ANHANG IX VO (EU) 2018/2066

Aufzubewahrende Mindestdaten und -informationen gemäß Artikel 67 Absatz 1

Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber sowie beaufsichtigte Unternehmen müssen mindestens folgende Angaben aufbewahren:

1.
GEMEINSAME ANGABEN FÜR ANLAGEN, LUFTFAHRZEUGBETREIBER UND BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN

1.
Das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept;
2.
Dokumente, die die Wahl der Überwachungsmethodik begründen, sowie Dokumente, die zeitlich begrenzte bzw. dauerhafte Änderungen von Überwachungsmethodiken und gegebenenfalls Ebenen begründen, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;
3.
alle relevanten Aktualisierungen des Monitoringkonzepts, die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 mitgeteilt wurden, sowie die Antworten der zuständigen Behörde;
4.
alle im Monitoringkonzept genannten schriftlichen Verfahren, einschließlich des Probenahmeplans (soweit relevant), sowie die Verfahren für Datenflussaktivitäten und die Verfahren für Kontrollaktivitäten;
5.
eine Liste aller verwendeten Fassungen des Monitoringkonzepts sowie aller damit zusammenhängenden Verfahren;
6.
Dokumente über die im Zusammenhang mit der Überwachung und Berichterstattung festgelegten Zuständigkeiten;
7.
gegebenenfalls die vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber oder dem beaufsichtigten Unternehmen vorgenommene Risikobewertung;
8.
die Berichte über Verbesserungen der Überwachungsmethodik gemäß Artikel 69;
9.
den geprüften Jahresemissionsbericht;
10.
den Prüfbericht;
11.
alle anderen Informationen, die für die Prüfung des Jahresemissionsberichts erforderlich sind.

2.
SPEZIFISCHE ANGABEN FÜR ORTSFESTE ANLAGEN

1.
Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und alle etwaigen Aktualisierungen dieser Genehmigung;
2.
gegebenenfalls etwaige Unsicherheitsbewertungen;
3.
sofern Anlagen auf Berechnung beruhende Methodiken anwenden:

a)
die Tätigkeitsdaten, die für die Berechnung der Emissionen aus den einzelnen Stoffströmen herangezogen wurden, aufgeschlüsselt nach Prozessen und Brennstoff-/Materialarten;
b)
gegebenenfalls eine Liste aller als Berechnungsfaktoren verwendeten Standardwerte;
c)
die vollständigen Probenahme- und Analyseergebnisse für die Bestimmung von Berechnungsfaktoren;
d)
Dokumente über alle korrigierten unwirksamen Verfahren und die getroffenen Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 64;
e)
etwaige Ergebnisse der Kalibrierung und Wartung von Messinstrumenten;

4.
sofern Anlagen auf Messung beruhende Methodiken anwenden, zusätzlich die folgenden Angaben:

a)
Dokumente, die die Wahl der auf Messung beruhenden Methodik begründen;
b)
die Daten, die für die Unsicherheitsanalyse der Emissionen aus den einzelnen Quellen herangezogen wurden, aufgeschlüsselt nach Prozessen;
c)
die Daten, die für die flankierenden Berechnungen herangezogen wurden, und die Berechnungsergebnisse;
d)
eine detaillierte technische Beschreibung des Systems zur kontinuierlichen Messung, einschließlich Nachweisdokumenten über die Genehmigung durch die zuständige Behörde;
e)
Rohdaten und aggregierte Daten aus dem System zur kontinuierlichen Messung, einschließlich Dokumenten über Veränderungen im Zeitverlauf, Testprotokolle, Stillstandzeiten, Kalibrierungen, Service- und Wartungsarbeiten;
f)
Dokumente über etwaige Änderungen am System zur kontinuierlichen Messung;
g)
etwaige Ergebnisse der Kalibrierung und Wartung von Messinstrumenten;
h)
gegebenenfalls das zur Bestimmung von Ersatzdaten gemäß Artikel 45 Absatz 4 angewandte Massen- oder Energiebilanzmodell und die zugrunde liegenden Hypothesen;

5.
sofern eine Fall-back-Methodik gemäß Artikel 22 angewandt wird: alle erforderlichen Daten für die Bestimmung der Emissionen aus Quellen und Stoffströmen, auf die diese Methodik angewendet wird, sowie Proxywerte für Tätigkeitsdaten, Berechnungsfaktoren und andere Parameter, die nach einer Ebenenmethodik gemeldet würden;
6.
bei Herstellung von Primäraluminium zusätzlich die folgenden Angaben:

a)
Dokumente über die Ergebnisse von Messkampagnen zur Bestimmung der anlagenspezifischen Emissionsfaktoren für CF4 und C2F6;
b)
Dokumente über die Ergebnisse der Bestimmung der Abscheideleistung für diffuse Emissionen;
c)
alle relevanten Daten über die Herstellung von Primäraluminium, die Häufigkeit und Dauer der Anodeneffekte oder Überspannungswerte;

7.
bei Abscheidung, Transport und geologischer Speicherung von CO2 gegebenenfalls zusätzlich die folgenden Angaben:

a)
Dokumente über die Menge CO2, die Anlagen zur geologischen Speicherung von CO2 in den Speicherkomplex injiziert haben;
b)
repräsentativ aggregierte Druck- und Temperaturdaten aus einem Transportnetz;
c)
eine Abschrift der Speichergenehmigung, einschließlich des genehmigten Überwachungsplans gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/31/EG;
d)
die Berichte gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/31/EG;
e)
die Berichte über die Ergebnisse der Inspektionen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/31/EG;
f)
Dokumente über Abhilfemaßnahmen, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden.

3.
SPEZIFISCHE ANGABEN FÜR LUFTVERKEHRSTÄTIGKEITEN

1.
Eine Liste der eigenen oder ge- oder verleasten Luftfahrzeuge und den erforderlichen Nachweis der Vollständigkeit dieser Liste; für jedes Luftfahrzeug das Datum, an dem es in die Luftfahrzeugflotte des Betreibers aufgenommen oder daraus entfernt wurde;
2.
eine Liste der in jedem Berichtszeitraum erfassten Flüge (einschließlich der ICAO-Kennung der beiden Flugplätze) und den erforderlichen Nachweis der Vollständigkeit dieser Liste;
3.
relevante Daten, die zur Bestimmung des Treibstoffverbrauchs und der Emissionen verwendet wurden;
4.
Dokumente über die bei etwaigen Datenlücken angewandte Methodik, die Anzahl der Flüge, bei denen Datenlücken aufgetreten sind, die Daten, die bei Auftreten von Datenlücken verwendet werden, um diese zu schließen, und, wenn bei mehr als 5 % der gemeldeten Flüge Datenlücken auftreten, die Gründe für diese Datenlücken sowie die Dokumente zum Nachweis der getroffenen Abhilfemaßnahmen.

4.
SPEZIFISCHE ANGABEN FÜR BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN

1.
Eine Liste der Brennstoffströme in den einzelnen Berichtszeiträumen und den erforderlichen Nachweis der Vollständigkeit dieser Liste, einschließlich der Kategorisierung der Brennstoffströme;
2.
die Mittel, mit denen Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie gegebenenfalls die Arten von Zwischenabnehmern, soweit dies keinen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde;
3.
die Art der Endverwendung (einschließlich des relevanten CRF-Codes der Endverbrauchssektoren, in denen der Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG verbraucht wird) auf der verfügbaren Aggregationsebene;
4.
relevante Daten für jeden Brennstoffstrom, die zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen verwendet wurden;
5.
gegebenenfalls eine Liste der verwendeten Standardwerte und Berechnungsfaktoren;
6.
der Anteilsfaktor für jeden Brennstoffstrom, einschließlich Angabe jedes einzelnen Endverbrauchssektors und aller dieser Angabe zugrunde liegenden Daten;
7.
die anzuwendenden Ebenen, einschließlich Begründung etwaiger Abweichungen von vorgeschriebenen Ebenen;
8.
die vollständigen Probenahme- und Analyseergebnisse für die Bestimmung von Berechnungsfaktoren;
9.
Dokumente über alle korrigierten unwirksamen Verfahren und die getroffenen Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 64;
10.
etwaige Ergebnisse der Kalibrierung und Wartung von Messinstrumenten;
11.
eine Liste der Anlagen, für die Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, einschließlich Name, Anschrift, Genehmigungsnummer und der an diese Anlagen gelieferten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen, jeweils bezogen auf die Berichtszeiträume.

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