ANHANG II VO (EU) 2018/2066
Festlegung der Ebenen für auf Berechnung beruhende Methodiken für Anlagen (Artikel 12 Absatz 1)
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1.
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FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR TÄTIGKEITSDATEN
Die Unsicherheitsschwellen in Tabelle 1 gelten für Ebenen, die für die Tätigkeitsdatenanforderungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Anhang IV relevant sind. Die Unsicherheitsschwellen sind als höchstzulässige Unsicherheiten für die Bestimmung von Stoffströmen über einen Berichterstattungszeitraum auszulegen. Sind in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannte Tätigkeiten in Tabelle 1 nicht erfasst und wird keine Massenbilanz angewandt, so wendet der Anlagenbetreiber die Ebenen an, die in Tabelle 1 unter „Verbrennung von Brennstoffen und als Prozess-Input verwendete Brennstoffe” für diese Tätigkeiten angegeben sind.Tätigkeit/Stoffstromtyp | Parameter, für den die Unsicherheit gilt | Ebene 1 | Ebene 2 | Ebene 3 | Ebene 4 |
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Verbrennung von Brennstoffen und als Prozess-Input verwendete Brennstoffe | |||||
Kommerzielle Standardbrennstoffe | Brennstoffmenge [t] oder [Nm3] | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | ± 1,5 % |
Andere gasförmige u. flüssige Brennstoffe | Brennstoffmenge [t] oder [Nm3] | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | ± 1,5 % |
Feste Brennstoffe, ohne Abfälle | Brennstoffmenge (t) | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | ± 1,5 % |
Abfälle | Brennstoffmenge (t) | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | ± 1,5 % |
Abfackeln | Fackelgasmenge (Nm3) | ± 17,5 % | ± 12,5 % | ± 7,5 % | |
Abgaswäsche: Karbonat (Methode A) | verbrauchte Karbonatmenge (t) | ± 7,5 % | |||
Abgaswäsche: Gips (Methode B) | erzeugte Gipsmenge (t) | ± 7,5 % | |||
Abgaswäsche: Harnstoff | verbrauchte Harnstoffmenge | ± 7,5 % | |||
Raffination von Mineralöl | |||||
Regeneration von katalytischen Crackern(1) | Unsicherheitsvorgaben gelten für jede Emissionsquelle separat | ± 10 % | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % |
Herstellung von Koks | |||||
Massenbilanzmethodik | jedes Input- und Outputmaterial [t] | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | ± 1,5 % |
Röstung oder Sinterung von Metallerz | |||||
Karbonat-Input und Prozessrückstände | Karbonat-Input-Material und Prozessrückstände (t) | ± 5 % | ± 2,5 % | ||
Massenbilanzmethodik | jedes Input- und Outputmaterial [t] | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | ± 1,5 % |
Herstellung von Eisen oder Stahl | |||||
Brennstoff als Prozess-Input | jeder Massenstrom in die und aus der Anlage (t) | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | ± 1,5 % |
Massenbilanzmethodik | jedes Input- und Outputmaterial [t] | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | ± 1,5 % |
Herstellung von Zementklinker | |||||
Auf Basis des Ofen-Inputs (Methode A) | jeder relevante Ofen-Input (t) | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | |
Klinker-Output (Methode B) | hergestellte Klinkermenge (t) | ± 5 % | ± 2,5 % | ||
CKD (Zementofenstaub) | CKD oder Bypass-Staub (t) | entfällt(2) | ± 7,5 % | ||
Nicht karbonatischer Kohlenstoff | jedes Rohmaterial (t) | ± 15 % | ± 7,5 % | ||
Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit | |||||
Karbonate und andere Prozessmaterialien (Methode A) | jeder relevante Ofen-Input (t) | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | |
Erdalkalimetalloxid (Methode B) | hergestellte Kalkmenge (t) | ± 5 % | ± 2,5 % | ||
Ofenstaub (Methode B) | Ofenstaub [t] | entfällt(2) | ± 7,5 % | ||
Herstellung von Glas und Mineralwolle | |||||
Karbonate und andere Prozessmaterialien (Input) | jedes (jeder) für CO2-Emissionen verantwortliche karbonathaltige Rohmaterial bzw. Zusatzstoff [t] | ± 2,5 % | ± 1,5 % | ||
Herstellung von keramischen Erzeugnissen | |||||
Kohlenstoff-Inputs (Methode A) | jedes (jeder) für CO2-Emissionen verantwortliche karbonathaltige Rohmaterial bzw. Zusatzstoff [t] | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | |
Alkalimetalloxid (Methode B) | Bruttoproduktionsmenge, einschließlich Ausschuss und Scherben aus Öfen und Beförderungsmitteln [t] | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | |
Abgaswäsche | verbrauchte Menge Trocken-CaCO3 [t] | ± 7,5 % | |||
Herstellung von Zellstoff und Papier | |||||
Ergänzungschemikalien | Menge an CaCO3 und Na2CO3 [t] | ± 2,5 % | ± 1,5 % | ||
Herstellung von Industrieruß | |||||
Massenbilanzmethodik | jedes Input- und Outputmaterial [t] | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | ± 1,5 % |
Herstellung von Ammoniak | |||||
Brennstoff als Prozess-Input | als Prozess-Input verbrauchte Brennstoffmenge [t] oder [Nm3] | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | ± 1,5 % |
Herstellung von Wasserstoff und Synthesegas | |||||
Brennstoff als Prozess-Input | als Prozess-Input für die Wasserstofferzeugung verbrauchte Brennstoffmenge (t)oder (Nm3) | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | ± 1,5 % |
Massenbilanzmethodik | jedes Input- und Outputmaterial [t] | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | ± 1,5 % |
Herstellung von organischen Grundchemikalien | |||||
Massenbilanzmethodik | jedes Input- und Outputmaterial [t] | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | ± 1,5 % |
Herstellung oder Verarbeitung von Eisen- und Nichteisenmetallen einschließlich Sekundäraluminium | |||||
Prozessemissionen | jedes (jeder) als Prozess-Input verwendete Input-Material bzw. Prozessrückstand [t] | ± 5 % | ± 2,5 % | ||
Massenbilanzmethodik | jedes Input- und Outputmaterial [t] | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | ± 1,5 % |
Herstellung von Primäraluminium | |||||
Massenbilanzmethodik | jedes Input- und Outputmaterial [t] | ± 7,5 % | ± 5 % | ± 2,5 % | ± 1,5 % |
PFC-Emissionen (Steigungsmethode) | Primäraluminiumproduktion in [t], Anodeneffekt-Minuten in [Anzahl Anodeneffekte/Zelltag] und [Anodeneffekt-Minuten/Häufigkeit] | ± 2,5 % | ± 1,5 % | ||
PFC-Emissionen (Überspannungsmethode) | Primäraluminiumproduktion in [t], Anodeneffekt-Überspannung [mV] und Stromeffizienz [-] | ± 2,5 % | ± 1,5 % |
- 2.
- FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR BERECHNUNGSFAKTOREN FÜR EMISSIONEN AUS DER VERBRENNUNG
Die Anlagenbetreiber überwachen die CO2-Emissionen aus allen Arten von Verbrennungsprozessen im Rahmen aller Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgelistet sind oder gemäß Artikel 24 der Richtlinie in das EU-System einbezogen wurden, anhand der in diesem Abschnitt festgelegten Ebenen. Werden Brennstoffe oder brennbare Materialien, die CO2-Emissionen verursachen, als Prozessinput verwendet, gilt Abschnitt 4 dieses Anhangs. Sind Brennstoffe Teil einer Massenbilanz gemäß Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung, so gelten die in Abschnitt 3 dieses Anhangs festgelegten Ebenen für Massenbilanzen. Für Prozessemissionen aus der Wäsche der dabei anfallenden Abgase werden gegebenenfalls die in den Abschnitten 4 und 5 dieses Anhangs festgelegten Ebenen verwendet.- 2.1
- Ebenen für Emissionsfaktoren
Wird für ein Brennstoff- oder Materialgemisch ein Biomasseanteil bestimmt, so beziehen sich die festgelegten Ebenen auf den vorläufigen Emissionsfaktor. Bei fossilen Brennstoffen und Materialien beziehen sich die Ebenen auf den Emissionsfaktor. Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:- a)
- entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 1
- b)
- oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI Abschnitt 1 kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
- a)
- einer Dichtemessung bestimmter Öle oder Gase, einschließlich solcher, die üblicherweise in Raffinerien oder in der Stahlindustrie eingesetzt werden;
- b)
- des unteren Heizwerts bestimmter Kohlearten.
- a)
- entweder die Bestimmung des Emissionsfaktors nach den maßgeblichen Vorschriften der Artikel 32 bis 35,
- b)
- oder die für die Ebene 2b spezifizierte empirische Korrelation, soweit der Anlagenbetreiber zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass die Unsicherheit der empirischen Korrelation nicht mehr als 1/3 des Unsicherheitswerts beträgt, den der Anlagenbetreiber in Bezug auf die Bestimmung der Tätigkeitsdaten für den betreffenden Brennstoff oder das betreffende Material einhalten muss.
- 2.2
- Ebenen für den unteren Heizwert (Hu)
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:- a)
- entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 1
- b)
- oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI Abschnitt 1 kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
- 2.3
- Ebenen für Oxidationsfaktoren
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet einen Oxidationsfaktor von 1 an. Ebene 2: Der Anlagenbetreiber wendet auf den jeweiligen Brennstoff Oxidationsfaktoren gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b oder c an. Ebene 3: Der Anlagenbetreiber berechnet die tätigkeitsspezifischen Faktoren für die jeweiligen Brennstoffe auf der Grundlage der relevanten Kohlenstoffgehalte der Asche, der Abwässer und anderer Abfallstoffe und Nebenprodukte sowie auf Basis anderer relevanter nicht vollständig oxidierter kohlenstoffhaltiger Gase, ausgenommen Kohlenmonoxid (CO). Die Zusammensetzungsdaten werden nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.- 2.4
- Ebenen für den Biomasseanteil
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet einen verbindlichen Wert, der von der zuständigen Behörde oder der Kommission veröffentlicht wurde, oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 an. Ebene 2: Der Anlagenbetreiber wendet eine gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 genehmigte Schätzmethode an. Ebene 3: Der Anlagenbetreiber wendet im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 und den Artikeln 32 bis 35 Analysen an. Nimmt ein Anlagenbetreiber im Einklang mit Artikel 39 Absatz 1 einen fossilen Anteil von 100 % an, so wird für den Biomasseanteil keine Ebene festgelegt.- 3.
- FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR BERECHNUNGSFAKTOREN FÜR MASSENBILANZEN
Wendet ein Anlagenbetreiber eine Massenbilanz gemäß Artikel 25 an, so gelten die in diesem Abschnitt festgelegten Ebenen.- 3.1
- Ebenen für den Kohlenstoffgehalt
Der Anlagenbetreiber wendet eine der unter dieser Nummer angegebenen Ebenen an. Zur Errechnung des Kohlenstoffgehalts aus einem Emissionsfaktor verwendet er die folgenden Gleichungen:- a) für als t CO2/TJ angegebene Emissionsfaktoren:
- C = (EF × Hu)/f
- b) für als t CO2/t angegebene Emissionsfaktoren:
- C = EF/f
- a)
- entweder den aus den Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitte 1 und 2 errechneten Kohlenstoffgehalt
- b)
- oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, wenn in Anhang VI Abschnitte 1 und 2 kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
- a)
- einer Dichtemessung bestimmter Öle oder Gase, die beispielsweise in Raffinerien oder in der Stahlindustrie üblicherweise eingesetzt werden,
- b)
- des unteren Heizwerts bestimmter Kohlearten.
- a)
- entweder die Bestimmung des Kohlenstoffgehalts nach den maßgeblichen Vorschriften der Artikel 32 bis 35
- b)
- oder die für die Ebene 2b spezifizierte empirische Korrelation, soweit der Anlagenbetreiber zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass die Unsicherheit der empirischen Korrelation nicht mehr als 1/3 des Unsicherheitswerts beträgt, den der Anlagenbetreiber in Bezug auf die Bestimmung der Tätigkeitsdaten für den betreffenden Brennstoff oder das betreffende Material einhalten muss.
- 3.2
- Ebenen für untere Heizwerte
Es gelten die in Abschnitt 2.2 festgelegten Ebenen.- 3.3
- Ebenen für den Biomasseanteil
Es gelten die in Abschnitt 2.4 festgelegten Ebenen.- 4.
- FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR DIE BERECHNUNGSFAKTOREN FÜR CO2-PROZESSEMISSIONEN
Für alle CO2-Prozessemissionen, insbesondere für Emissionen aus der Karbonatzersetzung und aus Prozessmaterialien, die Kohlenstoff in anderer als in Karbonatform enthalten, einschließlich Harnstoff, Koks und Graphit, gelten — soweit sie nach der Standardmethodik gemäß Artikel 24 Absatz 2 überwacht werden — die in diesem Abschnitt festgelegten Ebenen für die anwendbaren Berechnungsfaktoren. Im Falle von Materialgemischen, die sowohl anorganische als auch organische Formen von Kohlenstoff enthalten, kann der Anlagenbetreiber- —
entweder einen vorläufigen Emissionsfaktor für das gesamte Materialgemisch durch Analyse des Gesamtkohlenstoffgehalts bestimmen und einen Umsetzungsfaktor sowie gegebenenfalls den Biomasseanteil und unteren Heizwert bezogen auf diesen Gesamtkohlenstoffgehalt anwenden
- —
oder den Gehalt an organischen und anorganischen Stoffen getrennt bestimmen und sie als zwei getrennte Stoffströme behandeln.
- a)
- Methode A (Input-Betrachtung): Der Emissionsfaktor, der Umsetzungsfaktor und die Tätigkeitsdaten beziehen sich auf die Menge des im Prozess eingesetzten Materials.
- b)
- Methode B (Output-Betrachtung): Der Emissionsfaktor, der Umsetzungsfaktor und die Tätigkeitsdaten beziehen sich auf die aus dem Prozess hervorgehende Produktionsmenge.
- 4.1.
- Ebenen für den Emissionsfaktor — Methode A
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:- a)
- entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 2 im Falle der Karbonatzersetzung bzw. gemäß den Tabellen 1, 4 oder 5 im Falle anderer Prozessmaterialien
- b)
- oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
- 4.2.
- Ebenen für den Umsetzungsfaktor — Methode A
Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1. Ebene 2: Karbonate und anderer Kohlenstoff, die während des Prozesses abgeschieden werden, werden mit einem Umsetzungsfaktor zwischen 0 und 1 berücksichtigt. Der Anlagenbetreiber kann für ein oder mehrere Input-Materialien vollständige Umsetzung voraussetzen und nicht umgesetzte Materialien oder anderen Kohlenstoff dem oder den verbleibenden Input(s) zurechnen. Zusätzliche relevante chemische Produktparameter werden nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.- 4.3.
- Ebenen für den Emissionsfaktor — Methode B
Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:- a)
- entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 3
- b)
- oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
- 4.4.
- Ebenen für den Umsetzungsfaktor — Methode B
Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1. Ebene 2: Die Menge der nicht karbonatischen Verbindungen relevanter Metalle in den Rohmaterialien, einschließlich Rückstaub oder Flugasche oder anderer bereits kalzinierter Materialien, wird durch Umsetzungsfaktoren mit einem Wert zwischen 0 und 1 berücksichtigt, wobei der Wert 1 einer vollständigen Umsetzung von Rohmaterialkarbonaten in Oxide entspricht. Zusätzliche relevante chemische Parameter der Prozess-Inputs werden nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.- 4.5.
- Ebenen für den unteren Heizwert (Hu)
Der Anlagenbetreiber bestimmt erforderlichenfalls den unteren Heizwert der Prozessmaterialien anhand der in Abschnitt 2.2 dieses Anhangs festgelegten Ebenen. Der untere Heizwert gilt im Falle von De-minimis-Stoffströmen oder von Materialien, die ohne Zusatz anderer Brennstoffe selbst nicht brennbar sind, als nicht relevant. Im Zweifelsfall holt der Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde eine Bestätigung ein, ob der untere Heizwert überwacht und Bericht darüber erstattet werden muss.- 4.6.
- Ebenen für den Biomasseanteil
Der Anlagenbetreiber bestimmt erforderlichenfalls den Biomasseanteil des in den Prozessmaterialien enthaltenen Kohlenstoffs anhand der in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs festgelegten Ebenen.- 5.
- FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR DIE BERECHNUNGSFAKTOREN FÜR CO2-PROZESSEMISSIONEN AUS ANDEREN MATERIALIEN ALS KARBONATEN
Prozessmaterialien, die CO2-Emissionen bewirken wie Harnstoff, Koks, Grafit und andere nichtkarbonathaltige kohlenstoffhaltige Materialien, werden anhand eines inputgestützten Ansatzes gemäß diesem Abschnitt überwacht, es sei denn, sie sind in einer Massenbilanz enthalten.- 5.1
- Ebenen für Emissionsfaktoren
Es gelten die in Abschnitt 2.1 festgelegten Ebenen.- 5.2
- Ebenen für den unteren Heizwert (Hu)
Enthält das Prozessmaterial brennbaren Kohlenstoff, so muss der Anlagenbetreiber den unteren Heizwert melden. Es gelten die in Abschnitt 2.2 festgelegten Ebenen.- 5.3
- Ebenen für Umsetzungs-/Oxidationsfaktoren
Enthält das Prozessmaterial brennbaren Kohlenstoff, so muss der Anlagenbetreiber einen Oxidationsfaktor anwenden. Für diesen Zweck gelten die in Abschnitt 2.3 festgelegten Ebenen. In allen anderen Fällen wendet der Anlagenbetreiber einen Umrechnungsfaktor an. Für diesen Zweck gelten die wie folgt festgelegten Ebenen: Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1. Ebene 2: Kohlenstoff, der während des Prozesses abgeschieden wird, wird mit einem Umsetzungsfaktor zwischen 0 und 1 berücksichtigt. Der Anlagenbetreiber kann für ein oder mehrere Input-Materialien vollständige Umsetzung voraussetzen und nicht umgesetzte Materialien oder anderen Kohlenstoff dem oder den verbleibenden Input(s) zurechnen. Zusätzliche relevante chemische Produktparameter werden nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.- 5.4
- Ebenen für den Biomasseanteil
Es gelten die in Abschnitt 2.4 festgelegten Ebenen.Fußnote(n):
- (1)
Für die Überwachung von Emissionen aus der Regeneration katalytischer Cracker (anderer Katalysatoren und Flexicoker) in Mineralölraffinerien entspricht die vorgegebene Unsicherheit der Gesamtunsicherheit aller Emissionen aus dieser Quelle.
- (2)
Menge [t] des in einem Berichtszeitraum aus dem Ofensystem abgeschiedenen Ofen- oder (soweit relevant) Bypass-Staubs, geschätzt nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie.
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