ANHANG Xb VO (EU) 2018/2066

Berichte über von beaufsichtigten Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe

Zusammen mit den Angaben im jährlichen Emissionsbericht gemäß Anhang X dieser Verordnung übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen einen Bericht mit folgenden Angaben zu jedem erworbenen Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG:

a)
Name, Anschrift und eindeutige Genehmigungsnummer des Anlagenbetreibers sowie gegebenenfalls des Luftfahrzeugbetreibers und des Schifffahrtsunternehmens, für den bzw. das der Brennstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurde. Soweit der Brennstoff für die Endverwendung in unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren bestimmt ist, muss das beaufsichtigte Unternehmen gegebenenfalls eine Liste aller Brennstoffverbraucher übermitteln, vom direkten Käufer bis zum Betreiber, einschließlich Name, Anschrift und eindeutiger Genehmigungsnummer, soweit dies keinen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde;
b)
die Arten und Mengen der im einschlägigen Berichtszeitraum an die einzelnen unter Buchstabe a genannten Käufer verkauften Brennstoffe;
c)
für jeden der unter Buchstabe a genannten Käufer die Brennstoffmenge, die im Berichtszeitraum für in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeiten verwendet wurde.

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