ANHANG IIa VO (EU) 2018/2066

Festlegung der Ebenen für auf Berechnung beruhende Methodiken für beaufsichtigte Unternehmen

1.
FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR IN DEN STEUERRECHTLICH FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRTE BRENNSTOFFMENGEN

Die Unsicherheitsschwellen in Tabelle 1 gelten für die Ebenen, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 für die Anforderungen an in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen relevant sind. Die Unsicherheitsschwellen sind als höchstzulässige Unsicherheiten für die Bestimmung von Brennstoffströmen über einen Berichterstattungszeitraum auszulegen.

Tabelle 1

Ebenen für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen (höchstzulässige Unsicherheit für die einzelnen Ebenen)

Art des BrennstoffstromsParameter, für den die Unsicherheit giltEbene 1Ebene 2Ebene 3Ebene 4

Verbrennung von Brennstoffen

Kommerzielle StandardbrennstoffeBrennstoffmenge [t] oder [Nm3] oder [TJ]±7,5 %±5 %±2,5 %±1,5 %
Andere gasförmige u. flüssige BrennstoffeBrennstoffmenge [t] oder [Nm3] oder [TJ]±7,5 %±5 %±2,5 %±1,5 %
Feste BrennstoffeBrennstoffmenge [t] oder [TJ]±7,5 %±5 %±2,5 %±1,5 %

2.
FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR BERECHNUNGSFAKTOREN UND DEN ANTEILSFAKTOR

Die beaufsichtigten Unternehmen überwachen die CO2-Emissionen aus allen Arten von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen in Sektoren, die in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt oder gemäß Artikel 30j der Richtlinie in das Unionssystem einbezogen sind, anhand der in diesem Abschnitt festgelegten Ebenen.

2.1.
Ebenen für Emissionsfaktoren

Wird für ein Brennstoffgemisch ein Biomasseanteil bestimmt, so beziehen sich die festgelegten Ebenen auf den vorläufigen Emissionsfaktor. Bei fossilen Brennstoffen beziehen sich die Ebenen auf den Emissionsfaktor. Ebene 1: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet einen der folgenden Faktoren an:
a)
entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 1
b)
oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI Abschnitt 1 kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
Ebene 2a: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet auf den jeweiligen Brennstoff länderspezifische Emissionsfaktoren gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben b und c an. Ebene 2b: Das beaufsichtigte Unternehmen berechnet die Emissionsfaktoren für den Brennstoff auf der Grundlage des unteren Heizwerts bestimmter Kohlearten, kombiniert mit einer empirischen Korrelation, wie sie gemäß den Artikeln 32 bis 35 und Artikel 75m mindestens einmal jährlich bestimmt wird. Das beaufsichtigte Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die Korrelation den Verfahren der guten Ingenieurspraxis entspricht und nur auf Proxywerte angewandt wird, die in das Spektrum fallen, für das sie ermittelt wurden. Ebene 3: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet einen der folgenden Faktoren an:
a)
entweder die Bestimmung des Emissionsfaktors nach den maßgeblichen Vorschriften der Artikel 32 bis 35,
b)
oder die für die Ebene 2b spezifizierte empirische Korrelation, soweit das beaufsichtigte Unternehmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass die Unsicherheit der empirischen Korrelation nicht mehr als 1/3 des Unsicherheitswerts beträgt, den das beaufsichtigte Unternehmen in Bezug auf die Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen des betreffenden Brennstoffs einhalten muss.

2.2.
Ebenen für den Einheitenumrechnungsfaktor

Ebene 1: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet einen der folgenden Faktoren an:
a)
entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 1
b)
oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI Abschnitt 1 kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.
Ebene 2a: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet auf den jeweiligen Brennstoff länderspezifische Emissionsfaktoren gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b oder c an. Ebene 2b: Für kommerziell gehandelte Brennstoffe wird der aus den Rechnungsunterlagen für den jeweiligen Brennstoff ersichtliche Einheitenumrechnungsfaktor angewandt, vorausgesetzt, die Werte wurden nach anerkannten nationalen oder internationalen Normen errechnet. Ebene 3: Das beaufsichtigte Unternehmen bestimmt den Einheitenumrechnungsfaktor nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35.

2.3.
Ebenen für den Biomasseanteil

Ebene 1: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet einen verbindlichen Wert, der von der zuständigen Behörde oder der Kommission veröffentlicht wurde, oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 an. Ebene 2: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet eine gemäß Artikel 75m Absatz 3 Unterabsatz 2 genehmigte Schätzmethode an. Ebene 3a: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet Analysen gemäß Artikel 75m Absatz 3 Unterabsatz 1 und den Artikeln 32 bis 35 an. Nimmt ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Artikel 39 Absatz 1 einen fossilen Anteil von 100 % an, so wird für den Biomasseanteil keine Ebene festgelegt. Ebene 3b: Für Brennstoffe aus einem Produktionsprozess mit definierten und rückverfolgbaren Input-Stoffströmen kann das beaufsichtigte Unternehmen die Schätzung auf der Grundlage einer Massenbilanz des in den Prozess eingehenden oder ihn verlassenden fossilen und Biomassekohlenstoffs vornehmen, zum Beispiel nach dem in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Massenbilanzsystem.

2.4.
Ebenen für den Anteilsfaktor

Ebene 1: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet einen gemäß Artikel 75l Absatz 3 oder 4 genehmigten Standardwert an. Ebene 2: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet Methoden gemäß Artikel 75l Absatz 2 Buchstaben e bis g an. Ebene 3: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet Methoden gemäß Artikel 75l Absatz 2 Buchstaben a bis d an.

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