ANHANG II VO (EU) 2018/2066

Festlegung der Ebenen für auf Berechnung beruhende Methodiken für Anlagen (Artikel 12 Absatz 1)

1.
FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR TÄTIGKEITSDATEN

Die Unsicherheitsschwellen in Tabelle 1 gelten für Ebenen, die für die Tätigkeitsdatenanforderungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Anhang IV relevant sind. Die Unsicherheitsschwellen sind als höchstzulässige Unsicherheiten für die Bestimmung von Stoffströmen über einen Berichterstattungszeitraum auszulegen. Sind in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannte Tätigkeiten in Tabelle 1 nicht erfasst und wird keine Massenbilanz angewandt, so wendet der Anlagenbetreiber die Ebenen an, die in Tabelle 1 unter „Verbrennung von Brennstoffen und als Prozess-Input verwendete Brennstoffe” für diese Tätigkeiten angegeben sind.

Tabelle 1

Ebenen für Tätigkeitsdaten (höchstzulässige Unsicherheit für die einzelnen Ebenen)

Tätigkeit/StoffstromtypParameter, für den die Unsicherheit giltEbene 1Ebene 2Ebene 3Ebene 4
Verbrennung von Brennstoffen und als Prozess-Input verwendete Brennstoffe
Kommerzielle StandardbrennstoffeBrennstoffmenge [t] oder [Nm3]± 7,5 %± 5 %± 2,5 %± 1,5 %
Andere gasförmige u. flüssige BrennstoffeBrennstoffmenge [t] oder [Nm3]± 7,5 %± 5 %± 2,5 %± 1,5 %
Feste Brennstoffe, ohne AbfälleBrennstoffmenge (t)± 7,5 %± 5 %± 2,5 %± 1,5 %
AbfälleBrennstoffmenge (t)± 7,5 %± 5 %± 2,5 %± 1,5 %
AbfackelnFackelgasmenge (Nm3)± 17,5 %± 12,5 %± 7,5 %
Abgaswäsche: Karbonat (Methode A)verbrauchte Karbonatmenge (t)± 7,5 %
Abgaswäsche: Gips (Methode B)erzeugte Gipsmenge (t)± 7,5 %
Abgaswäsche: Harnstoffverbrauchte Harnstoffmenge± 7,5 %
Raffination von Mineralöl
Regeneration von katalytischen Crackern(1)Unsicherheitsvorgaben gelten für jede Emissionsquelle separat± 10 %± 7,5 %± 5 %± 2,5 %
Herstellung von Koks
Massenbilanzmethodikjedes Input- und Outputmaterial [t]± 7,5 %± 5 %± 2,5 %± 1,5 %
Röstung oder Sinterung von Metallerz
Karbonat-Input und ProzessrückständeKarbonat-Input-Material und Prozessrückstände (t)± 5 %± 2,5 %
Massenbilanzmethodikjedes Input- und Outputmaterial [t]± 7,5 %± 5 %± 2,5 %± 1,5 %
Herstellung von Eisen oder Stahl
Brennstoff als Prozess-Inputjeder Massenstrom in die und aus der Anlage (t)± 7,5 %± 5 %± 2,5 %± 1,5 %
Massenbilanzmethodikjedes Input- und Outputmaterial [t]± 7,5 %± 5 %± 2,5 %± 1,5 %
Herstellung von Zementklinker
Auf Basis des Ofen-Inputs (Methode A)jeder relevante Ofen-Input (t)± 7,5 %± 5 %± 2,5 %
Klinker-Output (Methode B)hergestellte Klinkermenge (t)± 5 %± 2,5 %
CKD (Zementofenstaub)CKD oder Bypass-Staub (t)entfällt(2)± 7,5 %
Nicht karbonatischer Kohlenstoffjedes Rohmaterial (t)± 15 %± 7,5 %
Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit
Karbonate und andere Prozessmaterialien (Methode A)jeder relevante Ofen-Input (t)± 7,5 %± 5 %± 2,5 %
Erdalkalimetalloxid (Methode B)hergestellte Kalkmenge (t)± 5 %± 2,5 %
Ofenstaub (Methode B)Ofenstaub [t]entfällt(2)± 7,5 %
Herstellung von Glas und Mineralwolle
Karbonate und andere Prozessmaterialien (Input)jedes (jeder) für CO2-Emissionen verantwortliche karbonathaltige Rohmaterial bzw. Zusatzstoff [t]± 2,5 %± 1,5 %
Herstellung von keramischen Erzeugnissen
Kohlenstoff-Inputs (Methode A)jedes (jeder) für CO2-Emissionen verantwortliche karbonathaltige Rohmaterial bzw. Zusatzstoff [t]± 7,5 %± 5 %± 2,5 %
Alkalimetalloxid (Methode B)Bruttoproduktionsmenge, einschließlich Ausschuss und Scherben aus Öfen und Beförderungsmitteln [t]± 7,5 %± 5 %± 2,5 %
Abgaswäscheverbrauchte Menge Trocken-CaCO3 [t]± 7,5 %
Herstellung von Zellstoff und Papier
ErgänzungschemikalienMenge an CaCO3 und Na2CO3 [t]± 2,5 %± 1,5 %
Herstellung von Industrieruß
Massenbilanzmethodikjedes Input- und Outputmaterial [t]± 7,5 %± 5 %± 2,5 %± 1,5 %
Herstellung von Ammoniak
Brennstoff als Prozess-Inputals Prozess-Input verbrauchte Brennstoffmenge [t] oder [Nm3]± 7,5 %± 5 %± 2,5 %± 1,5 %
Herstellung von Wasserstoff und Synthesegas
Brennstoff als Prozess-Inputals Prozess-Input für die Wasserstofferzeugung verbrauchte Brennstoffmenge (t)oder (Nm3)± 7,5 %± 5 %± 2,5 %± 1,5 %
Massenbilanzmethodikjedes Input- und Outputmaterial [t]± 7,5 %± 5 %± 2,5 %± 1,5 %
Herstellung von organischen Grundchemikalien
Massenbilanzmethodikjedes Input- und Outputmaterial [t]± 7,5 %± 5 %± 2,5 %± 1,5 %
Herstellung oder Verarbeitung von Eisen- und Nichteisenmetallen einschließlich Sekundäraluminium
Prozessemissionenjedes (jeder) als Prozess-Input verwendete Input-Material bzw. Prozessrückstand [t]± 5 %± 2,5 %
Massenbilanzmethodikjedes Input- und Outputmaterial [t]± 7,5 %± 5 %± 2,5 %± 1,5 %
Herstellung von Primäraluminium
Massenbilanzmethodikjedes Input- und Outputmaterial [t]± 7,5 %± 5 %± 2,5 %± 1,5 %
PFC-Emissionen (Steigungsmethode)Primäraluminiumproduktion in [t], Anodeneffekt-Minuten in [Anzahl Anodeneffekte/Zelltag] und [Anodeneffekt-Minuten/Häufigkeit]± 2,5 %± 1,5 %
PFC-Emissionen (Überspannungsmethode)Primäraluminiumproduktion in [t], Anodeneffekt-Überspannung [mV] und Stromeffizienz [-]± 2,5 %± 1,5 %

2.
FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR BERECHNUNGSFAKTOREN FÜR EMISSIONEN AUS DER VERBRENNUNG

Die Anlagenbetreiber überwachen die CO2-Emissionen aus allen Arten von Verbrennungsprozessen im Rahmen aller Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgelistet sind oder gemäß Artikel 24 der Richtlinie in das EU-System einbezogen wurden, anhand der in diesem Abschnitt festgelegten Ebenen. Werden Brennstoffe oder brennbare Materialien, die CO2-Emissionen verursachen, als Prozessinput verwendet, gilt Abschnitt 4 dieses Anhangs. Sind Brennstoffe Teil einer Massenbilanz gemäß Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung, so gelten die in Abschnitt 3 dieses Anhangs festgelegten Ebenen für Massenbilanzen. Für Prozessemissionen aus der Wäsche der dabei anfallenden Abgase werden gegebenenfalls die in den Abschnitten 4 und 5 dieses Anhangs festgelegten Ebenen verwendet.

2.1
Ebenen für Emissionsfaktoren

Wird für ein Brennstoff- oder Materialgemisch ein Biomasseanteil bestimmt, so beziehen sich die festgelegten Ebenen auf den vorläufigen Emissionsfaktor. Bei fossilen Brennstoffen und Materialien beziehen sich die Ebenen auf den Emissionsfaktor. Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:
a)
entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 1
b)
oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI Abschnitt 1 kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
Ebene 2a: Der Anlagenbetreiber wendet auf den jeweiligen Brennstoff/das jeweilige Material länderspezifische Emissionsfaktoren gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben b und c oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d an. Ebene 2b: Der Anlagenbetreiber berechnet die Emissionsfaktoren für den Brennstoff auf der Grundlage eines der folgenden ermittelten Proxywerte, kombiniert mit einer empirischen Korrelation, wie sie gemäß den Artikeln 32 bis 35 und Artikel 39 mindestens einmal jährlich bestimmt wird:
a)
einer Dichtemessung bestimmter Öle oder Gase, einschließlich solcher, die üblicherweise in Raffinerien oder in der Stahlindustrie eingesetzt werden;
b)
des unteren Heizwerts bestimmter Kohlearten.
Der Anlagenbetreiber trägt dafür Sorge, dass die Korrelation den Verfahren der guten Ingenieurspraxis entspricht und nur auf Proxywerte angewandt wird, die in das Spektrum fallen, für das sie ermittelt wurden. Ebene 3: Der Anlagenbetreiber wendet an:
a)
entweder die Bestimmung des Emissionsfaktors nach den maßgeblichen Vorschriften der Artikel 32 bis 35,
b)
oder die für die Ebene 2b spezifizierte empirische Korrelation, soweit der Anlagenbetreiber zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass die Unsicherheit der empirischen Korrelation nicht mehr als 1/3 des Unsicherheitswerts beträgt, den der Anlagenbetreiber in Bezug auf die Bestimmung der Tätigkeitsdaten für den betreffenden Brennstoff oder das betreffende Material einhalten muss.

2.2
Ebenen für den unteren Heizwert (Hu)

Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:
a)
entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 1
b)
oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI Abschnitt 1 kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
Ebene 2a: Der Anlagenbetreiber wendet auf den jeweiligen Brennstoff länderspezifische Faktoren gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d an. Ebene 2b: Für kommerziell gehandelte Brennstoffe wird der aus dem Lieferschein des Brennstofflieferanten für den jeweiligen Brennstoff ersichtliche untere Heizwert angewandt, vorausgesetzt, die Werte wurden nach anerkannten nationalen oder internationalen Normen errechnet. Ebene 3: Der Anlagenbetreiber bestimmt den unteren Heizwert nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35.

2.3
Ebenen für Oxidationsfaktoren

Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet einen Oxidationsfaktor von 1 an. Ebene 2: Der Anlagenbetreiber wendet auf den jeweiligen Brennstoff Oxidationsfaktoren gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b oder c an. Ebene 3: Der Anlagenbetreiber berechnet die tätigkeitsspezifischen Faktoren für die jeweiligen Brennstoffe auf der Grundlage der relevanten Kohlenstoffgehalte der Asche, der Abwässer und anderer Abfallstoffe und Nebenprodukte sowie auf Basis anderer relevanter nicht vollständig oxidierter kohlenstoffhaltiger Gase, ausgenommen Kohlenmonoxid (CO). Die Zusammensetzungsdaten werden nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.

2.4
Ebenen für den Biomasseanteil

Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet einen verbindlichen Wert, der von der zuständigen Behörde oder der Kommission veröffentlicht wurde, oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 an. Ebene 2: Der Anlagenbetreiber wendet eine gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 genehmigte Schätzmethode an. Ebene 3: Der Anlagenbetreiber wendet im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 und den Artikeln 32 bis 35 Analysen an. Nimmt ein Anlagenbetreiber im Einklang mit Artikel 39 Absatz 1 einen fossilen Anteil von 100 % an, so wird für den Biomasseanteil keine Ebene festgelegt.

3.
FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR BERECHNUNGSFAKTOREN FÜR MASSENBILANZEN

Wendet ein Anlagenbetreiber eine Massenbilanz gemäß Artikel 25 an, so gelten die in diesem Abschnitt festgelegten Ebenen.

3.1
Ebenen für den Kohlenstoffgehalt

Der Anlagenbetreiber wendet eine der unter dieser Nummer angegebenen Ebenen an. Zur Errechnung des Kohlenstoffgehalts aus einem Emissionsfaktor verwendet er die folgenden Gleichungen:
a) für als t CO2/TJ angegebene Emissionsfaktoren:
C = (EF × Hu)/f
b) für als t CO2/t angegebene Emissionsfaktoren:
C = EF/f
Dabei ist C der als Bruchteil angegebene Kohlenstoffgehalt (Tonne Kohlenstoff je Tonne Produkt), EF der Emissionsfaktor, Hu der untere Heizwert und f der Faktor gemäß Artikel 36 Absatz 3. Wird für ein Brennstoff- oder ein Materialgemisch ein Biomasseanteil bestimmt, so beziehen sich die hier festgelegten Ebenen auf den Gesamtkohlenstoffgehalt. Der Biomasseanteil des Kohlenstoffs wird anhand der unter Abschnitt 2.4 dieses Anhangs festgelegten Ebenen bestimmt. Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:
a)
entweder den aus den Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitte 1 und 2 errechneten Kohlenstoffgehalt
b)
oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, wenn in Anhang VI Abschnitte 1 und 2 kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
Ebene 2a: Der Anlagenbetreiber errechnet den Kohlenstoffgehalt aus den länderspezifischen Emissionsfaktoren für den jeweiligen Brennstoff oder das jeweilige Material gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder den Werten gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d. Ebene 2b: Der Anlagenbetreiber errechnet den Kohlenstoffgehalt aus Emissionsfaktoren für den Brennstoff auf der Grundlage eines der folgenden ermittelten Proxywerte, kombiniert mit einer empirischen Korrelation, die gemäß den Artikeln 32 bis 35 mindestens einmal jährlich bestimmt wird:
a)
einer Dichtemessung bestimmter Öle oder Gase, die beispielsweise in Raffinerien oder in der Stahlindustrie üblicherweise eingesetzt werden,
b)
des unteren Heizwerts bestimmter Kohlearten.
Der Anlagenbetreiber trägt dafür Sorge, dass die Korrelation den Verfahren der guten Ingenieurspraxis entspricht und nur auf Proxywerte angewandt wird, die in das Spektrum fallen, für das sie ermittelt wurden. Ebene 3: Der Anlagenbetreiber wendet an:
a)
entweder die Bestimmung des Kohlenstoffgehalts nach den maßgeblichen Vorschriften der Artikel 32 bis 35
b)
oder die für die Ebene 2b spezifizierte empirische Korrelation, soweit der Anlagenbetreiber zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass die Unsicherheit der empirischen Korrelation nicht mehr als 1/3 des Unsicherheitswerts beträgt, den der Anlagenbetreiber in Bezug auf die Bestimmung der Tätigkeitsdaten für den betreffenden Brennstoff oder das betreffende Material einhalten muss.

3.2
Ebenen für untere Heizwerte

Es gelten die in Abschnitt 2.2 festgelegten Ebenen.

3.3
Ebenen für den Biomasseanteil

Es gelten die in Abschnitt 2.4 festgelegten Ebenen.

4.
FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR DIE BERECHNUNGSFAKTOREN FÜR CO2-PROZESSEMISSIONEN

Für alle CO2-Prozessemissionen, insbesondere für Emissionen aus der Karbonatzersetzung und aus Prozessmaterialien, die Kohlenstoff in anderer als in Karbonatform enthalten, einschließlich Harnstoff, Koks und Graphit, gelten — soweit sie nach der Standardmethodik gemäß Artikel 24 Absatz 2 überwacht werden — die in diesem Abschnitt festgelegten Ebenen für die anwendbaren Berechnungsfaktoren. Im Falle von Materialgemischen, die sowohl anorganische als auch organische Formen von Kohlenstoff enthalten, kann der Anlagenbetreiber

entweder einen vorläufigen Emissionsfaktor für das gesamte Materialgemisch durch Analyse des Gesamtkohlenstoffgehalts bestimmen und einen Umsetzungsfaktor sowie gegebenenfalls den Biomasseanteil und unteren Heizwert bezogen auf diesen Gesamtkohlenstoffgehalt anwenden

oder den Gehalt an organischen und anorganischen Stoffen getrennt bestimmen und sie als zwei getrennte Stoffströme behandeln.

Für Emissionen aus der Karbonatzersetzung kann der Anlagenbetreiber für jeden Stoffstrom eine der folgenden Methoden wählen:
a)
Methode A (Input-Betrachtung): Der Emissionsfaktor, der Umsetzungsfaktor und die Tätigkeitsdaten beziehen sich auf die Menge des im Prozess eingesetzten Materials.
b)
Methode B (Output-Betrachtung): Der Emissionsfaktor, der Umsetzungsfaktor und die Tätigkeitsdaten beziehen sich auf die aus dem Prozess hervorgehende Produktionsmenge.
Bei anderen CO2-Prozessemissionen wendet der Anlagenbetreiber nur Methode A an.

4.1.
Ebenen für den Emissionsfaktor — Methode A

Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:
a)
entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 2 im Falle der Karbonatzersetzung bzw. gemäß den Tabellen 1, 4 oder 5 im Falle anderer Prozessmaterialien
b)
oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
Ebene 2: Der Anlagenbetreiber wendet einen länderspezifischen Faktor gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d an. Ebene 3: Der Anlagenbetreiber bestimmt den Emissionsfaktor nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35. Die Zusammensetzungsdaten werden gegebenenfalls anhand der stöchiometrischen Verhältniszahlen gemäß Anhang VI Abschnitt 2 in Emissionsfaktoren umgerechnet.

4.2.
Ebenen für den Umsetzungsfaktor — Methode A

Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1. Ebene 2: Karbonate und anderer Kohlenstoff, die während des Prozesses abgeschieden werden, werden mit einem Umsetzungsfaktor zwischen 0 und 1 berücksichtigt. Der Anlagenbetreiber kann für ein oder mehrere Input-Materialien vollständige Umsetzung voraussetzen und nicht umgesetzte Materialien oder anderen Kohlenstoff dem oder den verbleibenden Input(s) zurechnen. Zusätzliche relevante chemische Produktparameter werden nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.

4.3.
Ebenen für den Emissionsfaktor — Methode B

Ebene 1: Der Anlagenbetreiber wendet an:
a)
entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 3
b)
oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
Ebene 2: Der Anlagenbetreiber wendet einen länderspezifischen Faktor gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d an. Ebene 3: Der Anlagenbetreiber bestimmt den Emissionsfaktor nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35. Zur Umrechnung von Zusammensetzungsdaten in Emissionsfaktoren werden die stöchiometrischen Verhältniszahlen gemäß Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 3 herangezogen, wobei davon ausgegangen wird, dass alle relevanten Metalloxide aus den jeweiligen Karbonaten stammen. Zu diesem Zweck muss der Anlagenbetreiber mindestens CaO und MgO berücksichtigen und der zuständigen Behörde nachweisen, welche weiteren Metalloxide auf Karbonate im Rohmaterial zurückgehen.

4.4.
Ebenen für den Umsetzungsfaktor — Methode B

Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1. Ebene 2: Die Menge der nicht karbonatischen Verbindungen relevanter Metalle in den Rohmaterialien, einschließlich Rückstaub oder Flugasche oder anderer bereits kalzinierter Materialien, wird durch Umsetzungsfaktoren mit einem Wert zwischen 0 und 1 berücksichtigt, wobei der Wert 1 einer vollständigen Umsetzung von Rohmaterialkarbonaten in Oxide entspricht. Zusätzliche relevante chemische Parameter der Prozess-Inputs werden nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.

4.5.
Ebenen für den unteren Heizwert (Hu)

Der Anlagenbetreiber bestimmt erforderlichenfalls den unteren Heizwert der Prozessmaterialien anhand der in Abschnitt 2.2 dieses Anhangs festgelegten Ebenen. Der untere Heizwert gilt im Falle von De-minimis-Stoffströmen oder von Materialien, die ohne Zusatz anderer Brennstoffe selbst nicht brennbar sind, als nicht relevant. Im Zweifelsfall holt der Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde eine Bestätigung ein, ob der untere Heizwert überwacht und Bericht darüber erstattet werden muss.

4.6.
Ebenen für den Biomasseanteil

Der Anlagenbetreiber bestimmt erforderlichenfalls den Biomasseanteil des in den Prozessmaterialien enthaltenen Kohlenstoffs anhand der in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs festgelegten Ebenen.

5.
FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR DIE BERECHNUNGSFAKTOREN FÜR CO2-PROZESSEMISSIONEN AUS ANDEREN MATERIALIEN ALS KARBONATEN

Prozessmaterialien, die CO2-Emissionen bewirken wie Harnstoff, Koks, Grafit und andere nichtkarbonathaltige kohlenstoffhaltige Materialien, werden anhand eines inputgestützten Ansatzes gemäß diesem Abschnitt überwacht, es sei denn, sie sind in einer Massenbilanz enthalten.

5.1
Ebenen für Emissionsfaktoren

Es gelten die in Abschnitt 2.1 festgelegten Ebenen.

5.2
Ebenen für den unteren Heizwert (Hu)

Enthält das Prozessmaterial brennbaren Kohlenstoff, so muss der Anlagenbetreiber den unteren Heizwert melden. Es gelten die in Abschnitt 2.2 festgelegten Ebenen.

5.3
Ebenen für Umsetzungs-/Oxidationsfaktoren

Enthält das Prozessmaterial brennbaren Kohlenstoff, so muss der Anlagenbetreiber einen Oxidationsfaktor anwenden. Für diesen Zweck gelten die in Abschnitt 2.3 festgelegten Ebenen. In allen anderen Fällen wendet der Anlagenbetreiber einen Umrechnungsfaktor an. Für diesen Zweck gelten die wie folgt festgelegten Ebenen: Ebene 1: Es gilt ein Umsetzungsfaktor von 1. Ebene 2: Kohlenstoff, der während des Prozesses abgeschieden wird, wird mit einem Umsetzungsfaktor zwischen 0 und 1 berücksichtigt. Der Anlagenbetreiber kann für ein oder mehrere Input-Materialien vollständige Umsetzung voraussetzen und nicht umgesetzte Materialien oder anderen Kohlenstoff dem oder den verbleibenden Input(s) zurechnen. Zusätzliche relevante chemische Produktparameter werden nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.

5.4
Ebenen für den Biomasseanteil

Es gelten die in Abschnitt 2.4 festgelegten Ebenen.

Fußnote(n):

(1)

Für die Überwachung von Emissionen aus der Regeneration katalytischer Cracker (anderer Katalysatoren und Flexicoker) in Mineralölraffinerien entspricht die vorgegebene Unsicherheit der Gesamtunsicherheit aller Emissionen aus dieser Quelle.

(2)

Menge [t] des in einem Berichtszeitraum aus dem Ofensystem abgeschiedenen Ofen- oder (soweit relevant) Bypass-Staubs, geschätzt nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie.

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