ANHANG X VO (EU) 2018/2066

Mindestinhalt der Jahresberichte (Artikel 68 Absatz 3)

1.
JAHRESEMISSIONSBERICHTE VON ANLAGEN MIT ORTSFESTEN EMISSIONSQUELLEN

Der Jahresemissionsbericht einer Anlage muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
Angaben zur Identifizierung der Anlage gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG und die eindeutige Genehmigungsnummer der Anlage, außer für Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen;
2.
Namen und Anschrift der für die Prüfung des Berichts zuständigen Prüfstelle;
3.
Berichtsjahr;
4.
Bezugsnummer und Nummer der Fassung des letzten genehmigten Monitoringkonzepts und das Datum, ab dem es anwendbar ist, sowie die Bezugsnummer und Nummer der Fassung jedes anderen Monitoringkonzepts, das für das Berichtsjahr relevant ist;
5.
relevante Änderungen der Betriebsabläufe einer Anlage und von der zuständigen Behörde genehmigte Änderungen des Monitoringkonzepts sowie zeitweilige Abweichungen vom Monitoringkonzept während des Berichtszeitraums, einschließlich Angaben zu zeitweiligen oder dauerhaften Änderungen der gewählten Ebenen, der Gründe für diese Änderungen sowie Beginn der Änderungen und Beginn und Ende der zeitweiligen Änderungen;
6.
zu allen Emissionsquellen und Stoffströmen mindestens folgende Angaben:

a)
die Gesamtemissionen, in t CO2-Äq, einschließlich CO2 aus Biomasse-Stoffströmen, die die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 nicht erfüllen;
b)
soweit andere Treibhausgase als CO2 emittiert werden: die Gesamtemissionen, in t;
c)
Angaben darüber, ob gemäß Artikel 21 die auf Messung oder die auf Berechnung beruhende Methodik angewendet wurde;
d)
die angewandten Ebenen;
e)
Tätigkeitsdaten:

i)
im Falle von Brennstoffen: die Brennstoffmenge (in t oder Nm3) und der untere Heizwert (GJ/t oder GJ/Nm3), separat aufgeführt,
ii)
für alle anderen Stoffströme: die Stoffmenge, in t oder Nm3;

f)
Emissionsfaktoren, ausgedrückt gemäß Artikel 36 Absatz 2, Biomasseanteil, Oxidations- und Umsetzungsfaktoren, ausgedrückt als reine Brüche;
g)
soweit sich die Emissionsfaktoren für Brennstoffe auf Masse oder Volumen anstatt Energie beziehen: gemäß Artikel 26 Absatz 5 bestimmte Werte für den unteren Heizwert des jeweiligen Stoffstroms;
h)
soweit es sich bei einem Stoffstrom um eine Art von Abfällen handelt: die einschlägigen Abfallcodes gemäß dem Beschluss 2014/955/EU der Kommission(1);

7.
soweit eine Massenbilanzmethodik angewandt wird: Massenstrom und Kohlenstoffgehalt für jeden Stoffstrom in die und aus der Anlage, gegebenenfalls Biomasseanteil und unterer Heizwert;
8.
mindestens folgende als „Memo-Items” mitzuteilende Angaben:

a)
Mengen der verbrannten Biomasse (in TJ) bzw. der in Prozessen eingesetzten Biomasse (in t oder Nm3);
b)
CO2-Emissionen aus Biomasse (in t CO2), soweit die Emissionen durch eine auf Messung beruhende Methodik bestimmt werden;
c)
gegebenenfalls einen Proxywert für den unteren Heizwert der als Brennstoff verwendeten Biomasse-Stoffströme;
d)
Emissionen, Mengen und Energiegehalt von verbrannten Biomasse-Brennstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, in t bzw. TJ, sowie Angabe, ob diese Biomasse-Brennstoffe und flüssigen Biobrennstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;
e)
bei Anwendung von Artikel 49 oder 50: an eine Anlage weitergeleitetes oder von einer Anlage angenommenes CO2 oder N2O, in t CO2Äq;
f)
bei Anwendung von Artikel 48: an eine Anlage weitergeleitetes oder von einer Anlage angenommenes inhärentes CO2, in t CO2;
g)
gegebenenfalls im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Rechtsakten anerkannter Name bzw. anerkannte Kennung

i)
der Anlagen, an die CO2 oder N2O gemäß Nummer 8 Buchstaben e und f weitergeleitet wird,
ii)
der Anlagen, von denen CO2 oder N2O gemäß Nummer 8 Buchstaben e und f angenommen wird.

Hat die Anlagen keine Kennung, so sind der Name und die Anschrift der Anlage sowie die einschlägigen Kontaktdaten einer Kontaktperson anzugeben;

h)
weitergeleitetes CO2 aus Biomasse, in t CO2;

9.
bei Anwendung einer Messmethodik:

a)
soweit CO2 als fossile CO2-Jahresemissionen gemessen wird: die CO2-Jahresemissionen aus der Verwendung von Biomasse;
b)
die Betriebsstunden des Systems der kontinuierlichen Emissionsmessung, die gemessenen Treibhausgaskonzentrationen und der Abgasstrom, ausgedrückt als jährlicher Stundenmittelwert bzw. als Jahresgesamtwert;
c)
gegebenenfalls ein Proxywert für den Energiegehalt aus fossilen Brennstoffen und Materialien sowie aus Biomasse-Brennstoffen und -Materialien.

10.
bei Anwendung einer Methodik gemäß Artikel 22: alle erforderlichen Daten zur Bestimmung der Emissionen aus den Emissionsquellen und Stoffströmen, für die diese Methodik gilt, sowie Proxywerte für Tätigkeitsdaten, Berechnungsfaktoren und andere Parameter, die im Rahmen einer Ebenenmethodik gemeldet würden;
11.
bei Datenlücken, die durch Ersatzdaten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 geschlossen wurden:

a)
Stoffstrom oder Emissionsquelle, die von der Datenlücke betroffen sind;
b)
Gründe für die jeweilige Datenlücke;
c)
Anfangs- und Enddatum der jeweiligen Datenlücke, einschließlich Uhrzeit;
d)
die anhand von Ersatzdaten berechneten Emissionen;
e)
soweit die Schätzmethode für Ersatzdaten noch nicht ins Monitoringkonzept einbezogen wurde: eine ausführliche Beschreibung der Schätzmethode einschließlich des Nachweises, dass die angewandte Methodik nicht dazu führt, dass Emissionen für den betreffenden Zeitraum zu niedrig veranschlagt werden;

12.
etwaige andere Änderungen, die während des Berichtszeitraums an der Anlage vorgenommen wurden und die für die Treibhausgasemissionen der Anlage im Berichtsjahr von Belang sind;
13.
gegebenenfalls die Produktionsmenge Primäraluminium, die Häufigkeit und mittlere Dauer der Anodeneffekte im Berichtszeitraum oder die Werte der Anodeneffekt-Überspannung im Berichtszeitraum sowie die Ergebnisse der letzten Bestimmung anlagenspezifischer Emissionsfaktoren für CF4 und C2F6 gemäß Anhang IV und die letzte Bestimmung der Abscheideleistung der Leitungen.
Emissionen, die aus verschiedenen Quellen oder gleichartigen Stoffströmen innerhalb ein und derselben Anlage stammen und ein und derselben Tätigkeit zuzuordnen sind, können für die jeweilige Tätigkeit in aggregierter Form gemeldet werden. Soweit innerhalb eines Berichtszeitraums Ebenen geändert wurden, berechnet und meldet der Anlagenbetreiber die Emissionen für die betreffenden Zeitabschnitte des Berichtszeitraums in separaten Teilen des Jahresberichts. Betreiber von CO2-Speicherstätten können nach der Schließung der Speicherstätte gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2009/31/EG vereinfachte Emissionsberichte erstellen, die mindestens die Angaben gemäß den Nummern 1 bis 5 enthalten, vorausgesetzt, in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sind keine Emissionsquellen aufgeführt.

2.
JAHRESEMISSIONSBERICHTE VON LUFTFAHRZEUGBETREIBERN

Der Emissionsbericht eines Luftfahrzeugbetreibers muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
Angaben zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG sowie das Rufzeichen oder andere individuelle Kennungen, die für Luftverkehrskontrollzwecke verwendet werden, sowie alle relevanten Kontaktangaben;
2.
Namen und Anschrift der für die Prüfung des Berichts zuständigen Prüfstelle;
3.
Berichtsjahr;
4.
Bezugsnummer und Nummer der Fassung des letzten genehmigten Monitoringkonzepts und das Datum, ab dem es anwendbar ist, sowie die Bezugsnummer und Nummer der Fassung jedes anderen Monitoringkonzepts, das für das Berichtsjahr relevant ist;
5.
relevante Änderungen des Flugbetriebs und Abweichungen vom genehmigten Monitoringkonzept während des Berichtszeitraums;
6.
Zulassungsnummern und Typen der im Berichtszeitraum zur Ausführung der Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG eingesetzten Luftfahrzeuge;
7.
Gesamtzahl der im Bericht erfassten Flüge nach Staatenpaaren;
8.
Treibstoffmasse (in Tonnen) je Kraftstofftyp nach Staatenpaaren, einschließlich Angaben zu allen der folgenden Punkte:

a)
ob die Biokraftstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;
b)
ob der Kraftstoff ein zulässiger Flugkraftstoff ist;
c)
für zulässige Flugkraftstoffe: der Kraftstofftyp im Sinne von Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG;

9.
CO2-Gesamtemissionen, in Tonnen CO2, unter Verwendung des vorläufigen Emissionsfaktors sowie des Emissionsfaktors, aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsmitgliedstaaten, einschließlich CO2 aus Biokraftstoffen, die die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 nicht erfüllen;
10.
soweit die Emissionen anhand eines Emissionsfaktors oder des auf Masse oder Volumen bezogenen Kohlenstoffgehalts berechnet werden: Proxywerte für den unteren Heizwert des Treibstoffs;
11.
bei Datenlücken, die durch Ersatzdaten im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 geschlossen wurden:

a)
die Zahl der Flüge, ausgedrückt in Prozent der jährlichen Flüge (gerundet auf das nächste 0,1 %), bei denen Datenlücken aufgetreten sind, und die Umstände und Ursachen der betreffenden Datenlücken;
b)
die angewandte Schätzmethode für die Ersatzdaten;
c)
die anhand von Ersatzdaten berechneten Emissionen;

12.
Memo-Items:

a)
die Menge der im Berichtsjahr verwendeten Biokraftstoffe (in Tonnen), aufgeschlüsselt nach Kraftstofftypen, und die Frage, ob die Biokraftstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;
b)
den unteren Heizwert von Biokraftstoffen und alternativen Kraftstoffen;

12a.
die Gesamtmenge der im Berichtsjahr verwendeten zulässigen Flugkraftstoffe (in Tonnen), aufgeschlüsselt nach Kraftstofftypen gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG;
13.
in einer Anlage zum Jahresemissionsbericht teilt der Luftfahrzeugbetreiber die Jahresemissionen und die jährliche Anzahl Flüge je Flugplatzpaar mit. Gegebenenfalls ist die Menge des zulässigen Flugkraftstoffs (in Tonnen) je Flugplatzpaar anzugeben. Auf Antrag des Luftfahrzeugbetreibers behandelt die zuständige Behörde diese Information als vertraulich.

3.
TONNENKILOMETERBERICHTE VON LUFTFAHRZEUGBETREIBERN

Der Tonnenkilometerbericht eines Luftfahrzeugbetreibers muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
Angaben zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG sowie das Rufzeichen oder andere individuelle Kennungen, die für Luftverkehrskontrollzwecke verwendet werden, sowie alle relevanten Kontaktangaben;
2.
Namen und Anschrift der für die Prüfung des Berichts zuständigen Prüfstelle;
3.
Berichtsjahr;
4.
Bezugsnummer und Nummer der Fassung des letzten genehmigten Monitoringkonzepts und das Datum, ab dem es anwendbar ist, sowie die Bezugsnummer und Nummer der Fassung jedes anderen Monitoringkonzepts, das für das Berichtsjahr relevant ist;
5.
relevante Änderungen des Flugbetriebs und Abweichungen vom genehmigten Monitoringkonzept während des Berichtszeitraums;
6.
Zulassungsnummern und Typen der im Berichtszeitraum zur Ausführung der Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG eingesetzten Luftfahrzeuge;
7.
gewählte Methode für die Berechnung der Massen für die Fluggäste und das aufgegebene Gepäck sowie für Fracht und Post;
8.
Gesamtzahl der Fluggast- und Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen;
9.
für jedes Flugplatzpaar: die ICAO-Kennung der beiden Flugplätze; die Flugstrecke (Großkreisentfernung + 95 km) in km; die Gesamtzahl der Flüge je Flugplatzpaar im Berichtszeitraum; die Gesamtmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck (in Tonnen) je Flugplatzpaar im Berichtszeitraum; die Gesamtzahl der Fluggäste im Berichtszeitraum; die Gesamtzahl der Fluggäste multipliziert mit der Anzahl Kilometer je Flugplatzpaar; die Gesamtmasse für Fracht und Post (in Tonnen) je Flugplatzpaar im Berichtszeitraum; die Gesamttonnenkilometer je Flugplatzpaar (tkm).

4.
JAHRESEMISSIONSBERICHTE VON BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMEN

Der Jahresemissionsbericht eines beaufsichtigten Unternehmens muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
Angaben zur Identifizierung des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG und die eindeutige Treibhausgasgenehmigungsnummer;
2.
Namen und Anschrift der für die Prüfung des Berichts zuständigen Prüfstelle;
3.
Berichtsjahr;
4.
Bezugsnummer und Nummer der Fassung des letzten genehmigten Monitoringkonzepts und das Datum, ab dem es anwendbar ist, sowie die Bezugsnummer und Nummer der Fassung jedes anderen Monitoringkonzepts, das für das Berichtsjahr relevant ist;
5.
relevante Änderungen der Betriebsabläufe des beaufsichtigten Unternehmens sowie von der zuständigen Behörde genehmigte Änderungen des Monitoringkonzepts und zeitweilige Abweichungen vom Monitoringkonzept während des Berichtszeitraums, einschließlich Angaben zu zeitweiligen oder dauerhaften Änderungen der gewählten Ebenen, der Gründe für diese Änderungen, Anfangsdatum für die Änderungen sowie Anfangs- und Enddaten für die zeitweiligen Änderungen;
6.
zu allen Brennstoffströmen mindestens folgende Angaben:

a)
die Gesamtemissionen, in t CO2-Äq, einschließlich CO2 aus Biomasse-Brennstoffströmen, die die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 nicht erfüllen;
b)
die angewandten Ebenen;
c)
die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen (ausgedrückt in t, Nm3 oder TJ) sowie gegebenenfalls der Einheitenumrechnungsfaktor, der in geeigneten Einheiten ausgedrückt gesondert anzugeben ist;
d)
Emissionsfaktoren, ausgedrückt gemäß den Anforderungen in Artikel 75f; Biomasseanteil, ausgedrückt als reine Brüche;
e)
soweit sich die Emissionsfaktoren für Brennstoffe auf Masse oder Volumen anstatt Energie beziehen: gemäß Artikel 75h Absatz 3 bestimmte Werte für den Einheitenumrechnungsfaktor des jeweiligen Brennstoffstroms;
f)
die Mittel, mit denen die Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden;
g)
die Endverwendung(en) des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffstroms einschließlich des CRF-Codes im verfügbaren Detaillierungsgrad;
h)
der Anteilsfaktor, ausgedrückt als reiner Bruch mit bis zu drei Dezimalstellen. Wird für einen Brennstoffstrom mehr als eine Methode zur Bestimmung des Anteilsfaktors angewandt: Angaben zur Art der Methode, dem dazugehörigen Anteilsfaktor, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmenge und dem CRF-Code im verfügbaren Detaillierungsgrad;
i)
ist der Anteilsfaktor gemäß Artikel 75l Absatz 1 null:

i)
eine Liste aller unter die Kapitel II und III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Unternehmen, mit Angaben zu Name, Anschrift und gegebenenfalls der eindeutigen Genehmigungsnummer;
ii)
die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen, die jedem unter die Kapitel II und III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Unternehmen im einschlägigen Berichtszeitraum geliefert wurden, ausgedrückt in t, Nm3 oder TJ, sowie die diesbezüglichen Emissionen.

7.
mindestens folgende als „Memo-Items” mitzuteilende Angaben:

a)
gegebenenfalls einen Proxywert für den unteren Heizwert der Biomasse-Brennstoffströme;
b)
Emissionen, Mengen und Energiegehalt von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, ausgedrückt in t bzw. TJ, sowie Angaben dazu, ob diese Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;

8.
bei Datenlücken, die durch Ersatzdaten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 geschlossen wurden:

a)
Brennstoffstrom, der von der Datenlücke betroffen ist;
b)
Gründe für die jeweilige Datenlücke;
c)
Anfangs- und Enddatum der jeweiligen Datenlücke, einschließlich Uhrzeit;
d)
die anhand von Ersatzdaten berechneten Emissionen;
e)
soweit die Schätzmethode für Ersatzdaten noch nicht ins Monitoringkonzept einbezogen wurde: eine ausführliche Beschreibung der Schätzmethode einschließlich des Nachweises, dass die angewandte Methodik nicht dazu führt, dass Emissionen für den betreffenden Zeitraum zu niedrig veranschlagt werden;

9.
etwaige andere Änderungen, die während des Berichtszeitraums an dem beaufsichtigten Unternehmen vorgenommen wurden und die für die Treibhausgasemissionen des beaufsichtigten Unternehmens im Berichtsjahr von Belang sind;

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).

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