ANHANG Xa VO (EU) 2018/2066

Berichte über Brennstofflieferanten und Brennstoffeinsatz von ortsfesten Anlagen sowie gegebenenfalls Luftfahrzeugbetreibern und Schifffahrtsunternehmen

Zusammen mit den Angaben im jährlichen Emissionsbericht gemäß Anhang X dieser Verordnung übermittelt der Betreiber einen Bericht mit folgenden Angaben zu jedem erworbenen Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG:

a)
Name, Anschrift und eindeutige Genehmigungsnummer des als beaufsichtigtes Unternehmen registrierten Brennstofflieferanten. Ist der Brennstofflieferant kein beaufsichtigtes Unternehmen, müssen die Betreiber gegebenenfalls eine Liste aller Brennstofflieferanten übermitteln, von den direkten Brennstofflieferanten bis zum beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich Name, Anschrift und eindeutiger Genehmigungsnummer;
b)
die Arten und Mengen der im einschlägigen Berichtszeitraum von den einzelnen unter Buchstabe a genannten Lieferanten erworbenen Brennstoffe;
c)
die im einschlägigen Berichtszeitraum von den einzelnen Brennstofflieferanten erworbenen Brennstoffmengen, die für in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeiten verwendet wurden.

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