Artikel 19 VO (EU) 2018/2067

Unsicherheitsbewertung

(1) Muss der Anlagenbetreiber nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 für Tätigkeitsdaten und Berechnungsfaktoren die Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten nachweisen, so bestätigt die Prüfstelle die Validität der Angaben, mit denen die Unsicherheitsschwellenwerte gemäß dem genehmigten Monitoringkonzept berechnet wurden.

(2) Wendet ein Anlagenbetreiber die in Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genannte, nicht auf Ebenen basierende Überwachungsmethodik an, so überprüft die Prüfstelle, ob

a)
der Anlagenbetreiber die Unsicherheiten bewertet und quantifiziert und dabei nachgewiesen hat, dass die geltenden Gesamtunsicherheitsschwellen für die jährlichen Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 22 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 eingehalten wurden;
b)
die Informationen, die für die Bewertung und Quantifizierung der Unsicherheit herangezogen wurden, stichhaltig sind;
c)
das Gesamtkonzept für die Bewertung und Quantifizierung der Unsicherheit mit Artikel 22 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vereinbar ist;
d)
der Nachweis erbracht wurde, dass die in Artikel 22 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genannten Bedingungen für die Überwachungsmethodik erfüllt wurden.

(3) Muss der Anlagenbetreiber gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 eine vereinfachte Unsicherheitsbewertung vornehmen, bestätigt die Prüfstelle, dass die Informationen, die für diese Bewertung herangezogen wurden, stichhaltig sind.

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