eine Abscheidungsanlage zwecks Transport und langfristiger geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;
ii)
ein Transportnetz zwecks langfristiger geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;
iii)
eine gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassene Speicherstätte zwecks langfristiger geologischer Speicherung;

b)
aus der Anlage weitergeleitet und zur Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat verwendet werden, in dem das verwendete CO2 chemisch gebunden wird.

(2) Der Betreiber der weiterleitenden Anlage gibt in seinem jährlichen Emissionsbericht die im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Rechtsakten anerkannte Anlagenkennung der annehmenden Anlage an, sofern die annehmende Anlage unter diese Richtlinie fällt. In allen anderen Fällen muss der Betreiber der weiterleitenden Anlage Namen, Anschrift und Kontaktdaten einer Kontaktperson für die annehmende Anlage angeben.

Unterabsatz 1 gilt auch für die annehmende Anlage in Bezug auf die Anlagenkennung der weiterleitenden Anlage.

(3) Zur Bestimmung der aus einer Anlage an eine andere Anlage weitergeleiteten Menge CO2 wendet der Anlagenbetreiber eine auf Messung beruhende Methodik, auch unter Berücksichtigung der Artikel 43, 44 und 45, an. Die Emissionsquelle entspricht der Messstelle, und die Emissionen werden als die weitergeleitete Menge CO2 ausgedrückt.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wendet der Anlagenbetreiber eine auf Berechnung beruhende Methodik an.

(4) Zur Bestimmung der aus einer Anlage in eine andere Anlage weitergeleiteten Menge CO2 wendet der Anlagenbetreiber die höchste Ebene nach der Definition in Anhang VIII Abschnitt 1 an.

Der Anlagenbetreiber kann jedoch die nächstniedrigere Ebene anwenden, sofern er nachweist, dass die Anwendung der höchsten Ebene nach der Definition in Anhang VIII Abschnitt 1 technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt.

Zur Bestimmung der Menge des chemisch gebundenen CO2 in gefälltem Kalziumkarbonat verwendet der Anlagenbetreiber die Datenquellen, die die größtmögliche Genauigkeit aufweisen.

(5) Die Anlagenbetreiber können die Menge des aus der Anlage weitergeleiteten CO2 sowohl in der weiterleitenden als auch in der annehmenden Anlage bestimmen. In solchen Fällen findet Artikel 48 Absatz 3 Anwendung.

4.
Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird gestrichen.
b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Wird die getankte oder die in den Tanks verbliebene Treibstoffmenge in Volumeneinheiten, ausgedrückt in Litern, bestimmt, so wandelt der Luftfahrzeugbetreiber diese Menge anhand von Dichtewerten von Volumen in Masse um. Der Luftfahrzeugbetreiber verwendet die Treibstoffdichte (bei der es sich um einen tatsächlichen Wert oder einen Standardwert von 0,8 kg pro Liter handeln kann), die für betriebliche und Sicherheitszwecke herangezogen wird.

Das Verfahren zur Erläuterung der Verwendung der tatsächlichen Dichte oder der Standarddichte wird im Monitoringkonzept dargelegt, wobei auch auf die einschlägige Dokumentation des Luftfahrzeugbetreibers verwiesen wird.

c)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Für die Berechnung gemäß Absatz 1 verwendet der Luftfahrzeugbetreiber die Standardemissionsfaktoren in Tabelle 2 von Anhang III. Für in der Tabelle nicht aufgeführte Treibstoffe bestimmt der Luftfahrzeugbetreiber den Emissionsfaktor im Einklang mit Artikel 32. Für solche Treibstoffe wird der untere Heizwert als Memo-Item bestimmt und gemeldet.

5.
Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Abweichend von Artikel 52 können Kleinemittenten ihren Treibstoffverbrauch anhand von Eurocontrol-Instrumenten oder von Instrumenten einer anderen einschlägigen Organisation schätzen, die in der Lage sind, alle relevanten Luftverkehrsinformationen zu verarbeiten und dabei eine Unterschätzung der Emissionen zu vermeiden.

6.
Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Luftfahrzeugbetreiber berücksichtigt Unsicherheitsquellen sowie den jeweiligen Grad an Unsicherheit bei der Wahl der Überwachungsmethodik gemäß Artikel 52 Absatz 2.

b)
Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

7.
Artikel 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Für die Zwecke von Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe a trägt der Betreiber dafür Sorge, dass alle maßgeblichen Messeinrichtungen, auch vor ihrer Verwendung, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit Messstandards, die auf international anerkannte Messstandards zurückgeführt werden können, in einer den festgestellten Risiken angemessenen Weise in regelmäßigen Abständen kalibriert, justiert und kontrolliert werden.

Können bestimmte Teile der Messsysteme nicht kalibriert werden, so führt der Betreiber diese Teile im Monitoringkonzept auf und schlägt alternative Kontrolltätigkeiten vor.

Stellt sich heraus, dass Messeinrichtungen nicht die geforderte Leistung erbringen, so trifft der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen.

8.
In Artikel 65 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Treten bei mehr als 5 % der gemeldeten jährlichen Flüge Datenlücken im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 auf, so unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde und trifft Abhilfemaßnahmen zur Verbesserung der Überwachungsmethodik.”

9.
Anhang I Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
gegebenenfalls der Verfahren für die Messung der getankten und der in den Tanks vorhandenen Menge Treibstoff, einer Beschreibung der verwendeten Messinstrumente und der Verfahren für die Aufzeichnung, das Abrufen, die Übermittlung bzw. die Speicherung der Messdaten,.

b)
Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:

iii)
gegebenenfalls der Methode für die Bestimmung der Dichte,.

c)
Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:

iv)
die Gründe für die Überwachungsmethodik, die gewählt wurde, um gemäß Artikel 55 Absatz 1 die geringste Unsicherheit zu gewährleisten;.

d)
Nummer 2 Buchstabe d wird gestrichen;
e)
Nummer 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
eine Beschreibung der Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Bewertung und Behandlung von Datenlücken gemäß Artikel 65 Absatz 2.

10.
Anhang III Abschnitt 2 wird gestrichen.
11.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 10 Unterabschnitt B wird Absatz 4 gestrichen.
b)
In Abschnitt 14 Unterabschnitt B wird Absatz 3 gestrichen.

12.
Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„Dokumente, die die Wahl der Überwachungsmethodik begründen, sowie Dokumente, die zeitlich begrenzte bzw. dauerhafte Änderungen von Überwachungsmethodiken und gegebenenfalls Ebenen begründen, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;” .

b)
Abschnitt 3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
Dokumente über die bei etwaigen Datenlücken angewandte Methodik, die Anzahl der Flüge, bei denen Datenlücken aufgetreten sind, die Daten, die bei Auftreten von Datenlücken verwendet werden, um diese zu schließen, und, wenn bei mehr als 5 % der gemeldeten Flüge Datenlücken auftreten, die Gründe für diese Datenlücken sowie die Dokumente zum Nachweis der getroffenen Abhilfemaßnahmen.

13.
Anhang X Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:

7.
Gesamtzahl der im Bericht erfassten Flüge nach Staatenpaaren;.

b)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer angefügt:

7a.
Treibstoffmasse (in Tonnen) je Treibstofftyp nach Staatenpaaren;.

c)
Nummer 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
die Zahl der Flüge, ausgedrückt in Prozent der jährlichen Flüge, bei denen Datenlücken aufgetreten sind, und die Umstände und Ursachen der betreffenden Datenlücken;.

d)
Nummer 11 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
die Zahl der Flüge, ausgedrückt in Prozent der jährlichen Flüge (gerundet auf das nächste 0,1 %), bei denen Datenlücken aufgetreten sind, und die Umstände und Ursachen der betreffenden Datenlücken;.

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