Artikel 17b VO (EU) 2018/2067

Prüfung der Anwendung der in Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Ausnahmen

(1) Wurde die Umsetzung der Empfehlungen gemäß Artikel 17a dieser Verordnung nicht abgeschlossen, so bewertet die Prüfstelle die Nachweise des Anlagenbetreibers und überprüft, ob

a)
die Energieeffizienzempfehlungen gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 nicht in den ersten vier Jahren des Bezugszeitraums abgegeben wurden;
b)
die Umsetzung der Empfehlungen nicht zu Energieeinsparungen innerhalb der Systemgrenzen des in der Anlage durchgeführten industriellen Prozesses führen würde;
c)
die Amortisationszeit gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 drei Jahre überschreitet;
d)
die anlagenspezifischen Betriebsbedingungen, einschließlich geplanter oder ungeplanter Wartungszeiten, für die die Amortisationszeit festgelegt wurde, noch nicht gegeben sind;
e)
die Investitionskosten für die Umsetzung der Empfehlungen die in Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Schwellenwerte übersteigen;
f)
während oder nach dem betreffenden Bezugszeitraum andere Maßnahmen umgesetzt wurden, die zu Verringerungen der Treibhausgasemissionen geführt haben, die den Empfehlungen des Energieauditberichts oder eines zertifizierten Energiemanagementsystems für die Anlage gleichwertig sind.

(2) Ist die Amortisationszeit gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 nicht im Energieauditbericht, im zertifizierten Energiemanagementsystem oder in einer eidesstattlichen Erklärung des Energieprüfers angegeben, so überprüft die Prüfstelle

a)
die Gültigkeit der zur Bestimmung der Amortisationszeit verwendeten Angaben;
b)
die ordnungsgemäße Anwendung der Methode zur Bestimmung der Amortisationszeit.

(3) Zur Bewertung der Umsetzung der in Absatz 1 Buchstabe f genannten Maßnahmen prüft und bestätigt die Prüfstelle, ob

a)
der Anlagenbetreiber die Alternativmaßnahmen umgesetzt hat und ob die Umsetzung dieser Maßnahmen abgeschlossen ist;
b)
gleichwertige Verringerungen der Treibhausgasemissionen gemäß Absatz 1 Buchstabe f erreicht wurden.

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