Artikel 17a VO (EU) 2018/2067
Kontrollen bezüglich der Energieeffizienzempfehlungen
(1) Im Einklang mit den Konditionalitätsanforderungen gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 überprüft die Prüfstelle die Umsetzung der Empfehlungen aus Energieaudits oder zertifizierten Energiemanagementsystemen gemäß Artikel 22a Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und bestätigt, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen abgeschlossen ist.
(2) Um den Abschluss der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Empfehlungen zu bestätigen, überprüft die Prüfstelle, ob
- a)
- das Verfahren zur Umsetzung der Empfehlungen gemäß Artikel 22a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 eingehalten, ausreichend dokumentiert und ordnungsgemäß aufrechterhalten wurde;
- b)
- der Anlagenbetreiber konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen hat;
- c)
- Nachweise für den Abschluss der Umsetzung vorliegen, auch im Hinblick darauf, ob diese Empfehlungen im Rahmen des unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Verfahrens als abgeschlossen gekennzeichnet wurden.
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