ANHANG I VO (EU) 2018/2066

Mindestinhalt des Monitoringkonzepts (Artikel 12 Absatz 1)

1.
MINDESTINHALT DES MONITORINGKONZEPTS FÜR ANLAGEN

Das Monitoringkonzept für eine Anlage muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
Allgemeine Angaben zur Anlage:

a)
Beschreibung der zu überwachenden Anlage und ihrer zu überwachenden Tätigkeiten, die die für jede in der Anlage durchgeführte Tätigkeit zu überwachenden Emissionsquellen und Stoffströme auflistet und die folgenden Kriterien erfüllt:

i)
Die Beschreibung muss ausreichen, um nachzuweisen, dass es keine Datenlücken gibt und Emissionen nicht doppelt erfasst werden,
ii)
sie ist durch ein einfaches Diagramm der Emissionsquellen, der Stoffströme, der Probenahmestellen und der Messgeräte zu ergänzen, soweit die zuständige Behörde dies verlangt oder soweit ein derartiges Diagramm die Beschreibung der Anlage oder die Referenzierung von Emissionsquellen, Stoffströmen, Messgeräten und etwaigen anderen Teilen der Anlage, die für die Überwachungsmethodik, einschließlich Datenfluss- und Kontrollaktivitäten, von Belang sind, erleichtert;

b)
Beschreibung des Verfahrens für die Zuweisung von Überwachungs- und Berichterstattungszuständigkeiten innerhalb der Anlage und für die Verwaltung der Kompetenzen des zuständigen Personals;
c)
Beschreibung des Verfahrens für die regelmäßige Evaluierung der Angemessenheit des Monitoringkonzepts, die mindestens Folgendes abdeckt:

i)
die Überprüfung der Liste der Emissionsquellen und Stoffströme, damit die Vollständigkeit dieser Quellen und Ströme gewährleistet und sichergestellt ist, dass alle relevanten Änderungen, die die Art und Funktionsweise der Anlage betreffen, im Monitoringkonzept berücksichtigt werden,
ii)
für die auf die einzelnen Stoffströme und Emissionsquellen angewandten Ebenen: die Prüfung der Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten für Tätigkeitsdaten und gegebenenfalls anderen Parametern,
iii)
die Bewertung potenzieller Maßnahmen zur Verbesserung der angewandten Überwachungsmethodik;

d)
die Beschreibung der schriftlichen Verfahren für die Datenflussaktivitäten gemäß Artikel 58 mit Diagramm, soweit dies zu Erläuterungszwecken erforderlich ist;
e)
die Beschreibung der schriftlichen Verfahren für die Kontrollaktivitäten gemäß Artikel 59;
f)
gegebenenfalls Angaben über relevante Verknüpfungen mit Tätigkeiten, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), im Rahmen von unter die harmonisierte ISO-Norm 14001:2015 fallenden Systemen und im Rahmen von anderen Umweltmanagementsystemen durchgeführt werden, einschließlich Angaben über Verfahren und Kontrollen, die für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und die diesbezügliche Berichterstattung relevant sind;
g)
die Nummer der Fassung des Monitoringkonzepts und das Datum, ab dem diese Fassung des Monitoringkonzepts gilt;
h)
die Kategorie der Anlage;

2.
eine ausführliche Beschreibung der auf Berechnung beruhenden Methodiken, soweit sie angewandt werden, bestehend aus

a)
einer ausführlichen Beschreibung der angewandten auf Berechnung beruhenden Methodik, einschließlich einer Liste der verwendeten Input-Daten und Berechnungsformeln, einer Liste der auf die Aktivitätsdaten angewandten Ebenen sowie allen relevanten Berechnungsfaktoren für jeden der zu überwachenden Stoffströme;
b)
gegebenenfalls und soweit der Anlagenbetreiber bei emissionsschwachen und De-minimis-Stoffströmen nach einem vereinfachten Verfahren vorzugehen beabsichtigt: einer Einteilung der Stoffströme in emissionsstarke, emissionsschwache und De-minimis-Stoffströme;
c)
einer Beschreibung der angewandten Messsysteme und ihres Messbereichs, der spezifizierten Unsicherheit und des genauen Standorts der für die Überwachung der einzelnen Stoffströme einzusetzenden Messgeräte;
d)
gegebenenfalls den für Berechnungsfaktoren verwendeten Standardwerten mit Angabe – für jeden Stoffstrom – der Quelle des Faktors oder der relevanten Quelle, aus der der Standardfaktor periodisch bezogen wird;
e)
gegebenenfalls einer Liste der für die Bestimmung aller relevanten Berechnungsfaktoren für die einzelnen Stoffströme anzuwendenden Analysemethoden und einer Beschreibung der schriftlichen Verfahren für diese Analysen;
f)
gegebenenfalls einer Beschreibung des dem Probenahmeplan für die zu analysierenden Brennstoffe und Materialien zugrunde liegenden Verfahrens sowie des Verfahrens für die Überprüfung der Angemessenheit des Probenahmeplans;
g)
gegebenenfalls einer Liste der mit der Durchführung der relevanten Analyseverfahren beauftragten Laboratorien und, sofern das Labor nicht gemäß Artikel 34 Absatz 1 akkreditiert ist, einer Beschreibung des für den Nachweis der Erfüllung gleichwertiger Anforderungen gemäß Artikel 34 Absätze 2 und 3 angewandten Verfahrens;

3.
soweit eine Fall-Back-Überwachungsmethodik gemäß Artikel 22 angewandt wird: eine ausführliche Beschreibung der Überwachungsmethodik für Stoffströme oder Emissionsquellen, für die keine Ebenenmethodik angewendet wird, und eine Beschreibung des für die diesbezüglich durchzuführende Unsicherheitsanalyse angewandten schriftlichen Verfahrens;
4.
eine ausführliche Beschreibung der auf Messung beruhenden Methodiken, sofern sie angewandt werden, bestehend aus

a)
einer Beschreibung der Messmethode einschließlich aller für die Messung maßgeblichen schriftlichen Verfahren sowie

i)
etwaiger Berechnungsformeln für die Datenaggregierung und zur Bestimmung der Jahresemissionen aus jeder Emissionsquelle,
ii)
der Methode zur Feststellung, ob für die einzelnen Parameter gültige Stundendaten oder kürzere Bezugszeiträume berechnet werden können, sowie der Methode zur Bestimmung von Ersatzwerten für fehlende Daten gemäß Artikel 45;

b)
einer Liste aller relevanten Emissionspunkte bei Normbetrieb, bei eingeschränktem Betrieb und in Übergangsphasen, einschließlich Ausfallperioden oder Phasen der Inbetriebnahme, ergänzt durch ein Prozessdiagramm, soweit die zuständige Behörde dies verlangt;
c)
soweit der Abgasstrom durch Berechnung bestimmt wird: einer Beschreibung des schriftlichen Verfahrens für diese Berechnung, und zwar für jede nach einer auf Messung beruhenden Methodik überwachte Emissionsquelle;
d)
einer Liste aller relevanten Geräte mit Angabe der Häufigkeit der Messung, des Messbereichs und der Unsicherheit;
e)
einer Liste der angewandten Normen und etwaiger Abweichungen von diesen Normen;
f)
gegebenenfalls einer Beschreibung des schriftlichen Verfahrens für die flankierenden Berechnungen gemäß Artikel 46;
g)
einer Beschreibung der Methode für die Bestimmung von CO2 aus Biomasse und für dessen Abzug von den gemessenen CO2-Emissionen, sowie gegebenenfalls einer Beschreibung des diesbezüglich angewandten schriftlichen Verfahrens;
h)
gegebenenfalls und soweit der Anlagenbetreiber bei emissionsschwachen Stoffströmen nach einem vereinfachten Verfahren vorzugehen beabsichtigt: einer Einteilung der Stoffströme in emissionsstarke und emissionsschwache;

5.
ergänzend zu den Angaben gemäß Nummer 4: eine ausführliche Beschreibung der Überwachungsmethodik im Falle der Überwachung von N2O-Emissionen, gegebenenfalls in Form einer Beschreibung der angewandten schriftlichen Verfahren, einschließlich einer Beschreibung

a)
der angewandten Methode und der angewandten Parameter zur Bestimmung der im Produktionsprozess verwendeten Materialmenge und der bei voller Auslastung verwendeten Materialhöchstmenge;
b)
der angewandten Methode und der angewandten Parameter zur Bestimmung der als Stunden-Output erzeugten Produktmenge, ausgedrückt als stündlich produzierte(s) Salpetersäure (100 %), Adipinsäure (100 %), Caprolactam, Glyoxal bzw. Glyoxylsäure;
c)
der angewandten Methode und der angewandten Parameter zur Bestimmung der N2O-Konzentration im Abgasstrom aus jeder Emissionsquelle, Messbereich und Unsicherheit der Methode sowie Angaben zu etwaigen alternativen Methoden, die anzuwenden sind, soweit die Konzentrationen aus dem Messbereich herausfallen, und zu den Situationen, in denen es dazu kommen kann;
d)
der angewandten Berechnungsmethode zur Bestimmung der N2O-Emissionen aus der Salpetersäure-, Adipinsäure-, Caprolactam-, Glyoxal- und Glyoxylsäureherstellung bei periodisch auftretenden, ungeminderten Quellen;
e)
der Art und Weise oder des Umfangs, in der bzw. in dem die Anlage bei unterschiedlicher Fracht funktioniert, und der Art und Weise, in der das Betriebsmanagement erfolgt;
f)
der Methode sowie etwaiger Berechnungsformeln zur Bestimmung der jährlichen N2O-Emissionen und der entsprechenden CO2Äq-Werte für jede Emissionsquelle;
g)
der Informationen zu den Prozessbedingungen, die von den üblichen Betriebsbedingungen abweichen, mit Angaben über die potenzielle Häufigkeit und Dauer derartiger Bedingungen und das Volumen der N2O-Emissionen unter abweichenden Prozessbedingungen (z. B. bei Ausfall der Emissionsminderungsvorrichtung);

6.
eine ausführliche Beschreibung der Überwachungsmethodik im Falle der Überwachung von Perfluorkohlenwasserstoffen aus der Primäraluminiumproduktion, gegebenenfalls in Form einer Beschreibung der angewandten schriftlichen Verfahren, einschließlich

a)
gegebenenfalls der Messdaten zur Bestimmung der anlagenspezifischen Emissionsfaktoren SEFCF4 (Steigungskoeffizient) oder OVC (Überspannungskoeffizient) und FC2F6 (Gewichtungsfaktor) sowie eines Zeitplans für künftige Wiederholungsbestimmungen;
b)
gegebenenfalls des Protokolls für das Verfahren zur Bestimmung der anlagenspezifischen Emissionsfaktoren für CF4 und C2F6, aus dem außerdem hervorgehen muss, dass die Messungen so lange vorgenommen wurden und werden, bis die Messwerte konvergieren, mindestens jedoch für 72 Stunden;
c)
gegebenenfalls der Methodik, nach der in Anlagen für die Primäraluminiumproduktion die Abscheideleistung für diffuse Emissionen bestimmt wird;
d)
einer Beschreibung des Zelltyps und des Anodentyps;

7.
eine ausführliche Beschreibung der Überwachungsmethodik, soweit inhärentes CO2 als Teil eines Stoffstroms gemäß Artikel 48, CO2 gemäß Artikel 49 oder N2O gemäß Artikel 50 weitergeleitet wird, gegebenenfalls in Form einer Beschreibung der angewandten schriftlichen Verfahren, einschließlich

a)
gegebenenfalls des Standorts der Temperatur- und Druckmessgeräte im Transportnetz;
b)
gegebenenfalls der Verfahren für die Verhinderung, Ermittlung und Quantifizierung von Leckagen aus Transportnetzen;
c)
im Falle von Transportnetzen: der Verfahren, die wirksam gewährleisten, dass CO2 lediglich an Anlagen weitergeleitet wird, die über eine gültige Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen verfügen oder in denen das gesamte emittierte CO2 gemäß Artikel 49 wirksam überwacht und verbucht wird;
d)
der Angaben zur Identifizierung der annehmenden und der weiterleitenden Anlagen anhand der gemäß der Verordnung (EU) 2019/1122(2) anerkannten Anlagenkennung;
e)
gegebenenfalls einer Beschreibung der Systeme für kontinuierliche Messung, die an den Stellen der CO2- bzw. N2O-Weiterleitung zwischen CO2 bzw. N2O weiterleitenden Anlagen gemäß Artikel 48, 49 oder 50 eingesetzt werden;
f)
gegebenenfalls einer Beschreibung der zur Bestimmung des Biomasseanteils des weitergeleiteten CO2 gemäß Artikel 48 oder 49 angewandten konservativen Schätzmethode;
g)
gegebenenfalls der Methodiken für die Quantifizierung von Emissionen oder von Abgaben von CO2 in die Wassersäule aus potenziellen Leckagen sowie der angewandten und möglicherweise angepassten Methodiken für die Quantifizierung der tatsächlichen Emissionen oder der Abgaben von CO2 in die Wassersäule aus Leckagen gemäß Anhang IV Abschnitt 23;

8.
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung, ob die Biomasse-Stoffströme die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;
9.
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Biogasmengen anhand von Rechnungsunterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 4;
10.
gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2026 eine Beschreibung des Verfahrens zur Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 75v Absatz 2.

2.
MINDESTINHALT DER MONITORINGKONZEPTE FÜR DEN LUFTVERKEHR

1.
Das Monitoringkonzept muss für alle Luftfahrzeugbetreiber die folgenden Angaben enthalten:

a)
Angaben zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers, Rufzeichen oder sonstige für die Luftverkehrskontrolle verwendete individuelle Kennung, Kontaktangaben des Luftfahrzeugbetreibers und eines Bevollmächtigten, Kontaktanschrift, Verwaltungsmitgliedstaat, zuständige Verwaltungsbehörde;
b)
eine erste Liste der Luftfahrzeugtypen in der Flotte, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Monitoringkonzepts in Betrieb waren, und Zahl der Luftfahrzeuge je Typ, sowie eine vorläufige Liste weiterer Luftfahrzeugtypen, die voraussichtlich verwendet werden, einschließlich, soweit vorhanden, der geschätzten Zahl der Luftfahrzeuge je Typ sowie der jedem Luftfahrzeugtyp zugeordneten Stoffströme (Treibstoffarten);
c)
eine Beschreibung der Verfahren, Systeme und Zuständigkeiten für die Kontrolle der Vollständigkeit der Liste der Emissionsquellen im Überprüfungsjahr, damit sichergestellt werden kann, dass die Emissionen der eigenen und geleaster Luftfahrzeuge umfassend aktualisiert und gemeldet werden;
d)
eine Beschreibung der Verfahren zur Überwachung der Vollständigkeit der Liste von Flügen, die unter der individuellen Kennung operiert werden, aufgeschlüsselt nach Flugplatzpaaren, sowie der Verfahren zur Bestimmung, ob Flüge unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen, damit die Flüge vollständig erfasst sind und Doppelzählungen vermieden werden;
e)
eine Beschreibung des Verfahrens für die Verwaltung und Zuweisung der Überwachungs- und Berichterstattungszuständigkeiten und für die Verwaltung der Kompetenzen des zuständigen Personals;
f)
eine Beschreibung des Verfahrens für die regelmäßige Bewertung der Angemessenheit des Monitoringkonzepts, einschließlich etwaiger potenzieller Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachungsmethodik und der damit zusammenhängenden angewandten Verfahren;
g)
eine Beschreibung der schriftlichen Verfahren für die Datenflussaktivitäten gemäß Artikel 58 mit Diagramm, soweit dies zu Erläuterungszwecken erforderlich ist;
h)
eine Beschreibung der schriftlichen Verfahren für die Kontrollaktivitäten gemäß Artikel 59;
i)
gegebenenfalls Angaben über relevante Verknüpfungen mit Aktivitäten, die im Rahmen von EMAS, von unter die harmonisierte ISO-Norm 14001:2015 fallenden Systemen und von anderen Umweltmanagementsystemen durchgeführt werden, einschließlich Angaben über Verfahren und Kontrollen, die für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und die diesbezügliche Berichterstattung von Belang sind;
j)
die Nummer der Fassung des Monitoringkonzepts und das Datum, ab dem diese Fassung des Monitoringkonzepts gilt;
k)
die Bestätigung, dass der Luftfahrzeugbetreiber beabsichtigt, gemäß Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG nach einem vereinfachten Verfahren vorzugehen;
l)
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung, ob der Biokraftstoff die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllt;
m)
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Biokraftstoffmengen und zur Verhinderung von Doppelzählungen gemäß Artikel 54;
n)
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung, ob zulässiger Flugkraftstoff die Kriterien von Artikel 54a Absatz 2 erfüllt;
o)
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der zulässigen Flugkraftstoffmengen und zur Verhinderung von Doppelzählungen gemäß Artikel 54a.

2.
Das Monitoringkonzept muss für Luftfahrzeugbetreiber, die keine Kleinemittenten im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 sind oder die nicht beabsichtigen, ein Instrument für Kleinemittenten gemäß Artikel 55 Absatz 2 zu verwenden, folgende Angaben enthalten:

a)
eine Beschreibung des schriftlichen Verfahrens für die Festlegung der Überwachungsmethodik für zusätzliche Typen von Luftfahrzeugen, die ein Luftfahrzeugbetreiber voraussichtlich verwenden wird;
b)
eine Beschreibung der schriftlichen Verfahren für die Überwachung des Treibstoffverbrauchs jedes Luftfahrzeugs, einschließlich

i)
der gewählten Methodik (Methode A oder Methode B) für die Berechnung des Treibstoffverbrauchs; wird eine Methode nicht auf alle Luftfahrzeugtypen angewandt, so ist dies zu begründen, und es ist eine Liste beizufügen, aus der hervorgeht, welche Methode unter welchen Bedingungen angewandt wird;
ii)
gegebenenfalls der Verfahren für die Messung der getankten und der in den Tanks vorhandenen Menge Treibstoff, einer Beschreibung der verwendeten Messinstrumente und der Verfahren für die Aufzeichnung, das Abrufen, die Übermittlung bzw. die Speicherung der Messdaten;
iii)
gegebenenfalls der gewählten Methode für die Bestimmung der Dichte;
iv)
die Gründe für die Überwachungsmethodik, die gewählt wurde, um gemäß Artikel 56 Absatz 1 die geringste Unsicherheit zu gewährleisten;

c)
eine Liste der Abweichungen bestimmter Flugplätze von der allgemeinen Überwachungsmethodik gemäß Buchstabe b, wenn es aufgrund besonderer Umstände für den Luftfahrzeugbetreiber nicht möglich ist, alle für die vorgegebene Überwachungsmethodik erforderlichen Daten beizubringen;
d)
die für die einzelnen Treibstofftypen verwendeten Emissionsfaktoren oder – bei alternativen Treibstoffen – die Methodiken für die Bestimmung der Emissionsfaktoren, einschließlich der Methodik für die Probenahmen, der Analysemethoden, einer Beschreibung der in Anspruch genommenen Laboratorien und ihrer Akkreditierung und/oder Qualitätssicherungsverfahren;
e)
eine Beschreibung der Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Bewertung und Behandlung von Datenlücken gemäß Artikel 66 Absatz 2.
f)
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung, ob die Biokraftstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;
g)
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Biokraftstoffmengen anhand von Rechnungsunterlagen gemäß Artikel 54 Absatz 3.

3.
MINDESTINHALT DER MONITORINGKONZEPTE FÜR TONNENKILOMETERDATEN

Das Monitoringkonzept für Tonnenkilometerdaten muss die folgenden Angaben enthalten:
a)
die Informationen gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 dieses Anhangs;
b)
eine Beschreibung der schriftlichen Verfahren für die Bestimmung der Tonnenkilometerdaten je Flug, einschließlich

i)
der Verfahren, Zuständigkeiten, Datenquellen und Berechnungsformeln zur Bestimmung und Aufzeichnung der Flugstrecke je Flugplatzpaar,
ii)
die Ebene für die Bestimmung der Fluggastmasse einschließlich aufgegebenen Gepäcks; bei Ebene 2 ist eine Beschreibung des Verfahrens für die Berechnung der Fluggast- und Gepäckmasse beizufügen,
iii)
gegebenenfalls einer Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung der Fracht- und Postmasse,
iv)
einer Beschreibung der Messgeräte zur Messung der Fluggast-, Fracht- bzw. Postmasse.

4.
MINDESTINHALT DER MONITORINGKONZEPTE FÜR BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN

Das Monitoringkonzept für beaufsichtigte Unternehmen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
Allgemeine Angaben zum beaufsichtigten Unternehmen:

a)
Angaben zur Identifizierung des beaufsichtigten Unternehmens, Kontaktangaben einschließlich Anschrift und, soweit relevant, die Registrierungs- und Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, die Verbrauchsteuernummer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 oder die von der zuständigen Behörde gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/96/EG erteilte nationale Verbrauchsteuer-Registrierungs- und Identifikationsnummer, die für die Meldung für Steuerzwecke gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262 verwendet wird;
b)
eine Beschreibung des beaufsichtigten Unternehmens, welche eine Liste der zu überwachenden Brennstoffströme, der Mittel, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffströme in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und der Endverwendung(en) des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffstroms (einschließlich CRF-Code) auf der verfügbaren Aggregationsebene enthält, und die folgenden Kriterien erfüllt:

i)
Die Beschreibung muss ausreichen, um nachzuweisen, dass es keine Datenlücken gibt und Emissionen nicht doppelt gezählt werden;
ii)
ein einfaches Diagramm der unter Buchstabe b Unterabsatz 1 genannten Angaben zur Beschreibung des beaufsichtigten Unternehmens, der Brennstoffströme, der Mittel, mit denen Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, der Messgeräte und sonstiger Teile des beaufsichtigten Unternehmens, die für die Überwachungsmethodik relevant sind, einschließlich der Datenfluss- und Kontrollaktivitäten;
iii)
handelt es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen und den Brennstoffströmen um Unternehmen mit Berichtspflichten, die sich aus nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG oder 2009/30/EG ergeben, und um Brennstoffe, die diesen Vorschriften unterliegen: ein einfaches Diagramm der für die Zwecke dieser Rechtsakte verwendeten Messmethoden;
iv)
gegebenenfalls Angaben zu etwaigen Abweichungen hinsichtlich Beginn und Ende des Überprüfungsjahrs gemäß Artikel 75j Absatz 2;

c)
eine Beschreibung des Verfahrens für die Zuweisung von Überwachungs- und Berichterstattungszuständigkeiten innerhalb des beaufsichtigten Unternehmens und für die Verwaltung der Kompetenzen des zuständigen Personals;
d)
eine Beschreibung des Verfahrens für die regelmäßige Evaluierung der Angemessenheit des Monitoringkonzepts, die mindestens Folgendes abdeckt:

i)
die Überprüfung der Liste der Brennstoffströme, damit die Vollständigkeit gewährleistet und sichergestellt ist, dass alle relevanten Änderungen, die die Art und Funktionsweise des beaufsichtigten Unternehmens betreffen, im Monitoringkonzept berücksichtigt werden,
ii)
für die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und gegebenenfalls sonstigen Parameter: Prüfung der Einhaltung der Unsicherheitsschwellenwerte für die auf die einzelnen Brennstoffströme angewandten Ebenen;
iii)
Bewertung potenzieller Maßnahmen zur Verbesserung der angewandten Überwachungsmethodik, insbesondere der Methode für die Bestimmung des Anteilsfaktors;

e)
eine Beschreibung der schriftlichen Verfahren für die Datenflussaktivitäten gemäß Artikel 58 mit Diagramm, soweit dies zu Erläuterungszwecken erforderlich ist;
f)
eine Beschreibung der schriftlichen Verfahren für die Kontrollaktivitäten gemäß Artikel 59;
g)
gegebenenfalls Angaben zu relevanten Verbindungen zwischen der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeit des beaufsichtigten Unternehmens und der Meldung für Steuerzwecke gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262;
h)
die Nummer der Fassung des Monitoringkonzepts und das Datum, ab dem diese Fassung des Monitoringkonzepts gilt;
i)
die Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens;

2.
eine ausführliche Beschreibung der auf Berechnung beruhenden Methodiken, bestehend aus

a)
für jeden zu überwachenden Brennstoffstrom: einer ausführlichen Beschreibung der angewandten auf Berechnung beruhenden Methodik, einschließlich einer Liste der verwendeten Input-Daten und Berechnungsformeln, der zur Bestimmung des Anteilsfaktors verwendeten Methoden, einer Liste der auf die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen angewandten Ebenen sowie aller relevanten Berechnungsfaktoren, des Anteilsfaktors sowie, auf der bekannten Aggregationsebene, der CRF-Codes für die Endverwendung(en) der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme;
b)
soweit das beaufsichtigte Unternehmen bei De-minimis-Brennstoffströmen nach einem vereinfachten Verfahren vorzugehen beabsichtigt: einer Kategorisierung der Brennstoffströme in emissionsstarke und De-minimis-Brennstoffströme;
c)
einer Beschreibung der angewandten Messsysteme und ihres Messbereichs, der Unsicherheit und des Standorts der für die Überwachung der einzelnen Brennstoffströme einzusetzenden Messgeräte;
d)
gegebenenfalls den für Berechnungsfaktoren verwendeten Standardwerten mit Angabe — für jeden Brennstoffstrom — der Quelle des Faktors oder der relevanten Quelle, aus der der Standardfaktor periodisch bezogen wird;
e)
gegebenenfalls einer Liste der für die Bestimmung aller relevanten Berechnungsfaktoren für die einzelnen Brennstoffströme anzuwendenden Analysemethoden und einer Beschreibung der schriftlichen Verfahren für diese Analysen;
f)
gegebenenfalls einer Verfahrensbeschreibung mit einer Erklärung des Probenahmeplans für die zu analysierenden Brennstoffe sowie einer Beschreibung des Verfahrens für die Überprüfung der Angemessenheit des Probenahmeplans;
g)
gegebenenfalls einer Liste der mit der Durchführung der relevanten Analyseverfahren beauftragten Laboratorien und, sofern das Labor nicht gemäß Artikel 34 Absatz 1 akkreditiert ist, einer Beschreibung des für den Nachweis der Erfüllung gleichwertiger Anforderungen gemäß Artikel 34 Absätze 2 und 3 angewandten Verfahrens;

3.
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung, ob die Biomasse-Brennstoffströme die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 und gegebenenfalls Artikel 75m Absatz 2 erfüllen;
4.
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Biogasmengen anhand von Rechnungsunterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 4;
5.
gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens für die Informationsübermittlung gemäß Artikel 75v Absatz 3 und zur Entgegennahme von Informationen gemäß Artikel 75v Absatz 2.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).

© Europäische Union 1998-2021

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