Artikel 17a VO (EU) 2018/2067

Kontrollen bezüglich der Energieeffizienzempfehlungen

(1) Im Einklang mit den Konditionalitätsanforderungen gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 überprüft die Prüfstelle die Umsetzung der Empfehlungen aus Energieaudits oder zertifizierten Energiemanagementsystemen gemäß Artikel 22a Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und bestätigt, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen abgeschlossen ist.

(2) Um den Abschluss der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Empfehlungen zu bestätigen, überprüft die Prüfstelle, ob

a)
das Verfahren zur Umsetzung der Empfehlungen gemäß Artikel 22a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 eingehalten, ausreichend dokumentiert und ordnungsgemäß aufrechterhalten wurde;
b)
der Anlagenbetreiber konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen hat;
c)
Nachweise für den Abschluss der Umsetzung vorliegen, auch im Hinblick darauf, ob diese Empfehlungen im Rahmen des unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Verfahrens als abgeschlossen gekennzeichnet wurden.

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