Artikel 18 VO (EU) 2018/2067
Prüfung der Verfahren für fehlende Daten
(1) Wurden fehlende Daten gemäß Artikel 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mit Methoden ergänzt, die in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept niedergelegt sind, so überprüft die Prüfstelle, ob die verwendeten Methoden der speziellen Situation angemessen waren und ordnungsgemäß angewendet wurden.
Hat der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber die Genehmigung der zuständigen Behörde erlangt, im Einklang mit Artikel 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 andere Methoden als die in Unterabsatz 1 genannten zu verwenden, so überprüft die Prüfstelle, ob das genehmigte Konzept ordnungsgemäß angewendet und in geeigneter Weise dokumentiert wurde.
Kann ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber diese Genehmigung nicht rechtzeitig einholen, so überprüft die Prüfstelle, ob das vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber verwendete Konzept zur Ergänzung fehlender Daten gewährleistet, dass die Emissionen nicht zu niedrig veranschlagt werden und dass dieses Konzept nicht zu wesentlichen Falschangaben führt.
(2) Die Prüfstelle überprüft die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten, mit denen der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber fehlende Daten gemäß Artikel 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu vermeiden sucht.
(3) Liegen Datenlücken in den Bezugsdatenberichten, den Datenberichten neuer Marktteilnehmer oder den Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten vor, so überprüft die Prüfstelle, ob der Plan zur Überwachungsmethodik Methoden zur Schließung von Datenlücken gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 enthält, und ob diese Methoden der speziellen Situation angemessen waren und ordnungsgemäß angewendet wurden.
Enthält der Plan zur Überwachungsmethodik keine auf Datenlücken anzuwendende Methode, so überprüft die Prüfstelle, ob das vom Anlagenbetreiber verwendete Konzept zum Ausgleich fehlender Daten auf angemessenen Nachweisen beruht und gewährleistet, dass die nach Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 oder Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vorgeschriebenen Daten nicht zu niedrig oder zu hoch veranschlagt werden.
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