Artikel 17c VO (EU) 2018/2067
Überprüfung des Erreichens von Etappenzielen und Zielvorgaben
Für die Prüfung eines Klimaneutralitätsberichts überprüft die Prüfstelle, ob die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben erreicht wurden. Zu diesem Zweck prüft die Prüfstelle Folgendes:
- a)
- den Nachweis des Anlagenbetreibers, ob die Maßnahmen im Zusammenhang mit Etappenzielen und Zielvorgaben durchgeführt wurden und ob die Durchführung dieser Maßnahmen abgeschlossen wurde;
- b)
- die Auswirkungen etwaiger Aktualisierungen des Plans zur Klimaneutralität auf das Erreichen von Etappenzielen und Zielvorgaben;
- c)
- ob der Nachweis des Anlagenbetreibers, dass er Etappenziele und Zielvorgaben erreicht hat, mit dem Plan zur Klimaneutralität im Einklang steht;
- d)
- ob geeignete Daten verwendet werden, um nachzuweisen, ob die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben erreicht wurden;
- e)
- ob die Berechnung der Daten, anhand deren nachgewiesen wird, ob die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben erreicht wurden, korrekt ist und ob diese Daten mit anderen einschlägigen Daten des geprüften Emissionsberichts, Bezugsdatenberichts und Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten übereinstimmen;
- f)
- ob die erreichten Zielvorgaben eine Verringerung aufweisen, die mit der im Plan zur Klimaneutralität beschriebenen geschätzten Verringerung der Treibhausgasemissionen im Einklang steht, und falls dies nicht der Fall ist, was die Begründung ist.
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